Umwelt- und Planungsrecht
Sanierungsplanung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz - Zur Einordnung des bundeseinheitlichen
Verfahrensinstruments der Altlastensanierung
Das seit dem 1. März 1999 geltende Bundes-Bodenschutzgesetz sieht in § 13 Abs.1 BBodSchG die
Erstellung eines Sanierungsplans für Altlasten vor. Danach soll die zuständige Behörde
für Altlasten, bei denen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art,
Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche
Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
vom Sanierungsverpflichteten die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Dieser soll u.a. Angaben
über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, die Darstellung
des Sanierungsziels und der erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und
Kontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthalten. Nach
§ 14 S.1 BBodSchG kann die zuständige Behörde den Sanierungsplan selbst erstellen oder
ergänzen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder ergänzen lassen, wenn der Plan
nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, ein
Sanierungsverpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder aufgrund der
großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen
Verunreinigung des Gewässers oder aufgrund der Anzahl der Sanierungsverpflichteten ein koordiniertes
Vorgehen erforderlich ist. Damit hat der Gesetzgeber der für die Bodensanierung zuständigen
Behörde ein Recht zur Vorgabe der künftigen Nutzung eines Altlastengebiets eingeräumt. Da
das Recht zur Bestimmung der künftigen Nutzung eines Altlastengebiets zunächst dem
Sanierungsverpflichteten nach § 13 BBodSchG eingeräumt wird, stellt sich die Frage nach der
rechtlichen Einordnung des behördlichen Sanierungsplans. Von besonderem Interesse ist dabei, ob der
für den Bodenschutz zuständigen Behörde ein originärer Gestaltungsfreiraum zur
Verfügung steht und wie sie diesen im Hinblick auf andere gesamt- aber auch fachplanerische Vorgaben
auszuüben hat.
Angesichts der praktischen Relevanz der von Altlasten betroffenen Flächen
erscheint eine Untersuchung, die die rechtlichen Voraussetzungen des behördlichen Sanierungsplans
beleuchtet und ihre Grenzen aufzeigt, angezeigt.
Beteiligte Wissenschaftler:
Veröffentlichungen:
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