Was ist eine Reichsstadt?
Eine Reichsstadt war im Heiligen Römischen Reich nördlich der Alpen eine Stadt, die reichsunmittelbar war. Das bedeutet, dass sie keinem territorialen Landesherrn – etwa einem Herzog, Grafen oder Bischof – unterstand, sondern unmittelbar dem König bzw. Kaiser. Diese Städte erlangten im Verlauf des Spätmittelalters ein hohes Maß an Autonomie und Selbstregierung.
Entstehung und Entwicklung der Reichsstädte bzw. Königsstädte
Für das Entstehen einer Reichsstadt waren verschiedene Entwicklungslinien möglich. Einige Siedlungen entstanden auf alten, teilweise schon in der Karolingerzeit dem König gehörenden Gütern, wie Aachen, Nürnberg oder Goslar. Viele spätere Reichsstädte wurden von den Staufern auf ihrem Hausgut gegründet oder gelangten nach dem Aussterben der Grafen von Zähringen an die Staufer. Diese Entwicklung erklärt die Ballung der Reichsstädte im Südwesten des Reichs, dem Schwerpunkt des staufischen Besitzes. Bei anderen, oft auf kirchlichem Gut entstandenen Städten gelang es dem Königtum, seine Stadtherrschaft über die Vogtei, die weltliche Schutz- und Gerichtsherrschaft, auszubauen.
Da die Staufer nicht zwischen ihrem Hausgut und dem Reichsgut unterschieden und zudem die Stadtherrschaft straff auf das Königtum ausgerichtet war, spricht man in dieser Zeit noch nicht von Reichsstädten, sondern Königsstädten. Durch die Schwäche des Königtums im Interregnum nach dem Aussterben der Staufer gelangten viele dieser Königsstädte an andere Herren. König Rudolf von Habsburg gelang es ab 1273 im Zuge seiner Revindikationspolitik, verloren gegangene Güter und Rechte, vor allem auch aus dem ehemaligen staufischen Hausgut, an das Reich zurückzuführen. Voraussetzung dafür war, dass die Güter und Rechte als dem Reich zugehörig anerkannt wurden. Sie waren also nicht mehr so sehr an die Person des Königs gebunden, sondern an das Reich. Deshalb spricht man in der Forschung üblicherweise erst seit Rudolf von Habsburg von Reichsstädten.
Autonomie der Reichsstädte
Im 13. Jahrhundert entstanden in den meisten Städten Ratsgremien. In den Reichsstädten kam es dadurch zu einer Zurückdrängung der königlichen Repräsentanten, der Vögte und Schultheissen. Deren Kompetenzen wie Gerichts- und Ratsvorsitz wurden erfolgreich vom bürgerschaftlichen Rat oder von Bürgermeistern übernommen. Die Räte erlangten das Satzungsrecht und die Kontrolle über verschiedene Regalien wie etwa das Marktrecht. Trotz ihrer Autonomie waren die Reichsstädte in das politische System des Heiligen Römischen Reiches eingebunden. Sie waren verpflichtet, dem Kaiser Steuern zu entrichten und ihn im Kriegsfall mit Truppen oder finanziellen Mitteln zu unterstützen. Im Gegenzug genossen sie den Schutz des Kaisers, außerdem bestätigte und garantierte dieser ihre Privilegien. Seit dem späten Mittelalter waren die Reichsstädte zudem auf den Reichstagen vertreten, wo sie gemeinsam die Städtebank bildeten. Sie hatten also die Reichsstandschaft erlangt. Dort konnten sie ihre Interessen gegenüber dem Kaiser sowie den geistlichen und weltlichen Reichsständen vertreten, auch wenn ihr politischer Einfluss geringer war als der der Kurfürsten oder Fürsten.
Verlust der Reichsunmittelbarkeit
Allerdings wurden die meisten Reichsstädte vom oft in Geldnöten steckenden König bzw. Kaiser gerne verpfändet. Pfandnehmer waren meist benachbarte adlige oder kirchliche Herrschaften, die sich eine Erweiterung oder Abrundung ihres Besitzes erhofften. In vielen Fällen gelang dies auch; wenn die Verpfändung nicht wieder ausgelöst wurde, gingen die verpfändeten Reichsstädte im Territorium des Pfandnehmers auf und verloren so dauerhaft ihre Reichsunmittelbarkeit. Dass dies nicht im Interesse der Städte war, erkennt man daran, dass es einige Fälle gibt, in denen die Stadt selber den Pfandbetrag aufbrachte und sich wieder dem Reich unterstellte.
Ein anderer Weg zum Verlust der Reichsunmittelbarkeit war, wenn Reichsstädte militärisch erobert wurden. Dies betraf vor allem die Städte im Westen des Reichs, die im Laufe der Frühen Neuzeit in verschiedenen Kriegen an Frankreich fielen. Die eidgenössischen Reichsstädte waren ab 1648 von allen Verpflichtungen dem Reich gegenüber entbunden, blieben rein formal aber Reichsstädte. Das Ende der restlichen Reichsstädte als eigenständige politische Einheiten kam dann mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Im Zuge der Mediatisierung verloren die meisten Reichsstädte ihre Reichsunmittelbarkeit und wurden benachbarten Territorialstaaten eingegliedert. Mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 verschwand die Institution der Reichsstadt endgültig.
Freie Städte
In der historischen Forschung wird zwischen Reichsstädten und Freien Städten unterschieden. Freie Städte waren ursprünglich Städte, die sich von der Herrschaft eines geistlichen Landesherrn, insbesondere eines Bischofs, befreit hatten und so ein Höchstmaß an Autonomie errungen hatten. Im Laufe des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit wurden die ehemaligen Stadtherren und/oder umgebende Territorialherren aber immer mächtiger, so dass die Freien Städte gezwungen waren, sich dem Reich als Schutz und Garant ihrer Freiheiten zuzuwenden. Mit der Zeit verschwanden deshalb die rechtlichen Unterschiede zwischen Freien Städten und Reichsstädten weitgehend, sodass beide Begriffe häufig gemeinsam als „Freie und Reichsstädte“ oder einfach „Freie Reichsstädte“ verwendet wurden.
Stefan Tönnessen
Einführende Literatur:
Heinig, Paul-Joachim: Reichsstädte, in: Lexikon des Mittelalters, Band 7, Stuttgart [2009], Spalte 637-639.
Isenmann, Eberhard: Reichsstädte, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Band IV, 2, Auflage Berlin 2024, Spalte 1678-1698.
Press, Volker: Die Reichsstädte im Reich der Frühen Neuzeit, in: Müller, Rainer A. (Hg): Reichsstädte in Franken, Band 2: Aufsätze 1, Verfassung und Verwaltung (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur Nr. 15,1/1987), München 1987, Seite 9-27.
Schmieder, Felicitas: Die mittelalterliche Stadt (Geschichte kompakt), Darmstadt 2005.
Schneider, Joachim: Die Reichsstädte, in: Puhle, Matthias/Hasse, Claus-Peter (Hgg.): Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 bis 1806. Teil 1: Von Otto dem Großen bis zum Ausgang des Mittelalters, Band 2: Essays, Dresden 2006, Seite 411-423.
