noch:

V E R F A S S U N G  der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999

Artikel
  Inhaltsübersicht
I. Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität
II. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität
III. Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren
IV. Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität
Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen  / Funktionsträger 20
1. Die Rektorin / Der Rektor
Aufgaben der Rektorin / des Rektors 21
Wahl der Rektorin / des Rektors 22
Rechtsstellung der Rektorin / des Rektors 23
Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Rektorin / des Rektors 24
2 Das Rektorat
Zusammensetzung 25
Aufgaben des Rektorats 26
Rechtsstellung und Aufgaben der Prorektorinnen / Prorektoren 27
Wahl der Prorektorinnen / Prorektoren 28
Kanzlerin / Kanzler 29
3. Der Senat
Aufgaben 30
Mitglieder 31
Wahl 32
Ausschüsse und Beauftragte 33
Ständige Kommissionen 34
Mitglieder der Ständigen Kommissionen 35
Lehrerausbildungskommission 36
Kommissionen für die Primarstufenlehrerausbildung 37
4. Der Konvent
Aufgaben 38
Mitglieder des Konvents 39
Wahl der Mitglieder und der / des Vorsitzenden 40
Amtszeit der Mitglieder 41
5. Frauenbeauftragte
Frauenbeauftragte 41a
6. Kuratorium
Kuratorium 42
V. Die Fachbereiche
VI. Zentrale Einrichtungen
VII. Hochschulmedizin
VIII. Haushaltswesen
IX. Studierende und Studierendenschaft
X. Das wissenschaftliche Personal
XI. Änderung der Verfassung
XII. Übergangs- und Schlußbestimmungen


 

IV.   Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität

Artikel 20
Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger
(1) Zentrale Organe der Westfälischen Wilhelms-Universität sind:
1. die Rektorin / der Rektor,
2. das Rektorat
3. der Senat und
4. der Konvent.
(2) Zentrale Gremien der Westfälischen Wilhelms-Universität sind der Senat, der Konvent und das Kuratorium.
(3) Zentrale Funktionsträgerin der Westfälischen Wilhelms-Universität ist die Frauenbeauftragte.

1. Die Rektorin / Der Rektor

Artikel 21
Aufgaben der Rektorin / des Rektors

(1) Die Rektorin / Der Rektor repräsentiert die Westfälische Wilhelms-Universität.
(2) Die Rektorin / Der Rektor
1. vertritt die Westfälische Wilhelms-Universität nach außen,
2. ist die / der Vorsitzende des Rektorats und leitet dessen Geschäfte,
3. ist die / der Vorsitzende des Senats und beruft dessen Sitzungen ein,
4. erstattet dem Konvent den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats,
5. gibt dem Senat Auskunft über die Amtsführung des Rektorats und Rechenschaft über die Ausführung von Senatsbeschlüssen,
6. immatrikuliert die Studierenden,
7. ernennt die Beamtinnen / Beamten, deren Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter sie / er ist,
8. entscheidet, soweit sie / er Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter ist, in dienstrechtlichen Angelegenheiten und
9. ist für die Ordnung in der Universität verantwortlich und übt das Hausrecht selbst oder durch von ihr / ihm generell oder im Einzelfall beauftragte Mitglieder oder Angehörige der Universität aus.

