AB 1: 

Im ersten Arbeitsbereich werden die Grundlagen des Diskriminierungsschutzes adressiert. Auslöser für diese Untersuchung ist, dass Entscheidungen in den typischen Fällen algorithmischer Diskriminierungen drei Eigenschaften haben:

Sie sind erstens skalierbar und haben damit eine nie dagewesene Breitenwirkung; zweitens sind sie gleichförmig und homogen; drittens sind sie unnachgiebig und lassen keine Abweichungen im Einzelfall zu.

Das bedeutet: Bei algorithmischen Entscheidungen gewinnt neben der individuellen Diskriminierungsgefahr die strukturelle Dimension eine enorme Bedeutung. Es entstehen nicht nur materiell-kompensatorische Nachteile des Einzelnen – Allokationsschäden. Sondern es entstehen auch immateriell-symbolische Nachteile für rechtlich geschützte Gruppen – Repräsentationsschäden. Vor allem Letztere fordern auch die konzeptionelle Ausgestaltung des Diskriminierungsschutzes heraus.

Der Arbeitsbereich knüpft an die bestehende Forschung zum Diskriminierungsschutz an. Ziel ist es herauszuarbeiten, welche Grundentscheidungen des Nichtdiskriminierungsrechts mit Blick auf KI transportiert werden müssen, wo Übersetzungsbedarf besteht.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird einerseits mit anderen Teilprojekten (vor allem TP 1) kooperiert. Andererseits ist ein interdisziplinärer Austausch entscheidend, insbesondere die Integration in die Fach-Community für algorithmische Fairness, damit die Rechtswissenschaft diesen Diskurs aktiv mitgestalten kann.