Promotionsordnung
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Ordnung der
Graduate School Practices of Literature
des Fachbereichs Philologie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziele
§ 2 Promotion
§ 3 Promotionsfächer
§ 4 Organisation der Graduate School
§ 5 Zulassung zum Promotionsstudium
§ 6 Betreuung
§ 7 Inhalte des Studiums
§ 8 Umfang des Studiums. Studienleistungen
§ 9 Antrag auf Zulassung zur Promotion
§ 10 Zulassung zur Promotionsprüfung
§ 11 Dissertation
§ 12 Gutachter/innen und Prüfer/innen
§ 13
Prüfung und Annahme der Dissertation
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§ 17 Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 18 Entziehung des Doktorgrads
§ 19 Inkrafttreten der Ordnung
Anhang A
§ 1 Ziele
(1) Auf der Grundlage der Bologna-Empfehlungen bietet die Graduate School (GS) Practices of Literature besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern die Möglichkeit, im Rahmen eines strukturierten Promotionsstudiengangs unter Bedingungen einer intensiven Betreuung innerhalb von drei Jahren zu promovieren.
(2) Die GS bietet Doktorandinnen und Doktoranden sowie den beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus dem Bereich der Literaturwissenschaft einen fachübergreifenden institutionellen Rahmen für intensiven wissenschaftlichen Austausch und die Entwicklung gemeinsamer Forschungsinitiativen.
(3) Die GS ist bestrebt, die Literaturwissenschaft in Münster zu einem national und international sichtbaren Zentrum innovativer und exzellenter literaturwissenschaftlicher Forschung zu machen.
(4) Die GS hat das Ziel, sowohl ihre Absolventinnen und Absolventen auf eine wissenschaftliche Karriere vorzubereiten als auch die Frage außerakademischer Berufsfelder für Literaturwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler in ihrem Ausbildungsangebot zu verankern. Auf der Grundlage der spezifischen wissenschaftstheoretischen Voraussetzungen der Literaturwissenschaft sollen Praxisbezüge sowohl theoretisch reflektiert als auch in konkreten Anwendungsfeldern umgesetzt werden.
(5) Die im Vertrag von Amsterdam 1997 verabschiedeten Grundsätze des Gender Mainstreaming prägen das Konzept der GS im organisatorisch-institutionellen Bereich wie in der inhaltlich-thematischen Ausrichtung.
§ 2 Promotion
(1) Die GS Practices of Literature führt zur Promotion zum Doktor der Philosophie (Dr. phil.) durch die Philosophische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität. Das Promotionsverfahren besteht aus einem Promotionsstudium und der Promotionsprüfung.
(2) Das Promotionsstudium richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung.
(3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen ist von der Bewerberin/dem Bewerber durch die Promotionsprüfung zu erbringen. Diese besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Abschlussprüfung.
(4) Die Promotion erfolgt in einem Hauptfach.
(5) Soweit diese Ordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms- Universität.
§ 3 Promotionsfächer
Die Promotion erfolgt in einem der folgenden Fächer:
- Arabistik und Islamwissenschaft
- Baltische Philologie/Litauische Literatur
- Deutsche Philologie
- Englische Philologie
- Komparatistik
- Lateinische Philologie
- Mittellateinische Philologie
- Niederländische Philologie
- Nordische Philologie
- Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)
- Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)
- Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)
- Sinologie
- Slavische Philologie
§ 4 Organisation der Graduate School
(1) Für die Organisation des Promotionsverfahrens innerhalb der GS Practices of Literature bildet der Fachbereich Philologie die folgenden Organe:
1.1 Promovendinnen/Promovenden,Das Plenum der Promovendinnen/Promovenden wählt seine Vertreter/innen für den Vorstand und den Auswahlausschuss.
1.2 für eine begrenzte Zeit aufgenommene Gastdoktorandinnen und -doktoranden.