Artikel 22
Wahl der Rektorin / des Rektors

(1) Die Rektorin / Der Rektor wird spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Rektorin / des amtierenden Rektors vom Konvent aus dem Kreis der an der Universität tätigen Professorinnen / Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Bewerberin / Der Bewerber muß auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lassen, daß sie / er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Sie / Er hat vor der Wahl eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie / er mit einer Kandidatur einverstanden ist. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(2) Der Senat schlägt dem Konvent eine Bewerberin / einen Bewerber oder zwei Bewerberinnen / Bewerber zur Wahl vor. Der Konvent wählt aufgrund des Vorschlags die Rektorin / den Rektor nach Aussprache in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konvents erhalten hat. Wird auch in einem zweiten Wahlgang keiner der Bewerberinnen / Bewerber von der Mehrheit der Mitglieder des Konvents gewählt, so kann der Konvent dem Senat Gelegenheit geben, innerhalb von zwei Wochen erneut einen Vorschlag zu unterbreiten (der von dem zunächst gemachten Vorschlag nicht abweichen muß). Sieht der Konvent hiervon ab oder liegt nach Ablauf der Frist kein erneuter Vorschlag des Senats vor, findet der dritte Wahlgang statt. Ist nur eine Bewerberin / ein Bewerber vorgeschlagen worden, reicht im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen, sind aber bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit zu berücksichtigen. Sind zwei Bewerberinnen / Bewerber vorgeschlagen worden, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Legt der Senat nach dem zweiten Wahlgang erneut einen Vorschlag vor, ist dieser wie der erste Vorschlag zu behandeln. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Vorschläge zu unterrichten.
(3) Wird danach eine Rektorin / ein Rektor nicht gewählt, so ist die Wahl von Anfang an zu wiederholen. Ein Wahlvorschlag erledigt sich jedoch nicht durch Beschlußunfähigkeit des Konvents.
(4) Die / Der vom Konvent Gewählte wird dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung zur Ernennung durch die Landesregierung vorgeschlagen.
(5) Die Rektorin / Der Rektor tritt ihr / sein Amt in der Regel am 1. Oktober an. Sie / Er gibt vor dem Konvent eine Erklärung über die Ziele ihrer / seiner Amtsführung ab. Vom Zeitpunkt ihrer / seiner Wahl bis zu ihrem / seinem Amtsantritt hat sie / er die Stellung einer Rectrix designata / eines Rector designatus.
(6) Eine Abwahl der Rektorin / des Rektors ist ausgeschlossen. Ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Rektorin / des Rektors keine Neuwahl oder Wiederwahl der Rektorin / des Rektors erfolgt, so führt die / der bisherige Rektorin / Rektor die Amtsgeschäfte kommissarisch fort. Bei vorzeitiger Amtserledigung ist, falls eine Amtsnachfolgerin / ein Amtsnachfolger nach Abs. 1 noch nicht gewählt ist, eine neue Rektorin / ein neuer Rektor zu wählen. Kommissarische Rektorin / Kommissarischer Rektor ist bis zur Amtsübernahme durch die neue Rektorin / den neuen Rektor die / der nach Art. 24 gewählte erste Stellvertreterin / Stellvertreter.
(7) Die Einzelheiten des Wahlverfahrens der Rektorin / des Rektors regelt eine Wahlordnung, die auf Vorschlag des Senats vom Konvent beschlossen wird.

Artikel 23
Rechtsstellung der Rektorin / des Rektors

(1) Mit der Ernennung wird die Rektorin / der Rektor bei Fortdauer ihres / seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(2) Das Amt der Rektorin / des Rektors ist unvereinbar mit den Ämtern der Dekanin / des Dekans, der Prodekanin / des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren in Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Mit der Amtsübernahme scheidet die Rektorin / der Rektor aus diesen Ämtern aus.
(3) Während ihrer / seiner Amtszeit ist die Rektorin / der Rektor von ihren / seinen Forschungs-, Lehr- und Prüfungsverpflichtungen entbunden; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf einer Amtszeit ist die Rektorin / der Rektor auf Antrag bis zu einem Jahr, nach Ablauf von zwei Amtszeiten bis zu zwei Jahren von Lehr- und Verwaltungsaufgaben freizustellen. Die Freistellung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung.

Artikel 24
Stellvertreterinnen / Stellvertreter der Rektorin / des Rektors

Die Rektorin / Der Rektor wird durch eine Prorektorin / einen Prorektor vertreten. Auf Vorschlag der Rektorin / des Rektors wählt der Senat aus dem Kreis der Prorektorinnen / Prorektoren eine erste / einen ersten und eine zweite Stellvertreterin / einen zweiten Stellvertreter der Rektorin / des Rektors. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird die Rektorin / der Rektor durch die Kanzlerin / den Kanzler vertreten.

