Caroline Schön (Bonn)

Betreuer: Prof. Schermaier


Titel der Dissertation:

Wissenszurechnung im römischen Recht


Kurzbeschreibung:

 

Das moderne Recht kennt eine Vielzahl von Sachverhalten, in denen das Wissen einer Person anderen Personen zugerechnet wird. Regelmäßig wird in diesen Fällen explizit oder stillschweigend an ein Handeln oder Unterlassen eine Rechtsfolge geknüpft, für die Kenntnis oder Kennenmüssen gewisser Umstände erforderlich ist. Sind mehrere Personen an einem Geschehen beteiligt, ist zu entscheiden, ob die Regelungsanordnung der Wissensnorm jemanden treffen kann, der nicht alle Voraussetzungen der Norm in seiner Person erfüllt. Dies ergibt sich, wenn das Wissenselement bei einer anderen Person vorhanden ist als bei derjenigen, welche handelt, oder wenn es auf mehrere Personen aufgespalten ist. Eine gesetzliche Regelung gibt es diesbezüglich nur im Vertretungsrecht, in § 166 BGB. Diese Vorschrift wird daher vielfach in anderen Zusammenhängen herangezogen. Auch wird auf § 31 BGB, § 278 BGB und besondere Pflichten zur Wissensorganisation zurückgegriffen.
Ziel der Arbeit ist es, vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten einen Beitrag aus den römischen Quellen zu gewinnen. Die Untersuchung soll in den Blick nehmen, in welchen Situationen sich die römischen Juristen aus welchen Gründen für oder gegen eine Berücksichtigung des Wissens eines anderen entschieden. Es soll herausgearbeitet werden, ob sich aus dem Fallmaterial Fallgruppen bilden lassen und ob sich darauf vielleicht Rückschlüsse auf die Fälle übergreifende Grundsätze ergeben.