Forschungsbericht 1999-2000 | |
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Forschungsschwerpunkte 1999 - 2000
Fachbereich 03 - Rechtswissenschaftliche Fakultät Freiherr-vom-Stein-Institut, Wissenschaftliche Forschungsstelle des Landkreistages Nordrhein-Westfalen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Kommunalrecht | ||||
Public Private Partnership in der kommunalen Museumsarbeit
Der Begriff der Public Private Partnership spielt im Rahmen der
Verwaltungsreformdiskussion in Deutschland eine besondere Rolle. Dies war der
Anlaß, am Beispiel der Museen zu untersuchen, welche Formen der
Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Privaten im kulturellen Sektor bestehen
und wie diese Zusammenarbeit rechtlich und tatsächlich ausgestaltet ist.
Daneben wurde der Frage nachgegangen, welche Beweggründe den
Kooperationen auf seiten der Privaten und der öffentlichen Hand zugrunde
liegen. Auch wurden die Faktoren untersucht, die dazu führen, daß eine
Partnerschaft dauerhaft erfolgreich ist oder scheitert.
Der schillernde Begriff der Public Private Partnership wird für eine Vielzahl
unterschiedlicher Zusammenarbeitsformen zwischen der öffentlichen Hand und Privaten
verwendet. In der Untersuchung werden solche Kooperationen zwischen Privaten und der
öffentlichen Hand als Public Private Partnership angesehen, die auf Dauer angelegt sind
und bei denen die Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen, welches nicht rein wirtschaftlicher
Natur ist. Auf Grundlage dieser Definition wendet sich die Arbeit zunächst den
Rechtsfragen, dann einer empirischen Analyse zu.
Häufig sind die untersuchten Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kommunen und
Privaten so ausgestaltet, daß einer der Partner Träger des Museums ist und beide
Partner sich an dessen Unterhaltung und Betrieb beteiligen. Hierbei handelt es sich um
zivilrechtliche Verträge eigener Art. Sie enthalten Elemente der Leihe und der
Schenkung sowie Dienstvertrags- und Auftragsbestandteile. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
finden insbesondere die Teilhaberechte Dritter aus Art. 3 GG
Berücksichtigung. Diese Rechte können jedoch nur in Ausnahmefällen einen
Anspruch auf öffentliche Förderung begründen. Es wird auch der Frage nach
der Grundrechtsberechtigung und -pflichtigkeit einer Organisation, an der die Kommune
beteiligt ist, nachgegangen. Der rechtliche Rahmen der betrachteten Kulturpartnerschaften
ergibt sich zudem aus kommunalrechtlichen Normen, insbesondere aus
kommunalhaushaltsrechtlichen Regelungen (z.B. §§ 75 Abs. 2,
84, 90 GO NW, § 17 GemHVO) und dem Recht der nichtwirtschaftlichen
Betätigung (§§ 107 ff. GO NW).
Für die Trägerschaft einer kulturellen Einrichtung stehen den Kommunen neben
öffentlich-rechtlichen Organisationsformen verschiedene privatrechtliche Rechtsformen
zur Verfügung. Aufgezeigt wird, durch welche rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten besondere Entscheidungs- und Steuerungsrechte der
Kommune sichergestellt werden können. Zudem wird darauf hingewiesen, auf welche
Weise Personen in die Organe der privaten Trägerorganisation eingebunden werden
können, die besonderen Sachverstand einzubringen oder repräsentative Aufgaben
zu übernehmen vermögen. Darüber hinaus werden verschiedene
Haftungskonstellationen erörtert. Fragen, die die Kündigungsmöglichkeiten
von Kooperationsverträgen betreffen, werden ebenso behandelt wie Mitbestimmungs-
und Mitgestaltungsrechte der von einer Public Private Partnership betroffenen Arbeitnehmer.