2. Plenum der beteiligten Hochschullehrer/innen (PHL); das sind
2.1 alle mit dem Promotionsrecht ausgestatteten Mitglieder des Fachbereichs Philologie aus dem Bereich der Literaturwissenschaft, sofern sie einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen,Die Mitgliedschaft für Lehrende beträgt drei Jahre und ist auf Antrag verlängerbar. Sie setzt aktive Mitwirkung voraus. Der Fachbereichsrat setzt das PHL ein.
2.2 individuell kooptierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fächern der WWU sowie von anderen in- und ausländischen Universitäten.
Das Plenum der beteiligten Hochschullehrer/innen wählt seine Vertreter/innen für den Vorstand und den Auswahlausschuss.
3. Koordinator/in: Sie/Er wird vom Vorstand eingesetzt und ist verantwortlich für Organisation, Management, Budget der GS. Sie/Er ist die Kontaktperson für die Promovendinnen/Promovenden.
4. Sprecher/in: Sie/Er vertritt die GS innerhalb und außerhalb der WWU. Die/Der Sprecher/in ist verantwortlich für das Lehr- und Betreuungsprogramm der GS. Sie/Er wird für zwei Jahre vom PHL gewählt.
5. Vorstand: Er besteht aus der/dem Sprecher/in, der/dem Stellvertreter/in der/des Sprechers/in, der/dem Koordinator/in, der/dem Sprecher/in der Promovendinnen/Promovenden, der/dem Stellvertreter/in der Sprecherin/des Sprechers der Promovendinnen/Promovenden, einer/m Vertreter/in des PHL, einer/m Vertreter/in des PP. Der Vorstand ist verantwortlich für die Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsstudium, Mittelverteilung und Entwicklung der GS, die an den Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät zu richtende Empfehlung über die Annahme der Dissertationen auf der Grundlage von zwei Gutachten. Der Vorstand wird für zwei Jahre vom PHL und vom PP gewählt. Der Vorstand setzt den Auswahlausschuss ein.
6. Auswahlausschuss: Er besteht aus der/dem Sprecher/in, Sprecher/in der Promovendinnen/Promovenden, drei Vertreterinnen/Vertretern des PHL und zwei Vertreterinnen/Vertretern des PP. Der Auswahlausschuss ist zuständig für die Auswahl der Promovendinnen/Promovenden. Er wird vom Vorstand eingesetzt.
7. Beirat: Er besteht aus drei Alumnae/Alumni und vier Vertreterinnen/Vertretern kooperierender Institutionen (zwei akademische, zwei außerakademische). Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand hinsichtlich der Konzeption und Entwicklung der GS, Pflege und Ausbau des Netzwerks, Benchmarking. Der Beirat wird vom Vorstand eingesetzt.
§ 5 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 4 Abs. 2 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät. Der Abschluss muss in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit a) und c) in der Regel mit der Note 2,0 oder besser bewertet sein.
(2) Die/Der Bewerber/in muss die in Anhang A im Einzelnen geregelten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. In eng zu begrenzenden Ausnahmefällen kann die/der Dekan/in der Philosophischen Fakultät gestatten, dass die Kenntnis einer in Anhang A geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache ersetzt oder dass auf den Nachweis der Kenntnis einer nach Satz 1 geforderten Fremdsprache verzichtet wird. Fehlende Sprachkenntnisse können während des Aufbaustudiengangs nachgeholt werden.
(3) Weitere Zulassungsvoraussetzung ist die besondere Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für die Promotion innerhalb der GS Practices of Literature.
(4) Die Bewerbung um Zulassung zum Promotionsstudium in der GS erfolgt schriftlich. Ihr sind beizufügen:
- Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- eine etwa zweiseitige Skizze der geplanten Dissertation und
- eine Begründung, aus der sich die Motivation für die Promotion im Rahmen der GS ergibt.
