"attento etiam can. 1376“ - Der Bischof und das neue Strafrecht

Autor/innen

  • Prof. Dr. Klaus Lüdicke

DOI:

https://doi.org/10.17879/zkr-2022-4576

Schlagworte:

Bischof, Strafrecht, Strafverfahren, c.1717-1718

Abstract

Der Autor thematisiert in diesem Artikel die Aufgabe zur Strafverfolgung durch den Diözesanbischof im Lichte des neuen Strafrechts. Die Pflicht zur Strafverfolgung ist dabei nur be-dingt gegeben, vielmehr ist es ggf. möglich, dass sich der Bischof selbst strafbar macht, wenn er verfrüht eine Strafverfolgung einleitet und die notwendigen vorausgehenden Schritte nicht sorgfältig ausführt. Es gilt, jede mögliche Strafanzeige zunächst auf Plausibilität zu prüfen. Auch die notwendigen Abwägungen um eine mögliche Rufschädigung werden thematisiert. Der Autor schlussfolgert, dass insbesondere im deutschen Kontext sehr genau auf die universalkirchlichen Vorgaben zu achten ist, damit kein Diözesanbischof in die Gefahr gerät, sich selbst außerhalb des Gesetzes zu bewegen. Das notwendige Handeln auf der einen Seite darf nicht zu einem Übereifer auf der anderen führen.

Autor/innen-Biografie

Prof. Dr. Klaus Lüdicke

Klaus Lüdicke (geb. 1943) ist emeritierter Professor für Kirchenrecht und Kirchenrechtsgeschichte. Von 1983 bis 2008 war er Professor und Lehrstuhlinhaber am Institut für Kanonisches Recht an der Katholisch Theologischen Fakultät in Münster.

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Veröffentlicht

2023-06-19
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