Christian Wiefling

Betreuer: Prof. Haferkamp


Titel der Dissertation:

Der Rheinische Appellationsgerichtshof im preußischen Rechtssystem. Organisation und Verwaltung – Einfluss des preußischen Justizministeriums im Zeitraum von 1819 bis 1879


Kurzbeschreibung:

Maßgeblich für die rechtspolitische Diskussion um die Eröffnung sowie den Einfluss des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln ist das Verhältnis zwischen rheinischem und preußischem Rechtssystem und der sich daraus ergebenden rechtlichen Reaktionen und Konsequenzen. Dieses komplexe Spannungsfeld ist dabei von unterschiedlichen Motiven und Zielrichtungen geformt worden.
Bereits die Gründungsgeschichte des Rheinischen Appellationsgerichtshofes steht hierbei symbolisch für die Problematik der rechtlichen Eingliederung des Rheinlands in den preußischen Staat.
Problematisch war besonders in diesem Zusammenhang, dass in der preußischen Staatsspitze keine einheitlichen rechtspolitischen Auffassungen vertreten wurden und des Weiteren preußische Verwaltungsstruktur und französischgeprägte Justiz zunächst nicht in Einklang gebracht werden konnten.
Zur Lösung und zur Reform des preußischen Rechts wurde die sogenannte „Immediat-Justiz-Commission für die Rheinprovinzen“ im Sommer 1816 eingesetzt. Als Ergebnis wurde im Sommer 1819 der Rheinische Appellationsgerichtshof Köln als nunmehr höchstes rheinisches Gericht errichtet.
Aufgrund der Anwendung des französischen Rechts war der Rheinische Appellationsgerichtshof im preußischen Rechtssystem eine Besonderheit, die auch nach 1819 zu erheblichen Diskussionen führen sollte. Im Rahmen der Bearbeitung wird dabei zunächst die Anwendbarkeit des preußischen Rechts im Rheinland thematisiert. Neben einer stetigen Debatte über Auflösung und Aushöhlung des Rheinischen Rechts wurde dieser „Kampf“ bis 1849 durchgehend geführt. Das Nebeneinander zweier unterschiedlicher Rechtsordnungen sollte auf rheinische und preußische Regelungen Auswirkungen haben. Das Rheinland nahm aufgrund seiner „Rheinischen Institutionen“ eine Sonderstellung ein.
Zu untersuchen wird des Weiteren sein, ob und inwieweit das Preußische Justizministerium Einfluss auf das rheinische Recht nehmen konnte. Dabei wird neben der Personalpolitik in Bezug auf die Gerichtsbesetzungen auch auf Weisungen der preußischen Justizminister eingegangen, die den Rheinischen Appellationsgerichtshof betrafen. Die Fragestellung bezieht sich ausdrücklich auf die Einflussnahme- sowie die Steuerungsmöglichkeit der preußischen Justizverwaltung unter besonderer Beachtung der Amtszeiten der preußischen Justizminister Kircheisen, Danckelmann und v. Kamptz.
Ob durch deren Maßnahmen und die rechtspolitische Zielsetzung des preußischen Justizministeriums eine erhebliche Einflussnahme Preußens ausgelöst oder vielmehr die Eigenständigkeit des Rheinischen Appellationsgerichtshofes gestärkt wurde, ist der Bewertungsmaßstab der Bearbeitung.