AB 3: Die politische Dimension des Privatrechts
Der dritte Arbeitsbereich nimmt KI und die politischen Dimensionen des Privatrechts in den Blick. Der Umgang mit KI im Privatrecht berührt zentrale Macht- und Verteilungsfragen und hat daher unweigerlich auch eine politische Dimension. Die Politizität des Rechts und seiner Wissenschaft wird gerade in der Privatrechtswissenschaft bislang eher verhüllt als transparent gestellt.
Im Arbeitsbereich drei geht es einerseits um Politik, wenn man zeigen kann, dass auch der Privatrechtsdiskurs über künstliche Entscheidungen zur Aufrechterhaltung oder zum Aufbruch gesellschaftlicher Machtstrukturen beiträgt. Andererseits um das „Politische“ des Rechts, also die grundlegendere Dimension oder Essenz der Politik, die sich ebenfalls in KI-Diskursen zeigt.
Ein Beispiel bietet die Debatte um die „Rechtsfähigkeit“ künstlicher Intelligenz, denn dabei geht es um eine Verschiebung der etablierten Grenzen politischer Teilhabe – Grenzen, die ihre Wurzel gerade im Anthropozentrismus des Rechts haben: Wer nicht der Spezies „Mensch“ angehört, kann auch nicht rechtsfähig sein. Die Debatte um die Rechtsfähigkeit von KI ist daher letztlich eine Gleichheitsdebatte. In ihr geht es um Inklusion und Exklusion – ähnlich wie in der Debatte um Tierrechte.
Arbeitsbereich drei will vor diesem Hintergrund die politischen Dimensionen der Privatrechtsdiskussion um künstliche Entscheidungen offenlegen und damit einen ganz grundlegenden Beitrag zur Privatrechtstheorie leisten.