Die Wormser Matrikel von 1521

Auf dem Reichstag zu Worms 1521 wurde unter anderem eine neue Reichsmatrikel verabschiedet. Diese legte für alle Reichsstände fest, welche Truppenkontingente sie zum Aufgebot des Reichsheeres stellen und welchen Geldbetrag sie zur Finanzierung von Reichsregiment und Reichskammergericht beisteuern müssen.

In der Matrikel sind unter der Überschrift „Frei- und Reichsstett“ auch 87 Städte und die von ihnen geforderten Abgaben aufgelistet. Als Beleg für die Reichsstandschaft dieser Städte kann die Wormser Matrikel allerdings nicht gelten. In der Auflistung finden sich auch Städte, die 1521 nachweislich keine Reichsstadt waren.

Dies kann durch den „Anspruchscharakter der Reichsmatrikel“ (Georg Schmidt) erklärt werden. Die Verfasser der Matrikel haben auch Städte mit aufgenommen, von denen sie annahmen, dass das Reich dort Ansprüche auf Abgaben hat oder haben könnte. So werden beispielsweise Düren und Duisburg aufgeführt; beide Städte waren aber schon seit dem 13. Jahrhundert verpfändet und längst zu Landstädten ihrer Pfandherren geworden. Andere, erst später verpfändete Städte wie Kaiserslautern, Remagen oder Oppenheim tauchen hingegen nicht in der Matrikel auf.

 

Literatur:

Conrad, Herrmann: Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2: Neuzeit bis 1806, Karlsruhe 1966, Seite 122 ff.

Ott, Thomas/Schulze, Winfried: Artikel „Wormser Matrikel, Reichsmatrikel“ in: Adalbert Erler/Ekkehard Kaufmann/Werkmüller, Dieter (Hgg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Band 5, Berlin 1998, Spalte 1530-1536.

Reuter, Fritz (Hg.): Der Reichstag zu Worms von 1521. Reichspolitik und Luthersache, Worms 1971.

Schmidt, Georg: Der Städtetag in der Reichsverfassung. Eine Untersuchung zur korporativen Politik der Freien und Reichsstädte in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Stuttgart 1984, hier besonders Seite 39 ff.