2. Das Rektorat

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Rektorat besteht aus
1. der Rektorin / dem Rektor als Vorsitzende / Vorsitzendem,
2. den vier Prorektorinnen / Prorektoren und
3. der Kanzlerin / dem Kanzler.
(2) Die Rectrix designata / Der Rector designatus nimmt an den Sitzungen des Rektorats teil. Sie / Er hat kein Stimmrecht.

Artikel 26
Aufgaben des Rektorats

(1) Das Rektorat leitet die Westfälische Wilhelms-Universität. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten, die die Westfälische Wilhelms-Universität insgesamt betreffen, sofern in dieser Verfassung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat für seine Amtsführung verantwortlich; es kommt dieser Verantwortung nach durch seine Auskunftspflicht gegenüber dem Senat und durch seine Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen.
(2) Das Rektorat entscheidet in Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.
(3) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität ihre Pflichten erfüllen.
(4) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Universitätsorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rekorat das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung zu unterrichten. Das Rektorat kann vorläufige Maßnahmen treffen.
(5) Die Organe der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträgerinnen / Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Das Rektorat ist von Sitzungen unter Angabe der Beratungsgegenstände in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Rektorats können mit dessen Einverständnis an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität vertreten lassen.
(6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.
(7) Die Geschäftsordnung des Rektorats bedarf der Bestätigung durch den Senat.
(8) Das Rektorat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Die Entscheidungen des Rektorats werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Rektorin / des Rektors.
(9) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Rektorats ist eine Angelegenheit dem Senat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(10) Über die Sitzungen des Rektorats werden Beschlußprotokolle angefertigt.

Artikel 27
Rechtsstellung und Aufgaben der Prorektorinnen / Prorektoren

(1) Die Prorektorinnen / Prorektoren leiten die Ständigen Kommissionen, deren Vorsitz sie führen. Sie haben das Recht auf allseitige Information innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(2) Das Amt der Prorektorin / des Prorektors ist unvereinbar mit den Ämtern der Dekanin / des Dekans, der Prodekanin / des Prodekans und mit der Mitgliedschaft als Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren in Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Mit der Amtsübernahme scheidet die Prorektorin / der Prorektor aus diesen Ämtern aus.
(3) Während ihrer Amtszeit sind die Prorektorinnen / Prorektoren bis zur Hälfte von ihren Forschungs-, Lehr- und Prüfungsverpflichtungen entbunden; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und Prüfung bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf einer Amtszeit ist die Prorektorin / der Prorektor auf Antrag bis zu einem halben Jahr, nach Ablauf von zwei Amtszeiten bis zu einem Jahr von Lehr- und Verwaltungsaufgaben freizustellen. Die Freistellung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung.

