Westfälische Wilhelms-Universität Münster: Forschungsbericht 2003-2004 - Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster

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2003 - 2004

 

 
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Forschungsschwerpunkte 2003 - 2004  
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Umwelt- und Planungsrecht
Sanierungsplanung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz - Zur Einordnung des bundeseinheitlichen Verfahrensinstruments der Altlastensanierung

 
Das seit dem 1. März 1999 geltende Bundes-Bodenschutzgesetz sieht in § 13 Abs.1 BBodSchG die Erstellung eines Sanierungsplans für Altlasten vor. Danach soll die zuständige Behörde für Altlasten, bei denen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, vom Sanierungsverpflichteten die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Dieser soll u.a. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, die Darstellung des Sanierungsziels und der erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthalten. Nach § 14 S.1 BBodSchG kann die zuständige Behörde den Sanierungsplan selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder ergänzen lassen, wenn der Plan nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, ein Sanierungsverpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder aufgrund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung des Gewässers oder aufgrund der Anzahl der Sanierungsverpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist. Damit hat der Gesetzgeber der für die Bodensanierung zuständigen Behörde ein Recht zur Vorgabe der künftigen Nutzung eines Altlastengebiets eingeräumt. Da das Recht zur Bestimmung der künftigen Nutzung eines Altlastengebiets zunächst dem Sanierungsverpflichteten nach § 13 BBodSchG eingeräumt wird, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung des behördlichen Sanierungsplans. Von besonderem Interesse ist dabei, ob der für den Bodenschutz zuständigen Behörde ein originärer Gestaltungsfreiraum zur Verfügung steht und wie sie diesen im Hinblick auf andere gesamt- aber auch fachplanerische Vorgaben auszuüben hat.

Angesichts der praktischen Relevanz der von Altlasten betroffenen Flächen erscheint eine Untersuchung, die die rechtlichen Voraussetzungen des behördlichen Sanierungsplans beleuchtet und ihre Grenzen aufzeigt, angezeigt.

Beteiligte Wissenschaftler:

Dr. Jens Luckas, Prof. Dr. Hans. D. Jarass, LL.M. (Leiter)

Veröffentlichungen:

Luckas: Sanierungsplanung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz - Zur Einordnung des bundeseinheitlichen Verfahrensinstruments der Altlastensanierung, Veröffentlichung demnächst im lexxion Verlag in der Schriftenreihe Beiträge zur Raumplanung

Luckas: Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, NVwZ 2004, S.189 f

 

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