noch:

V E R F A S S U N G  der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999

Artikel
  Inhaltsübersicht
I. Rechtsstellung und Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität
II. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität
III. Allgemeine Bestimmungen über Gremien, Wahlen und Verfahren
IV. Zentrale Organe, Gremien und Funktionsträgerinnen / Funktionsträger der Westfälischen Wilhelms-Universität
V. Die Fachbereiche
VI. Zentrale Einrichtungen
VII. Hochschulmedizin
VIII. Haushaltswesen
IX. Studierende und Studierendenschaft
X. Das wissenschaftliche Personal
XI. Änderung der Verfassung
Änderung der Verfassung 97
XII. Übergangs- und Schlußbestimmungen


 

XI.   Änderung der Verfassung

Artikel 97
Änderung der Verfassung
(1) Änderungen dieser Verfassung beschließt der Konvent. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Änderungsvorschläge werden vom Senat eingebracht. Sie müssen den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung enthalten.
(3) Zur Annahme eines Änderungsvorschlags im Konvent bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents.




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Hans-Joachim Peter
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB91301K
Datum: 1999-09-03