Westfälische Wilhelms-Universität Münster: Forschungsbericht 2003-2004 - Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster

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Forschungsschwerpunkte 2003 - 2004  
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Umwelt- und Planungsrecht
Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts

 
Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wie das Planfeststellungsrecht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der jedenfalls ursprünglich geringen Dichte der gesetzlichen Regelungen lassen sich insbesondere die zum Teil immensen Auswirkungen von planfestgestellten Großvorhaben auf die Menschen, auf die Bodennutzung sowie auf Natur und Landschaft anführen. Diese Auswirkungen führen dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse gerade mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht oder auch naturschutzrechtliche Regelungen immer wieder den Gegenstand von Revisionsentscheidungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts bilden. Hinzu kommen unzählige Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.

Der dogmatische Ausgangspunkt der Rechtsprechung, der allen diesen Entscheidungen zu Grunde liegt, ist in einem fundamentalen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1975 zum Neubau eines Teilabschnitts der Bundesstraße 42 zu finden. Dort heißt es wörtlich: »Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, dass die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. « Begründet wird dieser Ansatz im Wesentlichen mit einer Parallele zu der bereits zuvor entwickelten Dogmatik des Bauplanungsrechts.

Noch ein weiteres Spezifikum des Planfeststellungsrechts hat die Rechtsprechung der Dogmatik des Bauplanungsrechts entliehen, nämlich die These, dass sich die soeben erwähnte planerische Gestaltungsfreiheit wesensmäßig vom herkömmlichen Rechtsfolgenermessen unterscheide. Während das Rechtsfolgenermessen durch einen konditionalen Normaufbau gekennzeichnet werde, herrsche im gesamten Planungsrecht - und damit auch im Planfeststellungsrecht - eine finale Normstruktur vor.

Trotz vereinzelter Kritik in der Literatur sind die Kernaussagen zur rechtlichen Stellung der Planfeststellungsbehörde und zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Rechtsprechung weitgehend unverändert geblieben. Nur ganz gelegentlich klingt in gerichtlichen Entscheidungen an, dass es eigentlich der Vorhabenträger sei, dem die so genannte planerische Gestaltungsfreiheit zustehe.

In der vorliegenden Untersuchung wird anhand eines grundlegenden Vergleiches herausgearbeitet, wie sich die Planfeststellung und die Plangenehmigung einerseits von anderen Zulassungsentscheidungen und andererseits von vorgelagerten Planungsentscheidungen, mit denen keine unmittelbare Vorhabenzulassung einhergeht, unterscheiden. Dabei wird deutlich, dass eine an sich gebundene Zulassung wie zum Beispiel die immissionsschutzrechtliche Genehmigung weitaus mehr Parallelen zur Planfeststellung aufweist, als das bisherige dogmatische Verständnis der Rechtsprechung vermuten lässt. Umgekehrt werden wesentliche Divergenzen zwischen dem Bauplanungs- und dem Planfeststellungsrecht sichtbar, so dass auch der ursprüngliche Begründungsansatz des Bundesverwaltungsgerichts für die Einordnung der Planfeststellung ins Wanken gerät.

Die Arbeit liefert wertvolle Erkenntnisse für die rechtsdogmatische Einordnung der Planfeststellung und der Plangenehmigung, indem sie das »Normale« dieser beiden Rechtsinstitute verdeutlicht. Zu nennen ist zum Beispiel die Erkenntnis, dass die Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses sich letztlich nicht von der Gestaltungswirkung anderer Verwaltungsakte unterscheidet, oder dass jedenfalls dann, wenn der Vorhabenträger ein grundrechtsberechtigtes Privatrechtssubjekt ist, sich sein Verhältnis zur Planfeststellungsbehörde weitgehend mit dem Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde in anderen Zulassungsverfahren deckt. Auf diese Weise nimmt die Untersuchung der Planfeststellung viel von ihrem vermeintlichen Zauber.

Beteiligte Wissenschaftler:

Dr. Hendrik Schoen, Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. (Leiter)

Veröffentlichungen:

Schoen: Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts, Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen, Bd.210, Münster 2003

 

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