Grundlagen der Reichsunmittelbarkeit
Unter der Überschrift „Grundlage der Reichsunmittelbarkeit“ sind in der interaktiven Karte fünf mögliche Voraussetzungen aufgeführt, warum sich eine bestimmte Stadt zur Reichsstadt entwickelte. Dabei geht es darum, welche Rechte das Königtum bzw. später das Reich an diesen Orten hatte. Die Karte folgt der immer noch grundlegenden Arbeit „Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter“ von Götz Landwehr, erweitert dessen Einteilung aber gemäß Peter Bühner leicht.
Die bei weitem häufigste und auch naheliegendste Grundlage der Reichsunmittelbarkeit ist, dass die Siedlung auf Königs- bzw. Reichsgut entstanden ist (Königsgut - grüne Umrandung). Der König ist hier also im Besitz von Grund und Boden sowie der grundherrlichen Rechte wie Gerichtsbarkeit, Heerfolge und Erhebung von Steuern und Zoll. Er fordert Huldigung und Treuegelöbnis ein und gewährt dafür seinen Schutz. Auf Ländereien, die teilweise schon seit der Zeit der Karolinger in Reichsbesitz waren, entstanden meist neben einer Pfalz oder einem Königshof Siedlungen, die später zu Reichsstädten wurden. Zahlreiche Städte dieser Gruppe wurden auch von den Staufern auf ihrem Hausgut gegründet und fielen nach dem Aussterben des Geschlechts an das Reich. Auch durch das Aussterben anderer, kleinerer Adelsgeschlechter kamen einige Städte mit allen grundherrlichen Rechten ans Reich.
Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Städte, die durch das Königtum gegründet wurden, allerdings auf kirchlichem, meist klösterlichem Besitz (Kirchengut – violette Umrandung). Grundherr blieb die Kirche / das Kloster, Stadtherr der König, dem Huldigung und Steuern zustanden. Das Recht zur Stadtgründung beruhte in diesen Fällen darauf, dass der König auch die Vogtei über das jeweilige Kirchengut innehatte. Ihm stand also auch die Gerichtsbarkeit zu und somit die weltliche Herrschaftsgewalt. Die Rechte der kirchlichen Grundbesitzer wurden im Laufe des Mittelalters meist noch weiter zurückgedrängt.
Die dritte Gruppe umfasst Städte, die weder königliche Gründungen sind, noch auf Reichsgut / Königsgut entstanden sind. Es handelt sich um die bischöflichen Städte Augsburg, Basel, Chur und Konstanz und einige klösterliche Gründungen, zudem die nicht kirchliche Stadt Lübeck. Die Rechte des Königtums beschränkten sich hier lediglich auf die Vogtei (Reichsvogtei – blaue Umrandung). Hier fielen dem König bzw. dem Reich also die Gerichtsherrschaft und die Huldigung zu, dafür gewährte er der Stadt Schutz.
Die kleinste, vierte Gruppe sind Städte, die ihre Reichsunmittelbarkeit selbst erworben haben (braune Umrandung). Es gelang einigen Städten, sich komplett von ihrem Stadtherrn zu lösen und sich unter die Oberhoheit und den Schutz des Reiches zu begeben. Dies gelang entweder über Annäherung / Anbindung an die Eidgenossenschaft oder, im Einzelfall Isnys, durch Loskauf vom Stadtherrn.
Bei der letzten Gruppe handelt es sich um Freie Städte (gelbe Umrandung), die ihren Status nicht halten wollten oder konnten und zu Reichsstädten wurden. Unter Freien Städten versteht man ursprünglich bischöfliche Städte, die es schafften, die Rechte des Bischofs so weit zurückzudrängen oder zu übernehmen, dass sie faktisch frei von Oberherrschaft waren. Diese Städte gerieten aber im Laufe des Spätmittelalters oder der Frühen Neuzeit so stark unter Druck umliegender Herren, dass sie den Schutz des Reiches suchen mussten oder eine Übernahme der Herrschaft durch das Reich nicht mehr verhindern konnten. Einen Sonderfall stellt Hamburg dar. Das dortige Bistum wurde bereits 848 nach Bremen verlegt, aber der Bischof behielt bis 1228 die Herrschaft über die Altstadt. Danach müsste man Hamburg eigentlich als Autonomiestadt bezeichnen.
Literatur:
Bühner, Peter: Die Freien und Reichsstädte des Heiligen Römischen Reiches. Kleines Repertorium (Schriftenreihe der Friedrich-Christian-Lesser-Stiftung Band 38, Petersberg 2019.
Landwehr, Götz: Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte Band 5), Köln/Graz 1967.
