Raumplanung
Landesplanerischer Planungsschaden
In Zeiten knapper öffentlicher Kassen verlagert sich der Streitschwerpunkt zwischen verschiedenen
Hoheitsträgern zunehmend von der Frage nach der Kompetenz- und Zuständigkeitsabgrenzung zu
der Frage, wer für die vorzunehmenden Maßnahmen die Kosten trägt. Dieser Aspekt wird
insbesondere für die Kommunen von immer größerer Bedeutung, da sie trotz ihrer
verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie auf andere kommunale und
überörtliche Nutzungsinteressen Rücksicht zu nehmen haben. Eine zentrale Pflicht der
Gemeinden im Verhältnis zur überörtlichen Planung hat dabei in § 1 Abs.4 BauGB ihren
normativen Niederschlag gefunden. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden verpflichtet, ihre
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Eine ausdrückliche Regelung, wer die
Kosten der dadurch erforderlichen Maßnahmen trägt, enthält das Baugesetzbuch dabei
allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund wird schnell ersichtlich, dass die Kommunen - insbesondere
anlässlich der gegenwärtigen Haushaltslagen - ein großes Interesse daran haben, Wege und
Möglichkeiten zu finden, sich dieser in Folge der Anpassungspflicht entstehenden finanziellen
Belastungen zu entledigen.
In der vorliegenden Untersuchung beschäftigt sich die Verfasserin daher
damit, ob und wenn ja von wem die Kommunen die ihnen durch die Anpassungspflicht erwachsenen Kosten
ersetzt verlangen können. Ein erster Schwerpunkt der Arbeit stellt dabei die Erörterung der in
einigen Landesplanungsgesetzen enthaltenen Ausgleichsregelungen dar. Im Anschluss wird untersucht, ob
sich ein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinden aus der Anwendung von bundesrechtlichen Normen, der
Verfassung und/oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten lässt.
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