Gideon Ohms
Betreuer: Prof. Schermaier
Titel der Dissertation:
Condictio ex causa furtiva im klassischen Recht
Kurzbeschreibung:
In den justinianischen Digesten handelt der Titel 13,1 (und im Codex der Titel 4,8) von der Klage de condictione furtiva. Während sich dahinter bei Justinian – seiner Einteilung der condictiones folgend – eine spezielle Form der Kondiktion für den Fall eines furtum (≈ Diebstahl) verbirgt, wurden im römischen Recht der klassischen Zeit condictiones zwar von Juristen nach Klagegründen eingeteilt und benannt, aber alle mit denselben Prozessformeln geklagt. Hinter der condictio ex causa furtiva verbirgt sich also nicht eine eigene Klage, sondern sie ist ein Anwendungsfall der condictio.
Primär wurde im klassischen Recht mit der condictio certi geklagt, sofern es eine Sache ging mit der Prozessformel der condictio certae rei. Die intentio dieser Formel lautete auf si paret (…) dare oportere, wobei das dare als übereignen verstanden wurde: vom iudex war also zu prüfen, ob der Beklagte dem Kläger den Gegenstand dare, also übereignen, musste. Hauptanwendungsfall war das Rückgängigmachen einer vorherigen (rechtsgrundlosen) Übereignung (datio) des Klägers an den Beklagten, der Normalfall ähnelte also einer heutigen Leistungskondiktion.
Der Fall eines furtum scheint zu dieser Kondiktionsformel nicht zu passen, da der Dieb durch das furtum nicht Eigentümer geworden ist (keine datio) und damit ein dare (übereignen) an den Kläger nicht möglich war (und auch nicht geschuldet sein konnte). Dennoch lehrt uns Gai. inst. 4,4, dass die condictio certae rei Anwendung fand und begründet dies mit odium furum.
In der Arbeit soll dieser Anwendungsfall der condictio, die condictio ex causa furtiva im klassischen Recht untersucht werden. Neben einer dogmatischen Untersuchung soll der Versuch unternommen werden zu ergründen, ab wann und weshalb (vom Eigentümer) trotz des fehlenden Eigentumsübergangs auf den Dieb mit einer auf Rückübereignung (dare) gerichteten condictio klagen werden konnte.