Forschungsbericht 1999-2000   
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Fachbereich 03 - Rechtswissenschaftliche Fakultät
Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster
Raumordnung
 


Landesplanerische Untersagung.
Eine Untersuchung zu den bundesrechtlichen Vorgaben des § 12 ROG
und den landesrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten

Mit dem am 1. Januar 1998 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz in Kraft gesetzten § 12 ROG, der die amtliche Überschrift »Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen« trägt, hat der Bundesgesetzgeber das bisher in § 7 ROG a.F. verankerte Sicherungsmittel der landesplanerischen Untersagung neu geregelt. Den Landesgesetzgebern wird rahmenrechtlich die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Untersagung solcher Planungen, Maßnahmen und Zulassungsentscheidungen vorgeschrieben, denen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, oder die die spätere Verwirklichung von erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gefährden. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben gibt den Landesplanungsbehörden ein Mittel an die Hand, dessen Wirkungen im Einzelfall - man denke nur an die Untersagung einer gesamten Bauleitplanung - ganz gravierend sein können. Zwar war auch in § 7 ROG a.F. eine landesplanerische Untersagung rahmenrechtlich vorgesehen, jedoch enthält § 12 ROG zahlreiche Modifikationen und Novationen. So tritt neben die bekannte befristete Untersagung zum Schutze in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung eine unbefristete Untersagungsoption, wenn raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen schon verbindliche Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Ferner werden nunmehr auch Zulassungsentscheidungen als möglicher Gegenstand einer Untersagung benannt. Vor diesem Hintergrund galt es im Rahmen der Untersuchung die Bestimmungen des § 12 ROG differenzierend zu betrachten und die sich ergebenden Gestaltungen und Gestaltungsmöglichkeiten der Länder zu erläutern. Bei der Auslegung des Bundesrechts greift der Verfasser die Gesetzessystematik auf und unterscheidet zwischen unbefristeter und befristeter Untersagung. Den bundesrechtlichen Neuerungen widmet er dabei ein besonderes Augenmerk. Im landesrechtlichen Teil der Arbeit werden die abstrakten Gestaltungsmöglichkeiten der Länder sowie die existenten, nur teilweise schon auf dem geänderten Rahmenrecht beruhenden Untersagungsvorschriften näher dargestellt. Mit der vorliegenden Untersuchung wird ein grundlegender Beitrag zur Durchdringung der rechtlichen Probleme einer landesplanerischen Untersagung geleistet. Daher ist zu hoffen, daß ihre Ergebnisse bei der größtenteils noch ausstehenden landesgesetzgeberischen Umsetzung des neugefaßten Rahmenrechtes, aber auch bei der anschließenden Auslegung des Landesrechts Berücksichtigung finden werden.

Beteiligte Wissenschaftler:

Hendrik Schoen, Prof. Dr. Hans D. Jarass (Leiter)

Veröffentlichungen:

Schoen, Hendrik: Schoen, Landesplanerische Untersagung. Eine Untersuchung zu den bundesrechtlichen Vorgaben des § 12 ROG und den landesrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen, Bd. 187, Münster 1999

Schoen, Hendrik: Schoen, Bundesrechtliche Vorgaben zur landesplanerischen Untersagung und Mittel zur Sicherung städtebaulicher Planungsabsichten - eine vergleichende Betrachtung, Natur und Recht 2000, S. 138 ff.

 
 
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Datum: 2002-02-18