AB 2: Sprachlich-rechtlicher Anthropozentrismus

Der zweite Arbeitsbereich befasst sich mit dem sprachlich-rechtlichen Anthropozentrismus des Privatrechts. In der Sprache des Privatrechts vereinen sich epistemischer, sprachlicher und normativer Anthropozentrismus.

Epistemisch und sprachlich beschreibt die Perspektive, die anerkennt, dass der Mensch bei der Erzeugung von Recht an seine kognitiven Voraussetzungen und seine Sprache gebunden bleibt, während der normative Anthropozentrismus eine Position beschreibt, nach der Menschen ein eigenständiger besonderer Status im Privatrecht zukommt – nicht Tieren, nicht der Natur, und auch nicht KI-Systemen.

Einerseits ordnet der Mensch mit privatrechtlichen Rechtsbegriffen wie Wille, Anspruch, Pflichten, Irrtum, Täuschung, rechtlich die Situation eines Versprechens, gleichzeitig nimmt er damit aber auch eine Beschreibung seiner moralischen Sonderstellung vor. Er denkt nur sich mit freiem Willen, der Bindungen hervorrufen kann; denkt sich als autonom und damit verantwortlich; als planvoll agierendes, täuschendes mit Überlebenswillen handelndes Subjekt. In den Rechtsbegriffen drückt sich mithin auch die Selbstauffassung des Menschen aus.

Die Frage ist: Kann und muss sich das Privatrecht von diesem sprachlichen Anthropozentrismus lösen, um angemessene Antworten auf die Involvierung von KI-Systemen geben zu können oder gilt es geradezu den sprachlichen status quo zu verteidigen?

Neue Phänomene werden häufig zunächst bestehenden Begrifflichkeiten zugeordnet; aber in der Technikphilosophie ist bereits von einem „semantischen Interregnum“ die Rede.

Im Arbeitsbereich wird untersucht, ob die Beibehaltung oder Übertragung etablierter begrifflicher Kategorien wesentliche Verständnisse des Rechts aushöhlt oder verwischt und welche Bedeutungsressourcen es zu berücksichtigen gilt. Zur Explikation werden sprachphilosophische Theorien und linguistische Forschungen herangezogen.