Forschungsbericht 1999-2000 | |
Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Wilmergasse 12-13 48143 Münster Tel. (0251) 83-29781 Fax: (0251) 83-29790 e-mail: zir@uni-muenster.de WWW: http://www.uni-muenster.de/Jura.zir/ Direktor: Prof. Dr. Hans D. Jarass LL.M. | |
Forschungsschwerpunkte 1999 - 2000
Fachbereich 03 - Rechtswissenschaftliche Fakultät Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Raumordnung | ||||
Genehmigung der Linienführung gem. § 37 Abs.6 StrWG NW
Auf der Grundlage des sog. Bedarfsplans für Bundes- oder Landesstraßen
erarbeitet die Straßenbauverwaltung die Linienbestimmung für eine
Straße. Im Verfahren zur Bestimmung der Linienführung beteiligt die
Straßenbaubehörde in Nordrhein-Westfalen - unter Verzicht auf ein
projektbezogenes Raumordnungsverfahren und ein
GEP-Änderungsverfahren - die Regionalplanung als Träger
öffentlicher Belange. Das Verkehrsministerium genehmigt gem. § 37
Abs.6 S.1 StrWG NW die abgestimmte Planung für Landstraßen in der
Baulast der Landschaftsverbände. Dabei kann es die Genehmigung gem.
§ 37 Abs.6 S.2 StrWG NW versagen, wenn das Vorhaben mit der Planung
des Landes nicht in Einklang steht. Fraglich ist, wie der Begriff der Planung des Landes
in § 37 Abs.6 S.2 StrWG NW auszulegen ist. Dabei ist von besonderer
Bedeutung, ob bei der Auslegung des Begriffs neben den Aspekten der Landesplanung
auch natur- und wasserschutzrechtliche Aspekte Berücksichtigung finden
können, die zu einer Versagung der Genehmigung führen können.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Verzichts auf eine raumordnerische
Projektprüfung in Nordrhein-Westfalen zu überprüfen. Die Studie
wurde Ende 1999 abgeschlossen.
Beteiligte Wissenschaftler: |
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Hans-Joachim Peter