(5) Der Auswahlausschuss prüft, ob die Bewerbung den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 entspricht und ob das vorgeschlagene Thema dem Profil der GS im Sinne von § 7 entspricht. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antrag von der Sprecherin/dem Sprecher der GS abgewiesen.
(6) Sind die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, prüft der Auswahlausschuss das Bestehen der besonderen Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für die Promotion im Rahmen der GS Practices of Literature. Hierfür fordert die/der Sprecher/in der GS die/den Bewerber/in zur Ergänzung der eingereichten Unterlagen auf. Die nachzureichenden Unterlagen sind:
- ein etwa zehnseitiges Exposé der geplanten Dissertation, in dem detailliert zu den Zielen und Inhalten, zur fachlichen Relevanz und zur Methode des Forschungsvorhabens Stellung genommen und dem ein differenzierter Arbeits- und Zeitplan beigefügt wird.
- zwei schriftliche Referenzen. Sofern das Studium der Bewerberin/des Bewerbers eine Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern umfasste oder mit einem Bachelorgrad abschloss, ist die Vorlage von drei Referenzen erforderlich.
(7) Werden die in Abs. 6 genannten Unterlagen innerhalb der vom Auswahlausschuss bestimmten Frist eingereicht, lädt dieser die/den Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch ein. Das Vorstellungsgespräch dient der Klärung von Fragen zum Exposé. In ihm erhält die/der Bewerber/in darüber hinaus Gelegenheit, weitere Leistungen, die die Eignung für die Promotion im Rahmen der GS Practices of Literature erkennen lassen, darzulegen.
(8) Aufgrund der Unterlagen gemäß Abs. 6 und des Gesprächs gemäß Abs. 7 entscheidet der Auswahlausschuss über das Bestehen der besonderen Eignung für die Promotion im Rahmen der GS Practices of Literature. Gleichzeitig erstellt der Auswahlausschuss auf der Grundlage des Verfahrens zur Feststellung der besonderen Eignung eine Rangliste der Bewerber/innen.
(9) Auf der Grundlage des Berichts der Auswahlkommission entscheidet der Vorstand der GS über die besondere Eignung und die Rangliste. Bewerber/innen, deren besondere Eignung für die Promotion im Rahmen der GS Practices of Literature der Vorstand feststellt, werden zum Promotionsstudium zugelassen, wenn aufgrund ihrer Platzierung auf der Rangliste ein Studienplatz für sie zur Verfügung steht.
(10) Sofern die/der Bewerber/in die in Abs. 6 genannten Unterlagen nicht innerhalb einer vom Auswahlausschuss bestimmten Frist nachreicht, wird die Bewerbung vom Vorstand der GS abgewiesen. Stellt der Vorstand aufgrund der nachgereichten Unterlagen und des Gesprächs fest, dass die besondere Eignung für die Promotion im Rahmen der GS Practices of Literature nicht besteht oder steht für die/den Bewerber/in aufgrund ihrer/seiner Platzierung auf der Rangliste kein Studienplatz zur Verfügung, weist der Vorstand der GS die Bewerbung zurück.
§ 6 Betreuung
(1) Die Promotion in der GS erfolgt im Rahmen einer strukturierten und kooperativen Betreuung. Jede/r Promovend/in erhält eine/n Erstbetreuer/in sowie eine/n zweite/n Betreuer/in, die/der möglichst aus einem anderen literaturwissenschaftlichen Fach kommen soll. Ein/e dritte/r Betreuer/in kommt von außerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität. Die drei Betreuer/innen bilden das individuelle Betreuungspanel der Promovendin/des Promovenden.
(2) Betreuer/in kann jedes mit dem Promotionsrecht ausgestattete Mitglied des PHL sein.
