Raumplanung
Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen - Eine Untersuchung zur Umsetzung der
Plan-UP-Richtlinie in das Raumordnungsrecht
Am 21. Juli 2001 ist die sog. Plan-UP-Richtlinie in Kraft getreten. Da nach Art.3 Abs.2 lit.a der
Richtlinie auch Raumordnungspläne unter bestimmten Voraussetzungen einer UP-Pflicht unterliegen,
stellt sich die Frage nach den Konsequenzen für die nationale Gesetzgebung. Als besonders
problematisch dürfte sich hier erweisen, dass es de lege lata im Ermessen der Landesgesetzgeber steht,
für die Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen
(§ 7 Abs.6 ROG), während es ein Charakteristikum auch der Plan-UP-Richtlinie ist, eine
Öffentlichkeitsbeteiligung für obligatorisch zu erklären. Darüber hinaus ist von
besonderem Interesse, inwieweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Ebene der
Raumordnung für nachgeschaltete Planungs- und Projektzulassungsverfahren eine
Abschichtungswirkung entfaltet.
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