Westfälische Wilhelms-Universität Münster: Forschungsbericht 2003-2004 - Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster

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2003 - 2004

 

 
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Forschungsschwerpunkte 2003 - 2004  
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Raumplanung
Das Gebot der nachhaltigen Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts

 
Seit der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1992 in Rio wird weltweit das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung für die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereiche diskutiert. Mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG hat das Gebot einer nachhaltigen Entwicklung sowohl im deutschen Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung seine gesetzliche Verankerung erhalten. Leitvorstellung für die Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Aufgabe ist nach § 1 Abs.2 S.1 ROG seitdem eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Für die Bauleitplanung enthält § 1 Abs.5 S.1 BauGB anstatt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nun die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

Damit ist die raumbezogene Gesamtplanung in Deutschland unter die Maxime einer nachhaltigen Entwicklung gestellt worden. Dies hat angesichts der begrifflichen Unschärfe zu der Problematik und einer anschließenden Diskussion geführt, wie die inhaltliche Ausgestaltung der Leitvorstellung und ihre rechtlichen Auswirkungen für die räumliche Gesamtplanung aussehen könnten. So bestehen seit Aufkommen des Begriffs einer »Nachhaltigen Entwicklung« Unsicherheiten, welche Begriffsinhalte mit dieser Konzeption verbunden sind und welcher Gestalt nachhaltigkeitsspezifische Ausprägungen im Einzelnen sein können. Darüber hinaus stellt sich insbesondere im Hinblick auf das gesamtplanerische Abwägungsgebot, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, die Frage, ob und inwieweit sich aus den genannten Gesetzesänderungen rechtliche Konsequenzen für den Rechtsanwender ergeben.Hier ist speziell von Bedeutung, inwieweit durch die neue Leitvorstellung zusätzliche Anforderungen für die planerische Abwägung, also den Planungsprozess und das Planungsergebnis, generiert werden. So ist zu klären, wie spezifische Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw. einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aussehen können. Dies hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass ein Interessensausgleich und eine Koordinierung konfligierender Interessen bereits vor den genannten Gesetzesänderungen durch eine fehlerfreie planerische Abwägung zu erfolgen hatten.

Sowohl im Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung kommt es insoweit maßgeblich auf das Verhältnis zwischen der Leitvorstellung auf der einen Seite und dem Instrument der planerischen Abwägung auf der anderen Seite an. Es bedarf der Klärung des Zusammenspiels beider Planungsmaßstäbe.

In Anbetracht dieser Fragestellungen galt es zunächst, im Rahmen der Untersuchung die Entstehung und Entwicklung des allgemeinen Konzepts einer Nachhaltigen Entwicklung zu ermitteln. Über die dadurch gewonnenen inhaltlichen Grundaussagen und unter Anwendung der zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden zeigt der Verfasser sowohl für das Raumordnungsrecht als auch das Bauplanungsrecht die inhaltliche Reichweite der Leitvorstellung auf. Außer der grammatischen und der entstehungsgeschichtlichen Auslegung ermöglicht vor allem die Analyse der systematischen Einbindung der Leitvorstellung in das Normengefüge des Raumordnungsgesetzes Rückschlüsse auf ihre inhaltliche Ausgestaltung. Deutlich wird insoweit auch der Zusammenhang mit den Phasen der planerischen Abwägung. Für die Bauleitplanung lassen sich diese Ergebnisse übernehmen, wie insbesondere die Untersuchung des § 1 a BauGB und die nähere Präzisierung der strukturellen Verwandtschaft zwischen Bauleitplanung und Raumordnung zeigen. In Anlehnung an die dogmatische Einteilung der planerischen Abwägung in unterschiedliche Abwägungsphasen wird die Leitvorstellung als ein (zusätzliches) Element zur normativen Steuerung der Abwägung vorgestellt. Als Auswirkungen der Leitvorstellung werden sowohl ihre Steuerungsfunktion für die Phasen der Abwägung näher definiert als auch die nachhaltigkeitsspezifischen Anforderungen an eine räumliche Gesamtkonzeption beschrieben. Aber auch außerhalb der planerischen Abwägung wird im Raumordnungs- und Bauplanungsrecht untersucht, inwieweit der Leitvorstellung eine Steuerungsfunktion zu teil wird. Die vorliegende Arbeit setzt sich zum einen grundlegend mit dem Inhalt des Gebotes einer Nachhaltigen Entwicklung auseinander. Zugleich wird ein wertvoller Beitrag im Hinblick auf das Verhältnis der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw. einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zum Instrument der planerischen Abwägung geleistet. Es wird deutlich, wie der Gesetzgeber mit der Verankerung der Leitvorstellung eine zusätzliche finalorientierte Steuerung der planerischen Abwägung herbeigeführt hat.

Beteiligte Wissenschaftler:

Dr. Thomas Robers, Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Leiter)

Veröffentlichungen:

Robers: Das Gebot der nachhaltigen Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts, Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen, Bd.209, Münster 2003

 

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