(3) Zwischen der Promovendin/dem Promovenden und dem Betreuungspanel wird eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser Betreuungsvereinbarung werden
- die Pläne und Ziele der Promovendin/des Promovenden,
- die aus der Sicht des Betreuungspanels zu erwerbenden weiteren Qualifizierungen der Promovendin/des Promovenden,
- das individuelle Studienprogramm,
- der Arbeits- und Zeitplan,
- die Aufgaben und Verpflichtungen der Betreuer/innen,
(4) Zentrale Aufgabe des Betreuungspanels ist eine an den individuellen Stärken und Entwicklungsbedürfnissen der Promovendin/des Promovenden orientierte Beratung und wissenschaftliche Betreuung auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überprüfung und Bewertung des Studien- und Promotionsfortschritts.
(5) Die Promovendin/der Promovend kann Vorschläge für die Zusammensetzung des Betreuungspanels unterbreiten.
(6) Für Studierende mit einem BA-Abschluss wird ein einjähriges Qualifizierungsprogramm aufgestellt und in der Betreuungsvereinbarung festgehalten.
§ 7 Inhalte des Studiums
Drei eng aufeinander bezogene Säulen bilden das Profil der GS Practices of Literature:
1. Literatur und Gesellschaft
Gesellschaftsbezug von Literatur und Literaturwissenschaft, Theorien der Gesellschaft, Kulturtheorien, cultural turn und Literaturwissenschaft
2. Theorie(n) der Literaturwissenschaft
Wissenschaftstheorie, Geschichte und Theorie der Literaturwissenschaft, Theorie und Methoden der Literaturwissenschaft
3. Literaturwissenschaft und Praxis
berufspraktische Anwendungsfelder literaturwissenschaftlichen Wissens, der literarische Markt, literaturwissenschaftliche Schlüsselqualifikationen, das Verhältnis von literaturwissenschaftlicher Theorie/Wissenschaftstheorie und Praxis.
§ 8 Umfang des Studiums. Studienleistungen
(1) Das Promotionsstudium an der GS Practices of Literature versteht sich als dritte Phase des im Bologna-Prozess angeregten dreiteiligen Studienaufbaus an europäischen Universitäten.
(2) Die Studiendauer beträgt sechs Fachsemester. Davon kann nach unten abgewichen werden.
(3) Das Promotionsstudium in der GS umfasst insgesamt 180 ECTS-Punkte (synonym: Leistungspunkte). Ein Leistungspunkt entspricht einer Workload von 30 Stunden.
(4) Die Dissertation wird mit 120 ECTS-Punkten berechnet. Die restlichen 60 ECTS-Punkte werden über die Teilnahme an Vorlesungen/Vortragsreihen, Kolloquien, Projektgruppen (27 ECTS), Wahlpflichtveranstaltungen (18 ECTS) und das Abschlussgespräch (15 ECTS) erworben.
(5) Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Veranstaltungen vermittelt:
Pflichtveranstaltungen
1. Vorlesungen/Vortragsreihen: 9 ECTS-Punkte
Es müssen drei Vorlesungen/Vortragsreihen zu den Kernbereichen der GS besucht werden. Es handelt sich um Ringvorlesungen, die von den in der GS Lehrenden und auswärtigen Gastwissenschaftlerinnen bzw. -wissenschaftlern gemeinsam abgehalten werden. Die Promovendinnen/Promovenden der GS besuchen die Vorlesungen in der Regel in den ersten drei Semestern.
- Literatur und Gesellschaft: 3 ECTS-Punkte
- Theorie(n) der Literaturwissenschaft: 3 ECTS-Punkte
- Literaturwissenschaft und Praxis: 3 ECTS-Punkte
2. Fachübergreifendes Kolloquium: 3 x 3 = 9 ECTS-Punkte
Das Kolloquium findet vierzehntäglich statt und wird von den Promovendinnen/Promovenden drei Semester lang besucht. Im Kolloquium werden die Dissertationsprojekte vorgestellt und diskutiert. Außerdem werden im Rahmen des Kolloquiums Tagungen der GS geplant und vorbereitet.
