Forschungsbericht 1999-2000 | |
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Forschungsschwerpunkte 1999 - 2000
Fachbereich 03 - Rechtswissenschaftliche Fakultät Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Raumordnung | ||||
Grundfragen eines europäischen Raumordnungsrechts
Die Raumordnung wird vielfach als eine Materie angesehen, die allein der
Hoheitsgewalt der einzelnen Staaten unterworfen zu sein scheint. Sie gilt als ein
Kernelement der nationalen Souveränität, die fern von jeglicher
überstaatlicher Einflussnahme zu gestalten sei. Im Zuge fortschreitender
europäischer Integration ist jedoch auch die Raumordnung keine nationale
Domäne mehr. Die Europäische Gemeinschaft wirkt in vielfältiger
Weise auf die nationale Raumordnung ein. Vor diesem Hintergrund untersucht die
Arbeit die verschiedenen Instrumente, die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet einsetzt,
und begutachtet ihre Auswirkungen auf das deutsche Raumordnungsrecht.
In den »soft law«-Dokumenten »Europa 2000«, »Europa
2000+« sowie vor allem im Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK)
hat die Europäische Gemeinschaft ihre Leitgedanken zu einer europäischen
Raumordnung niedergelegt. Die Dokumente enthalten zahlreiche Anregungen sowohl für
die nationalen Raumordnungsbehörden als auch für die Gemeinschaftsorgane.
Wenngleich die rechtliche Wirkung dieser Dokumente relativ gering anzusiedeln ist, sollte doch
ihre faktische Wirkung nicht unterschätzt werden.
Die Regionalpolitik der Europäischen Gemeinschaft hat sich in den letzten Jahren
ebenfalls verstärkt der Raumordnung zugewandt. Mit der Vergabe von Finanzmitteln
steht der Gemeinschaft ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die
Raumordnung in den Mitgliedstaaten determinieren kann. Die Arbeit liefert eine
Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahmen und hebt jeweils ihre Raumbedeutsamkeit
hervor. Die größte Raumrelevanz weist in diesem Zusammenhang die
Gemeinschaftsinitiative Interreg auf. Ferner deckt die Untersuchung die Zusammenhänge
zwischen den Strukturfonds und dem EUREK auf. Mit einigen ordnungs- und
planungsrechtlichen Instrumenten greift die Gemeinschaft schließlich am intensivsten in
die nationale Raumordnung ein. So schränken die Vorgaben der Entscheidung
1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrsnetzes den Gestaltungsspielraum der nationalen
Planungsbehörden in nicht unerheblicher Weise ein. Auch kommt die nationale
Raumordnung beispielsweise bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nicht an den
verbindlichen Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie vorbei. Einen breiten Raum
nimmt dabei die Erörterung des Verhältnisses zwischen den Richtlinien einerseits
und nationaler raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung andererseits ein. In diesem Kapitel
werden nahezu alle wesentlichen Streitfragen, die die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie
aufwerfen, angesprochen und einer Lösung zugeführt. Weitere Raumrelevanz
kommen der UVP-Richtlinie sowie vor allem der Richtlinie über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu. Nationale Raumordnung ist
mittlerweile nicht mehr autonom ohne Beachtung dieser Richtlinien möglich. Selbst die
Ziele der Raumordnung können unter bestimmten Voraussetzungen von den
europarechtlichen Vorgaben durchbrochen werden.
Im kompetenzrechtlichen Teil der Arbeit wird nachgewiesen, dass die Gemeinschaft schon jetzt
mit mehr Raumordnungskompetenzen ausgestattet ist als vielfach angenommen wird. Es wird
deutlich, dass der Gemeinschaft neben der raumordnungsrechtlichen
Spezialkompetenzgrundlage des Art.175 Abs.2 S.1 tir.2 EGV mit den Kompetenzen
beispielsweise in den Bereichen der Umweltpolitik, der Verkehrspolitik, der Agrarpolitik sowie
mit den Kompetenzen für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze zahlreiche
Kompetenznormen zur Verfügung stehen, auf deren Grundlage raumordnungsrelevante
Rechtsakte erlassen werden können. In diesem Abschnitt wird weiter erörtert, ob
ein gemeinschaftsrechtlicher Planungsakt erlassen werden kann. Schließlich
beschäftigt sich die Arbeit unter anderem noch mit den Kategorien der
ausschließlichen und nicht-ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen.
Beteiligte Wissenschaftler:
Veröffentlichungen: |
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Hans-Joachim Peter