Raumplanung
Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von
§ 10 ROG
Mit § 10 ROG hat die »Planerhaltung« Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes
gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der
Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift
über verschiedene Unbeachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene
Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit
Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer
Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte »Nichtigkeitsdogma«. Diese Rechtsfolge wird
mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind
danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die
aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter
Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem
Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne.
Entsprechende Regelungen sind im
Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die
Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht
waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert.
Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf
das Raumordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante
Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der
Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind.
Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der
Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift
des § 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der
landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in
§ 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der
Raumordnungsplanung abzustimmen und entsprechend zu konkretisieren.
Diesem Anliegen widmet sich die
vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zunächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in
der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und
Fachplanungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der
raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen
Tatbestände des § 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die
Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht
beleuchtet. Es wird erkennbar, dass insbesondere die Unbeachtlichkeitsregelungen nicht ohne
Einschränkungen bleiben können. Den notwendigen Modifikationen verleiht die vorliegende Arbeit
ihre Konturen. Mit einer Darstellung der praktischen Auswirkungen der Planerhaltungsregelungen im
Raumordnungsrecht, die sich vor allem bei der gerichtlichen Kontrolle von Raumordnungsplänen zeigen,
rundet der Verfasser die Untersuchung ab.
Die Arbeit liefert insgesamt einen wertvollen Katalog von
Erkenntnissen und Hinweisen für die Auslegung, Umsetzung und Anwendung der
Fehlerfolgenregelungen des § 10 ROG. Sie trägt somit wesentlich zur Handhabung der
Plan erhaltung im Raumordnungsrecht bei.
Beteiligte Wissenschaftler:
Veröffentlichungen:
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