3. Projektgruppe: 3 x 3 = 9 ECTS-Punkte
In den Projektgruppen arbeiten drei bis fünf Promovendinnen/Promovenden, deren Dissertationen historisch oder systematisch verwandt sind, selbstorganisiert zusammen. Die Projektgruppe trifft sich in der Regel vierzehntäglich und wird drei Semester lang besucht. Jede Projektgruppe erhält eine/n Mentor/in aus dem Kreis der Hochschullehrer/innen.
Wahlpflichtveranstaltungen
Die ECTS-Punkte im Wahlpflichtbereich können über unterschiedliche Leistungen erworben werden. Dazu gehören:
1. Organisation einer wissenschaftlichen Fachtagung: 3 ECTS-Punkte
2. Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fachtagung mit eigenem Vortrag: 3 ECTS-Punkte
3. Besuch von Workshops zu folgenden Themen: je 1 ECTS-Punkt
- Rhetorik und Kommunikation
- Wissenschaftliches Schreiben
- Schreiben für die Öffentlichkeit/Wissenschaftsjournalismus
- Didaktik der Hochschullehre
- Zeitmanagement und Organisation
- Interkulturelle Kompetenz
- Bewerbungstraining
- Drittmitteleinwerbung
4. Abhaltung einer eigenen Lehrveranstaltung unter Anleitung durch eine/n erfahrene/n Hochschullehrer/in: 3 ECTS-Punkte
5. Berufsbezogene Praktika: 6 ECTS-Punkte
Dauer des Praktikums: 4 Wochen
6. Sprachkurs: 3 ECTS-Punkte
zur Vorbereitung eines Auslandsaufenthaltes oder zum Erlernen einer zusätzlichen Fremdsprache in ihren Grundzügen
7. Auslandsaufenthalt: 6 -12 ECTS-Punkte
Promovendinnen/Promovenden der GS sollten drei bis sechs Monate an einer ausländischen Universität verbringen, dort ihr Dissertationsthema mit Expertinnen und Experten diskutieren und ein ausländisches Universitätssystem kennen lernen.
§ 9 Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Die/Der Bewerber/in richtet an den Fakultätsrat einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, deren Erstbetreuer/in sowie das Prüfungsfach benennen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- ein Lebenslauf, der insbesondere über den Studiengang und ggf. über berufliche Tätigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers Auskunft gibt,
- ein Nachweis über den Erwerb von 45 ECTS-Punkten gemäß § 8 Abs. 5,,
- ein Nachweis darüber, dass die Sprachkenntnisse gemäß § 5 Abs. 2 und 4 und gemäß Anhang A vorliegen,
- die Dissertation, die noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist, in zwei Exemplaren,
- ggf. ein Verzeichnis der von der/dem Bewerber/in veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten,
- eine schriftliche Erklärung darüber, dass die/der Bewerber/in die Dissertation selbständig verfasst, alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegt hat,
- eine schriftliche Erklärung darüber, ob sich die/der Bewerber/in bereits früher einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
§ 10 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zur Promotionsprüfung.
(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
a) die eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder
b) die Voraussetzungen gemäß § 9 nicht erfüllt sind.
(3) Nach der Behebung von Mängeln im Sinne von Abs. 2 kann die/der Bewerber/in den Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung erneut einreichen.
(4) Wird die Zulassung versagt, so ist dies der/dem Bewerber/in schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor dem Erlass der ablehnenden Entscheidung ist der/dem Bewerber/in Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(5) Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat nach Rücksprache mit dem Vorstand der GS. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 11 Dissertation
(1) Die zentrale Leistung der Promovendin/des Promovenden ist die Abfassung einer Dissertation. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, die in der Regel nicht mehr als 250 Seiten umfassen soll.
(2) Die Dissertation muss ein Thema aus einem der in § 3 genannten Promotionsfächer behandeln, das dem Profil der GS entspricht. Sie muss einen selbstständigen, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung des Fachgebiets, in dem sie erstellt wird, leisten.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Die Dissertation muss maschinenschriftlich abgefasst sein.