Artikel 28
Wahl der Prorektorinnen / Prorektoren

(1) Die Prorektorinnen / Prorektoren werden spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtszeit der jeweils amtierenden Prorektorinnen / Prorektoren vom Konvent aus dem Kreis der an der Universität tätigen Professorinnen / Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vor der Wahl der Prorektorinnen / Prorektoren ist festzulegen, in welcher der Ständigen Kommissionen sie den Vorsitz führen sollen. Die Bewerberinnen / Bewerber müssen vor der Wahl eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, daß sie mit der Kandidatur einverstanden sind. Wiederwahl ist zulässig. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Vorschläge zu unterrichten.
(2) Der Senat schlägt im Einvernehmen mit der Rektorin / dem Rektor dem Konvent eine Bewerberin / einen Bewerber oder zwei Bewerberinnen / Bewerber für jedes Prorektorenamt zur Wahl vor. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konvents erhalten hat. Wird auch in einem zweiten Wahlgang keine / keiner der Bewerberinnen / Bewerber von der Mehrheit der Mitglieder des Konvents gewählt, so kann der Konvent dem Senat Gelegenheit geben, im Einvernehmen mit der Rektorin / dem Rektor innerhalb von zwei Wochen erneut einen Vorschlag zu unterbreiten (der von dem zunächst gemachten Vorschlag nicht abweichen muß). Sieht der Konvent hiervon ab oder liegt nach Ablauf der Frist kein erneuter Vorschlag vor, findet der dritte Wahlgang statt. Ist nur eine Bewerberin / ein Bewerber vorgeschlagen worden, reicht im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen, sind aber bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit zu berücksichtigen. Sind zwei Bewerberinnen / Bewerber vorgeschlagen worden, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Legt der Senat nach dem zweiten Wahlgang im Einvernehmen mit der Rektorin / dem Rektor erneut einen Vorschlag vor, ist dieser wie der erste Vorschlag zu behandeln. Ist bereits eine Rectrix designata / ein Rector designatus gewählt, so tritt diese / dieser an die Stelle der Rektorin / des Rektors, soweit Prorektorinnen / Prorektoren für die Amtszeit des neuen Rektorats vorgeschlagen werden.
(3) Die vom Konvent gewählten Prorektorinnen / Prorektoren werden von der Rektorin / vom Rektor bestellt.
(4) Eine Abwahl der Prorektorinnen / Prorektoren ist ausgeschlossen. Die Amtszeit der Prorektorinnen / Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin / des Rektors. Scheidet die Rektorin / der Rektor vorzeitig aus dem Amt aus, so führen die bisherigen Prorektorinnen / Prorektoren ihre Amtsgeschäfte bis zur Bestellung der neuen Prorektorinnen / Prorektoren kommissarisch fort. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt der Prorektorin / des Prorektors ist, falls eine Amtsnachfolgerin / ein Amtsnachfolger noch nicht gewählt ist, für den Rest der Amtszeit der bisherigen Prorektorin / des bisherigen Prorektors eine neue Prorektorin / ein neuer Prorektor zu wählen. Bis zur Neuwahl beauftragt die Rektorin / der Rektor eine / einen der Prorektorinnen / Prorektoren mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschiedenen Prorektorin / des ausgeschiedenen Prorektors.

Artikel 29
Kanzlerin / Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin / der Kanzler die Verwaltung der Westfälischen Wilhelms-Universität einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen.
(2) Die Kanzlerin / Der Kanzler ist Beauftragte / Beauftragter für den Haushalt und Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
(3) Die Kanzlerin / Der Kanzler wird von der Landesregierung ernannt; die Rektorin / der Rektor unterbreitet dazu nach Zustimmung des Senats einen Vorschlag. Die / Der Vorgeschlagene muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes haben.

3. Der Senat

Artikel 30
Aufgaben

(1) Der Senat ist für solche Angelegenheiten in Forschung, Lehre und Studium zuständig, die die gesamte Westfälische Wilhelms-Universität oder Zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlußfassung über Satzungen und Ordnungen der Westfälischen Wilhelms-Universität, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, sowie Beschlußfassung über die Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und sonstigen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität,
2. Beschlußfassung über die Vorschläge zur Änderung der Universitätsverfassung an den Konvent,
3. Beschlußfassung über Anträge an den Konvent,
4. Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform,
5. Beschlußfassung über Strukturpläne,
6. Stellungnahme zu dem Beitrag der Universität zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
7. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
8. Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen,
9. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung, einschließlich der Einrichtung von Sonderforschungsbereichen,
10. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
11. Beschlußfassung in Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs sowie der Studienberatung an der Westfälischen Wilhelms-Universität, soweit nicht die Fachbereiche zuständig sind,
12. Beschlußfassung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen / Professoren,
13. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl der Rektorin / des Rektors und der Prorektorinnen / Prorektoren,
14. Beschlußfassung über den Vorschlag der Rektorin / des Rektors zur Ernennung der Kanzlerin / des Kanzlers und der Leiterinnen / Leiter der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Zentralen Betriebseinheiten,
15. Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihm das Rektorat zur Entscheidung vorgelegt hat,
16. Beschlußfassung über die ihm gemäß Art. 26 Abs. 9 vorgelegten Angelegenheiten,
17. Begründung und Pflege von Beziehungen zu anderen Universitäten und sonstigen Einrichtungen,
18. Besetzung von Senatsausschüssen und Wahl von Senatsbeauftragten,
19. Wahl der Mitglieder der Ständigen Kommissionen mit Ausnahme ihrer Vorsitzenden,
20. Erledigung von Beschwerden gegen Beschlüsse von Organen der Fachbereiche und Fakultäten.
(2) Der Senat kontrolliert die Amtsführung des Rektorats, indem er jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Westfälischen Wilhelms-Universität und Rechenschaft über die Ausführung von Senatsbeschlüssen verlangen kann. Der Senat kann bei rechtswidrigen Beschlüssen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Rektorats dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung berichten, wenn das Rektorat keine Abhilfe schafft.
(3) Die Mitglieder des Senats haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine Ständige Kommission, ein Fachbereichsrat oder ein Fakultätsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

