noch:

V E R F A S S U N G  der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999

Artikel
  Inhaltsübersicht
I. Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität
II. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität
III. Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren
IV. Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität
V. Die Fachbereiche
VI. Zentrale Einrichtungen
VII. Hochschulmedizin
VIII. Haushaltswesen
IX. Studierende und Studierendenschaft
Die Studierenden 85
Die Studierendenschaft 86
Aufgaben der Studierendenschaft 87
Rechtsaufsicht 88
X. Das wissenschaftliche Personal
XI. Änderung der Verfassung
XII. Übergangs- und Schlußbestimmungen


 

IX.   Studierende und Studierendenschaft

Artikel 85
Die Studierenden

(1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität. Das Nähere regelt eine vom Senat als Satzung zu erlassende Immatrikulationsordnung (Einschreibungsordnung). In dieser sind auch die bei den Studierenden zu erhebenden personenbezogenen Daten zu bestimmen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität erforderlich sind.
(2) Die Studierenden haben das Recht, die angebotenen Lehrveranstaltungen zu belegen und zu besuchen, soweit sie nicht als genehmigungspflichtig angekündigt werden. § 81 UG gilt entsprechend.
(3) Die klinischen Lehrveranstaltungen sind Medizinstudierenden der vorklinischen Semester und Studierenden anderer Fachbereiche nur mit Genehmigung der beteiligten Professorinnen / Professoren zugänglich. § 81 UG gilt entsprechend.

Artikel 86
Die Studierendenschaft

(1) Die an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität.
(2) Die Studierendenschaft gibt sich im Rahmen dieser Verfassung eine Satzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; das gleiche gilt für Satzungsänderungen.
(3) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Beitragsordnung muß insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags enthalten.

Artikel 87
Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Westfälischen Wilhelms-Universität und des Studentenwerks folgende Aufgaben:
1. Die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieser Verfassung und des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen zu vertreten,
2. hochschulpolitische Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
3. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
4. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
5. den Studierendensport zu fördern und
6. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
(2) Die Studierendenschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder. Eine über die Aufgaben der Studierendenschaft hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(3) Das von der Studierendenschaft verwaltete Vermögen bildet innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität ein Sondervermögen. Die Studierendenschaft darf mit Beschränkung auf das Sondervermögen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verbindlichkeiten eingehen. Die Westfälische Wilhelms-Universität und das Land Nordrhein-Westfalen haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
(4) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft findet § 79 UG Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof und der Vorprüfung durch die zuständigen staatlichen Stellen.

Artikel 88
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft übt das Rektorat aus.




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB91301I
Datum: 1999-09-03