§ 12 Gutachter/innen und Prüfer/innen
Der Fakultätsrat bestimmt zwei Gutachter/innen für die eingereichte Dissertation sowie die Prüfer/innen für die mündliche Abschlussprüfung. Das Erstgutachten erstellt in der Regel die/der Erstbetreuer/in der Arbeit. Eines der Gutachten muss von einem im Fachbereich Philologie tätigen und mit dem Promotionsrecht ausgestatteten Mitglied des PHL sein.
Ein/e Gutachter/in und ein/e Prüfer/in können auch ein/e Professor/in einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität sein. Wünschenswert ist die Beteiligung ausländischer Wissenschaftler/innen.
In Sonderfällen kann ein drittes Gutachten von einer/m Professor/in hinzugezogen werden, die/der in der Regel ein Mitglied oder ein/e Angehörige/r der Westfälischen Wilhelms-Universität sein soll.
§ 13 Prüfung und Annahme der Dissertation
(1) Die Gutachter/innen prüfen die Dissertation und berichten darüber dem Vorstand der GS in schriftlichen Gutachten, auf deren Grundlage der Vorstand gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation ausspricht. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorliegen.
(2) Die Gutachter/innen beantragen und begründen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Zugleich schlagen sie ein Prädikat für die Dissertation vor. Dabei gilt folgende Bewertung:
- summa cum laude (1 = mit Auszeichnung)
- magna cum laude (2 = sehr gut)
- cum laude (3 = gut)
- rite (4 = bestanden)
(3) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn beide Gutachter/innen die Ablehnung vorschlagen.
(4) In allen Fällen wird die Dissertation mit den Gutachten innerhalb der Fakultät für eine Frist von drei Wochen zur Einsichtnahme für alle mit dem Promotionsrecht ausgestatteten Mitglieder der Fakultät ausgelegt. Diese sind zu benachrichtigen. Alle Mitglieder sind zur Abgabe einer Stellungnahme befugt. Stellungnahmen sind innerhalb der Auslagefrist anzumelden, sie müssen spätestens vier Wochen nach dieser Anmeldung eingereicht werden.
(5) Die Dissertation ist angenommen, wenn beide Gutachter/innen ihre Annahme vorschlagen und kein anderes mit dem Promotionsrecht ausgestattetes Mitglied der Fakultät die Ablehnung empfohlen hat.
(6) Wird in einem der Gutachten oder durch ein mit dem Promotionsrecht ausgestattetes Mitglied der Fakultät die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so berät der Vorstand der GS über die Annahme. Vor der Entscheidung des Vorstands können ein oder zwei zusätzliche Gutachten, ggf. auch von Professorinnen/Professoren anderer Hochschulen, eingeholt werden.
(7) Bei unterschiedlicher Beurteilung der Dissertation durch die Gutachter/innen sind diese vorher vom Vorstand der GS anzuhören.
(8) Der Fakultätsrat stellt auf der Grundlage der Empfehlung des Vorstands die Bewertung der Dissertation fest.
(9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dies der Kandidatin/dem Kandidaten unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat in Absprache mit dem Vorstand der GS. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Das Promotionsverfahren wird durch ein 120minütiges wissenschaftliches Fachgespräch abgeschlossen, bei dem die/der erste Betreuer/in nicht anwesend ist. Gesprächspartner/innen sind die/der zweite und die/der dritte (auswärtige) Betreuer/in.
(2) Gegenstand des Abschlussgesprächs sind die in der Dissertation erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in ihrer Bedeutung für die engere und weitere Fachdiskussion. Es wird erwartet, dass die Promovendin/der Promovend einen Überblick über ihr/sein Fachgebiet hat und die eigenen Forschungskontexte auch im übergreifenden interdisziplinären Zusammenhang reflektieren kann. Wissenschaftliche Anschlussprojekte und Berufsperspektiven sind ebenfalls Gegenstand des Abschlussgesprächs, dem somit von Seiten der Prüfer/innen auch beratende Funktion zukommt.