Artikel 31
Mitglieder

(1) Dem Senat gehören an
1. die Rektorin / der Rektor als Vorsitzende / Vorsitzender mit Stimmrecht,
2. zwölf Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren,
3. vier Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter,
4. vier Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Studierenden und
5. zwei Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
(2) Die Prorektorinnen / Prorektoren, die Dekaninnen / Dekane, die Kanzlerin / der Kanzler, die Frauenbeauftragte und die / der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses nehmen an Senatssitzungen mit beratender Stimme teil. Für die beiden Letztgenannten gilt dies nur, soweit sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind.
(3) An den Beratungen des Senats über Angelegenheiten, die eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung bzw. Zentrale Betriebseinheit unmittelbar berühren, ist der Leiterin / dem Leiter der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung bzw. Zentralen Betriebseinheit Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

Artikel 32
Wahl

(1) Die Mitglieder des Senats nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 werden von den Universitätsmitgliedern gewählt.
(2) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt zwei Jahre.
(3) Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit als ordentliches Mitglied soll vier aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung. In der Wahlordnung ist festzulegen, daß die Fachbereiche im Senat angemessen vertreten sind.

Artikel 33
Ausschüsse und Beauftragte

Der Senat kann Ausschüsse mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Aufgaben bilden und Beauftragte einsetzen.

Artikel 34
Ständige Kommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Rektorats werden vom Senat vier Ständige Kommissionen mit folgenden Aufgaben gebildet:
1. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.
Sie ist, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, insbesondere zuständig für:
1) Koordinierung von Forschungsvorhaben,
2) Fragen der Bildung von Forschergruppen und der Einrichtung wissenschaftlicher Institutionen,
3) Bildung von Schwerpunkten und Sonderforschungsbereichen,
4) Koordinierung von Promotions- und Habilitationsordnungen,
5) Fragen der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
6) Promotions- und Habilitationsstipendien aus dem Universitätshaushalt.
2. Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten.
Sie ist, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, insbesondere zuständig für:
1) Grundsatzfragen des Lehrbetriebs, des Studiums und der Studienreform,
2) Koordinierung von Studien- und Prüfungsordnungen mit Ausnahme von Promotions- und Habilitationsordnungen,
3) Koordinierung des Lehrangebots,
4) Organisation der wissenschaftlichen Fortbildung,
5) studentische Angelegenheiten.
3. Kommission für Struktur, Planung und Bauangelegenheiten.
Sie ist, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, insbesondere zuständig für:
1) Fragen der Struktur, der Gliederung und Organisation der Universität,
2) Fragen der Bau- und Raumplanung,
3) mittel- und langfristige Planung der Entwicklung und Struktur der Universität,
4) Fragen der Kapazität und von Zulassungsbeschränkungen,
5) Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen.
4. Kommission für Finanz- und Personalangelegenheiten.
Sie ist, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, insbesondere zuständig für:
1) Aufstellung des Haushalts- und Finanzplans der Westfälischen Wilhelms-Universität,
2) Verteilung der Personal- und Sachmittel,
3) Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Finanzierung besonderer Forschungsvorhaben.
(2) Die Mitglieder der Ständigen Kommissionen haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit der Kommissionen fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

