Lehrkrankenhaus

Lehrkrankenhäuser (LKH) dienen der praktischen Ausbildung für Ärzte außerhalb der Hochschule. Entsprechende Krankenhäuser tragen die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ (Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen: Hochschulgesetz – HG §32).

Medizinstudierende können bereits im 5. Semester zu Lehrkrankenhäusern gehen (Praxisnachmittage und Blockpraktika), wichtiger ist jedoch das Praktische Jahr.

Leiter von PJ-führenden Fachabteilungen sind Lehrbeauftragte und damit Angehörige der Medizinischen Fakultät der Universität Münster. Sie können einen Antrag auf Nutzung von Rechnern und DV-Diensten in der Universität stellen, um im Rahmen der Lehre auf die elektronischen Ressourcen der Medizin-Bibliothek im Hochschulnetz zugreifen zu können. Der Antrag muss vom Studiendekan Herrn Prof. Marschall unterschrieben sein.

Die Benutzung von lizenzpflichtigen e-Books, e-Journals und e-Databases fällt grundsätzlich in folgende drei Kategorien:

  • Kategorie A: Nur den Angehörigen der Universität Münster erlaubt, d.h. nur Leiter von PJ-führenden Fachabteilungen können als Lehrbeauftragte der Universität auf Antrag einen persönlichen, nicht übertragbaren Zugang zum Hochschulnetz erhalten. Weitere Mitarbeiter, selbst wenn sie in der Ausbildung der PJler eingebunden sind, oder gar das LKH als Ganzes sind ausdrücklich von dem Zugang ausgeschlossen. Auf Antrag können diese A-Produkte online genutzt werden.
  • Kategorie B: Nicht außerhalb des Campus der Universität Münster nutzbar. Je nach Vertrag kann die Onlinenutzung einzelner Ressourcen (z.B. durch VPN) gänzlich untersagt sein. Weder Externe noch Angehörige der Universität dürfen auf solche Ressourcen von außerhalb des lokalen Campus der Universität in Münster zugreifen. Dies betraf bis vor kurzem z.B. die Datenbank UpToDate und einige Zeitschriften.
  • Kategorie C: Gar nicht zugänglich sind Ressourcen, wenn nicht lizenzkonforme Nutzungen entweder zu einer Vertragskündigung (selten) geführt haben oder aber die Ressourcen in höhere Preisschemata eingestuft wurden (häufiger). Beides resultiert in einem Wegfall des Zugangs, sowohl für die Onlinenutzung als auch für den Campus.

Achtung! Wenn Mitarbeiter von Lehrkrankenhäusern gegenüber Verlagsvertretern pauschal angeben, Zugriff auf das komplette Online-Angebot der Medizin-Bibliothek zu haben, kann dies dazu führen, dass die entsprechenden Produkte von der A- in die B- ,oder sogar in die C-Kategorie abgestuft werden, und dann überhaupt nicht mehr zugänglich sind – auch nicht an der Universität selber.

Es gibt auch keine Möglichkeit, gegen Zahlung einer jährlichen Nutzungs-Gebühr Zugang zu den Online-Medien zu erhalten.

Um ärztlichen oder sonstigen Mitarbeitern von Lehrkrankenhäusern den Zugang zu kostenpflichtigen, wissenschaftlichen Informationen zu ermöglichen, empfehlen wir den Abschluss von Lizenzverträgen mit dafür spezialisierten Anbietern wie Lehmanns, Harrassowitz oder Ovid. Die Medizin-Bibliothek hilft gerne bei dem Abschluss von entsprechenden Verträgen.