(3) Die Bewertung des Fachgesprächs erfolgt nach Maßgabe von § 13 Abs. 2. Der Promovendin/dem Promovenden wird im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt, ob sie/er bestanden hat.
(4) Hat die/der Kandidat/in schuldhaft den Termin der mündlichen Abschlussprüfung versäumt oder ist sie/er nach Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ohne triftige Gründe zurückgetreten, gilt die mündliche Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt sind von der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über das Nichtbestehen gemäß Satz 1 trifft die/der Dekan/in der Philosophischen Fakultät. § 13 Abs. 9 gilt entsprechend.
(5) Das Ergebnis wird dem Prüfling von der/dem Dekan/in der Philosophischen Fakultät mitgeteilt.
(6) Hat der Prüfling die mündliche Abschlussprüfung bestanden, so wird ihm von der/dem Dekan/in der Philosophischen Fakultät eine Bescheinigung ausgestellt, dass die Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.
(7) Eine nicht bestandene mündliche Abschlussprüfung kann nur ein Mal binnen achtzehn Monaten wiederholt werden.
(8) Hat die/der Kandidat/in die Prüfung nicht bestanden, so erteilt die/der Dekan/in der Philosophischen Fakultät der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft über die Wiederholbarkeit und die hierfür einzuhaltende Frist gibt. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fakultätsrat. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Versäumt die Kandidatin/der Kandidat die Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder besteht sie/er wiederum nicht, so ist die Promotion gescheitert.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Aufgrund der Prädikate für die Dissertation und die mündliche Abschlussprüfung setzt der Fakultätsrat ein Gesamtprädikat fest. Die Noten der Dissertation und der mündlichen Abschlussprüfung werden im Verhältnis 2:1 gewichtet. Bei der Berechnung werden zwei Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Die Note lautet
- bei einem Durchschnitt von 1 bis 1,50 = summa cum laude,
- bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = magna cum laude,
- bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = cum laude,
- bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,0 = rite
mit der Maßgabe, dass die Note „summa cum laude“ nur vergeben wird, wenn keiner der Nachkommawerte jenseits der ersten Dezimalstelle höher als Null ist.
(2) Absolventinnen und Absolventen der GS erhalten zusätzlich eine ausführliche Auflistung der von ihnen erbrachten Studienleistungen.
§ 16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die/der Kandidat/in beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotionsprüfung oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren irrtümlich angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen durch den Beschluss des Fakultätsrates für ungültig erklärt werden. § 10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 17 Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Die Dissertation darf erst veröffentlicht werden, wenn der Fakultätsrat sie im Benehmen mit der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer für druckreif erklärt hat und etwaige Auflagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind. Auf Antrag der Promovendin/des Promovenden kann der Fakultätsrat gestatten, die Dissertation in einer Fremdsprache zu veröffentlichen.
(2) Die Dissertation soll innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung in gedruckter oder vervielfältigter Form veröffentlicht werden. In Ausnahmefällen kann die Frist gemäß Satz 1 verlängert werden. Hierüber entscheidet auf Antrag des Prüflings der Fakultätsrat. Wird die Frist von der Promovendin/dem Promovenden schuldhaft nicht eingehalten, erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte.
(3) Wird die Dissertation gedruckt, so muss sie eine Mindestauflage von 150 Exemplaren haben und über den Buchhandel erhältlich sein. Sie muss auf der Rückseite des Titelblatts als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen sein. Von gedruckten Dissertationen muss die/der Doktorand/in sechs Pflichtexemplare einreichen. Wird die Dissertation in sonstiger Weise vervielfältigt, sind 107 Pflichtexemplare einzureichen.