Artikel 35
Mitglieder der Ständigen Kommissionen

(1) Die vier Ständigen Kommissionen setzen sich wie folgt zusammen:
1. Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs:
6 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren,
3 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter,
2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1 Vertreterin / Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
2. Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten:
5 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren,
2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter,
3 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1 Vertreterin / Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
3. Kommission für Struktur, Planung und Bauangelegenheiten:
7 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren,
2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter,
2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Studierenden und
1 Vertreterin / Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
4. Kommission für Finanz- und Personalangelegenheiten:
7 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren,
2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter,
2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Studierenden und
2 Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
(2) Vorsitzende / Vorsitzender einer Ständigen Kommission ist die / der nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 zuständige Prorektorin / Prorektor; sie / er hat kein Stimmrecht. Die Stellvertretung regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.
(3) Die Mitglieder der Ständigen Kommissionen und ihre Stellvertreterinnen / Stellvertreter werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt. Das Wahlverfahren regelt der Senat.
(4) Die Amtszeit der Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren in den Ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jährlich endet die Amtszeit der Hälfte dieser Vertreterinnen / Vertreter.
(5) Die Amtszeit der Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, Studierenden und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter in den Ständigen Kommissionen beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Halbjährlich endet die Amtszeit der Hälfte dieser Mitglieder, mit Ausnahme der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.

Artikel 36
Lehrerausbildungskommission

(1) Der Senat bildet eine Lehrerausbildungskommission.
(2) Die Lehrerausbildungskommission hat - unbeschadet der Zuständigkeit des Senats in Grundsatzfragen und seiner Befugnis, ihr weitere Aufgaben zuzuweisen, und unbeschadet der Zuständigkeit der Kommissionen für die Primarstufenlehrerausbildung - folgende Aufgaben:
1. Beschlußfassung über die Studienordnungen für die Lehramtsstudiengänge auf Vorschlag der Fachbereiche, die, falls der Senat von ihr abweicht, mit dem Senatsbeschluß dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vorgelegt wird,
2. fachbereichsübergreifende Koordination der Studienpläne und des Lehrangebots für die Lehrerausbildung,
3. Stellungnahme zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Lehramtsstudiengängen,
4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission vor der Entscheidung des Fachbereichs, sofern die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber überwiegend in der Lehrerausbildung mitwirken soll,
5. Stellungnahme zu Beschlüssen zur Einrichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten, Wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche, sofern die Lehrerausbildung wesentlich betroffen ist,
6. Stellungnahme zur Organisation der schulpraktischen Studien und
7. Stellungnahme zu Habilitationen, wenn die angestrebte venia legendi Fragen der Lehrerausbildung betrifft.
(3) Der Lehrerausbildungskommission gehören mit Stimmrecht die / der Vorsitzende sowie Vertreterinnen / Vertreter der Gruppe der Professorinnen / Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und Studierende im Verhältnis 3 : 1 : 2 an.
(4) Vorsitzende / Vorsitzender der Lehrerausbildungskommission ist die Prorektorin / der Prorektor für Lehre und studentische Angelegenheiten.
(5) Die übrigen Mitglieder der Lehrerausbildungskommission werden von den Mitgliedern des Senats nach Gruppen getrennt für zwei Jahre, die studentischen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Bei der Auswahl der Mitglieder ist dafür Sorge zu tragen, daß die Erfordernisse der Lehrerausbildung für alle Schulstufen angemessen berücksichtigt werden. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken sowie die Fachwissenschaften müssen durch Professorinnen / Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt eine Wahlordnung des Senats.
(6) Art. 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