Schließlich wird auf steuerrechtliche Regelungen aus dem Bereich der
Gemeinnützigkeit eingegangen (§ 59 i.V.m. §§ 52 bis
55 AO).
Im Hinblick auf die Untersuchung der Beweggründe für die Bildung von
öffentlich-privaten Partnerschaften und der Voraussetzungen für das Funktionieren
solcher Kooperationen werden zunächst Veröffentlichungen aus unterschiedlichen
Wissenschaftsdisziplinen ausgewertet. Hierbei handelt es sich u.a. um Ansätze aus der
sog. Neuen Ökonomischen Theorie, Untersuchungen über Entstehung und
Arbeitsweise von Non-Profit-Organisationen sowie Arbeiten über ehrenamtliche
Tätigkeiten und die Krise des Wohlfahrtsstaates. Die auf dieser Grundlage
herausgearbeiteten Hypothesen werden in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Fallstudie
empirisch überprüft. Hierzu wurden Kooperationsverträge,
Gesellschaftsverträge, Vereinssatzungen, Kulturausschußbeschlüsse,
Protokolle von Gemeinderatssitzungen und Zeitungsartikel sowie Schriftverkehr zwischen den
Akteuren ausgewertet. Zudem wurden 35 sog. qualifizierte Interviews mit Personen
geführt, die an Kooperationen im Museumsbereich beteiligt sind. Bei den
Gesprächspartnern handelt es sich insbesondere um Museumsdirektoren,
Kulturverwaltungsbeamte, Vereinsfunktionäre und Geschäftsführer von
Museen in Privatrechtsform.
In der Untersuchung stellte sich zum Beispiel wie erwartet heraus,
daß die Kommunen Kooperationen mit Privaten eingehen, um einerseits Finanzmittel
einzusparen und andererseits zusätzliche Geld- und Sachmittel zu erlangen. Es
bestätigte sich, daß die Kommunen durch die Kulturpartnerschaften teilweise auch
die Verankerung einer kulturellen Einrichtung in der Einwohnerschaft erreichen wollen.
Personenkreise werden erschlossen, die für die Kommune schwerer erreichbar sind als
für den privaten Partner. Dies wiederum kann dem kommunalen Museum die finanzielle
und ideelle Förderung von Personen ermöglichen, zu denen die Kommune selbst
keinen oder nur schweren Zugang hat. Bestätigt wurde in der empirischen Untersuchung
auch die Annahme, daß private gemeinnützige Organisationen häufig eine
Kooperation mit der Kommune eingehen, um sich deren finanzieller Unterstützung zu
versichern. Hinweise darauf, daß es wie vermutet für die
privaten Organisationen durch die Zusammenarbeit mit der Kommune im Museum zu einer
ideellen Aufwertung kommt, konnten nicht gefunden werden. Die Arbeit überprüft
auch die Hypothese, daß Verwaltungsbeamte danach streben, durch den Abschluß
von Kooperationsverträgen Konflikte zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Dies erwies sich
insofern als richtig, als einige Verwaltungsmitarbeiter auch deshalb Public Private Partnerships
im Bereich der Museen initiieren und/oder ihr weiteres Bestehen unterstützen, weil sie
so inhaltliche Detailfragen aus dem Entscheidungskreis des Rates heraushalten können.
Die grundlegende Entscheidungskompetenz des Rates hinsichtlich der finanziellen Ausstattung
kultureller Einrichtungen und inhaltlicher Richtungsentscheidungen wurde jedoch
überwiegend anerkannt.
Für das Gelingen einer Kooperation spielen Art und Reichweite von Kontroll- und
Steuerungsmaßnahmen der Kommune eine Rolle. Dabei kommt es nicht nur auf die
objektiv vereinbarten und auch tatsächlich umgesetzten Maßnahmen an, sondern
auch darauf, wie die privaten Partner die Einflußnahme empfinden. Die privaten Partner
legen meist großen Wert auf die selbständige Gestaltung ihrer Arbeit. Positiv
wirken sich persönliche Kontakte zwischen Angehörigen der Kommunalverwaltung
und des Rates einerseits und Mitgliedern der privaten Organisation andererseits aus. Diese
Kontakte gewährleisten, daß es neben formellen auch informelle Verfahrensweisen
und Handlungsmöglichkeiten gibt, die einen Informationsaustausch zwischen den
Partnern einer Public Private Partnership gewährleisten. Konflikte können erkannt
und gelöst werden, bevor es zu einem Gesichtsverlust der einen Partei kommt. In dem
Umgang der Kooperationspartner miteinander spielt auch das Ansehen einer privaten
Organisation oder ihrer führenden Personen eine Rolle und hat damit Einfluß
darauf, ob eine Kooperation auf Dauer gelingt. Wie immer ist es hilfreich, Klarheit und
Einigkeit über inhaltliche Fragen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien
anzustreben und vertraglich sicherzustellen.
Beteiligte Wissenschaftler:
Veröffentlichungen: |
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Hans-Joachim Peter