(4) Die Dissertation kann auch in einer elektronischen Version abgeliefert werden, die mit der vom Fakultätsrat zur Veröffentlichung freigegebenen Arbeit übereinstimmt. Datenformat, Daten-träger und Nutzungsrechte sind mit der Universitäts- und Landesbibliothek abzustimmen. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend; es ist eine schriftliche Bestätigung der Universitäts- und Landesbibliothek über die Ablieferung der Arbeit in einer elektronischen Form beizufügen.
(5) Ist den Abs. 1 und 2 Genüge getan, so hat die Kandidatin/der Kandidat die Promotionsleistungen erfüllt. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält das Thema und das Prädikat der Dissertation sowie die Gesamtnote der Promotion. Sie wird auf den Tag der letzten mündlichen Prüfung datiert, von der/dem Dekan/in der Philosophischen Fakultät unterzeichnet und der Kandidatin/dem Kandidaten übergeben. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Kandidatin/der Kandidat das Recht, den Doktorgrad zu führen.
(6) Die bewerteten Originalexemplare der Dissertation werden den Absolventinnen und Absolventen endgültig nach Abschluss des Promotionsverfahrens gemäß Abs. 5 ausgehändigt.
§ 18 Entziehung des Doktorgrads
(1) Der Doktorgrad ist durch Beschluss des Fakultätsrates zu entziehen, wenn der Fakultätsrat festgestellt hat, dass der Grad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für seine Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.
(2) Der Fakultätsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die/der Promovierte
a) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden ist oder
b) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung die wissenschaftliche Qualifikation oder der Doktorgrad missbraucht worden sind.
(3) Vor der Beschlussfassung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 14 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 19 Inkrafttreten der Ordnung
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
(2) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.
Anhang A
Fachspezifische Sprachkenntnisse für die Zulassung zum Promotionsverfahren
Die für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 5 Abs. 4 nachzuweisenden Sprachkenntnisse werden nachfolgend fachspezifisch aufgeführt. Fehlende Sprachkenntnisse können während des Aufbaustudiengangs nachgeholt werden. Soweit funktionale Sprachkenntnisse gefordert sind, werden diese durch den Nachweis von drei Jahren Schulunterricht in der betreffenden Sprache oder dazu äquivalenten Kenntnissen nachgewiesen. Die notwendigen Feststellungen, auch über mögliche gleichwertige Nachweisformen, trifft der Fakultätsrat, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachvertreters der geforderten Sprache.
1. Arabistik und Islamwissenschaft
- gute Kenntnisse des klassischen und modernen Arabisch (einschließlich der Umgangssprache) sowie des klassischen Persisch oder des Osmanisch-Türkischen
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch
2. Baltische Philologie (Baltistik)
- Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen (darunter in der Regel Englisch)
3. Deutsche Philologie
- Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
4. Englische Philologie
- funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen (außer Englisch)
5. Komparatistik
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen (in der Regel Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Altgriechisch)
6. Lateinische Philologie
- Griechischkentnisse im Umfang des Graecums
- funktionale Sprachkenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen
7. Mittellateinische Philologie
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen
8. Niederländische Philologie
- funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen außer Niederländisch
9. Nordische Philologie
- Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
- Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache
10. Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch)
- Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in der zweiten romanischen Sprache und in Englisch
11. Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch)
- Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in der zweiten romanischen Sprache und in Englisch
12. Romanische Philologie (Schwerpunkt Spanisch)
- Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in der zweiten romanischen Sprache und in Englisch
13. Sinologie
- gute Kenntnisse des modernen und des klassischen Chinesisch
- funktionale Kenntnisse im Japanischen, nachweisbar durch 4 Teilnahmenachweise an einem viersemestrigen Sprachkurs zu 4 SWS gem. Studienordnung oder vergleichbaren Kenntnissen
- funktionale Lesekenntnisse in Englisch und Französisch
14. Slavische Philologie
- Lateinkenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren nichtslavischen Fremdsprachen (darunter in der Regel Englisch)
Verkündet am 29. November 2007 von der Rektorin Prof. Dr. Ursula Nelles