Artikel 37
Kommissionen für die Primarstufenlehrerausbildung

(1) Soweit fächerübergreifende Studienangebote in der Primarstufenlehrerausbildung notwendig sind, bildet der Senat gemeinsame Kommissionen aus den beteiligten Fächern. Diesen Kommissionen obliegt die fachbereichsübergreifende Koordination der Studienpläne und des Lehrangebots.
(2) Den Kommissionen gehören die / der Vorsitzende sowie Vertreterinnen / Vertreter der Gruppen der Professorinnen / Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und Studierenden im Verhältnis 3 : 1 : 2 an. Die / Der Vorsitzende muß der Gruppe der Professorinnen / Professoren angehören.
(3) Die Mitglieder der Kommissionen für die Primarstufenlehrerausbildung werden von den Fachbereichsräten der betroffenen Fachbereiche nach Gruppen getrennt gewählt. Soweit erforderlich, entscheidet die Lehrerausbildungskommission über die Zahl der von den einzelnen Fachbereichen zu entsendenden Mitglieder.

4. Der Konvent

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Konvent hat folgende Aufgaben:
1. Beschlußfassung über den Erlaß und die Änderung der Verfassung auf Vorschlag des Senats,
2. Wahl der Rektorin / des Rektors und der Prorektorinnen / Prorektoren auf Vorschlag des Senats,
3. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht,
4. Ernennung von Ehrensenatorinnen / Ehrensenatoren und von Ehrenbürgerinnen / Ehrenbürgern und
5. Erörterung von und Stellungnahme zu Angelegenheiten, die ihm von der Rektorin / vom Rektor oder vom Senat zugeleitet werden.
(2) Der Beschluß über die Verfassung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents.

Artikel 39
Mitglieder des Konvents

(1) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Konvents beträgt fünfundachtzig. Davon entfallen dreiundvierzig auf die Gruppe der Professorinnen / Professoren und je vierzehn auf die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, Studierenden und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter.
(2) Die Mitglieder des Rektorats, die Ehrensenatorinnen / Ehrensenatoren und die Ehrenbürgerinnen / Ehrenbürger können an den Sitzungen des Konvents mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 40
Wahl der Mitglieder und der / des Vorsitzenden

(1) Die Mitglieder des Konvents werden nach Gruppen getrennt gewählt. Jede Mitgliedergruppe wählt für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines ihrer Mitglieder Ersatzmitglieder. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die der Senat erläßt.
(2) Der Konvent wählt aus den Reihen seiner Mitglieder eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und vier Stellvertreterinnen / Stellvertreter für eine Amtszeit von zwei Jahren.

Artikel 41
Amtszeit der Mitglieder

Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Konventsmitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

5. Frauenbeauftragte

Artikel 41a
Frauenbeauftragte

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach Art. 2 Abs. 14 ist eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Sie nimmt Aufgaben der Frauenförderung für alle Gruppen wahr. Die Frauenbeauftragte ist von den zuständigen Stellen der Westfälischen Wilhelms-Universität zu unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Westfälischen Wilhelms-Universität berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den Gremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden Teilnahme zu geben. Die Frauenbeauftragte berichtet dem Senat über ihre Tätigkeit. Sie ist auf ihren Antrag von ihren sonstigen Dienstaufgaben in dem notwendigen Umfang freizustellen.
(2) Die Frauenbeauftragte wird von allen weiblichen Mitgliedern der Westfälischen Wilhelms-Universität im Wege der indirekten Wahl gewählt. Für die Frauenbeauftragte sind Stellvertreterinnen zu wählen, die nicht der Gruppe angehören sollen, der die Frauenbeauftragte entstammt. Das Nähere regelt eine vom Senat zu beschließende Ordnung.

6. Kuratorium

Artikel 42
Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, als Bindeglied zwischen Gesellschaft und Westfälischer Wilhelms-Universität zu wirken, die Verbundenheit der Universität mit ihrem regionalen Umfeld zu vertiefen und der Universität Anregungen für die von ihr zu erfüllenden Aufgaben zu vermitteln.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Rektorin / Der Rektor und die Kanzlerin / der Kanzler gehören dem Kuratorium an. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sein. Es sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise der Westfälischen Wilhelms-Universität verbunden sind.




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB91301D
Datum: 1999-09-02