Westfälische Wilhelms-Universität Münster: Forschungsbericht 2003-2004 - Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster

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Forschungsschwerpunkte 2003 - 2004  
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Raumplanung
Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von § 10 ROG

 
Mit § 10 ROG hat die »Planerhaltung« Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift über verschiedene Unbeachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte »Nichtigkeitsdogma«. Diese Rechtsfolge wird mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne.

Entsprechende Regelungen sind im Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert. Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf das Raumordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind. Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in § 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der Raumordnungsplanung abzustimmen und entsprechend zu konkretisieren.

Diesem Anliegen widmet sich die vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zunächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und Fachplanungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen Tatbestände des § 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht beleuchtet. Es wird erkennbar, dass insbesondere die Unbeachtlichkeitsregelungen nicht ohne Einschränkungen bleiben können. Den notwendigen Modifikationen verleiht die vorliegende Arbeit ihre Konturen. Mit einer Darstellung der praktischen Auswirkungen der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht, die sich vor allem bei der gerichtlichen Kontrolle von Raumordnungsplänen zeigen, rundet der Verfasser die Untersuchung ab.

Die Arbeit liefert insgesamt einen wertvollen Katalog von Erkenntnissen und Hinweisen für die Auslegung, Umsetzung und Anwendung der Fehlerfolgenregelungen des § 10 ROG. Sie trägt somit wesentlich zur Handhabung der Plan erhaltung im Raumordnungsrecht bei.

Beteiligte Wissenschaftler:

Dr. Christian Wiggers, Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Leiter)

Veröffentlichungen:

Wiggers: Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von § 10 ROG, Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen, Bd.214, Münster 2003

 

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