Forschungsbericht 1999-2000 | |
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Forschungsschwerpunkte 1999 - 2000
Fachbereich 03 - Rechtswissenschaftliche Fakultät Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Raumordnung | ||||
Landesplanerische Untersagung.
Mit dem am 1. Januar 1998 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz in Kraft
gesetzten § 12 ROG, der die amtliche Überschrift
»Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen«
trägt, hat der Bundesgesetzgeber das bisher in § 7 ROG a.F.
verankerte Sicherungsmittel der landesplanerischen Untersagung neu geregelt. Den
Landesgesetzgebern wird rahmenrechtlich die Schaffung einer Rechtsgrundlage
für die Untersagung solcher Planungen, Maßnahmen und
Zulassungsentscheidungen vorgeschrieben, denen Ziele der Raumordnung
entgegenstehen, oder die die spätere Verwirklichung von erst in Aufstellung
befindlichen Zielen der Raumordnung gefährden. Die Umsetzung der
bundesrechtlichen Vorgaben gibt den Landesplanungsbehörden ein Mittel an die
Hand, dessen Wirkungen im Einzelfall - man denke nur an die Untersagung
einer gesamten Bauleitplanung - ganz gravierend sein können. Zwar war
auch in § 7 ROG a.F. eine landesplanerische Untersagung rahmenrechtlich
vorgesehen, jedoch enthält § 12 ROG zahlreiche Modifikationen und
Novationen. So tritt neben die bekannte befristete Untersagung zum Schutze in
Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung eine unbefristete Untersagungsoption,
wenn raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen schon verbindliche Ziele
der Raumordnung entgegenstehen. Ferner werden nunmehr auch
Zulassungsentscheidungen als möglicher Gegenstand einer Untersagung
benannt. Vor diesem Hintergrund galt es im Rahmen der Untersuchung die
Bestimmungen des § 12 ROG differenzierend zu betrachten und die sich
ergebenden Gestaltungen und Gestaltungsmöglichkeiten der Länder zu
erläutern. Bei der Auslegung des Bundesrechts greift der Verfasser die
Gesetzessystematik auf und unterscheidet zwischen unbefristeter und befristeter
Untersagung. Den bundesrechtlichen Neuerungen widmet er dabei ein besonderes
Augenmerk. Im landesrechtlichen Teil der Arbeit werden die abstrakten
Gestaltungsmöglichkeiten der Länder sowie die existenten, nur teilweise
schon auf dem geänderten Rahmenrecht beruhenden Untersagungsvorschriften
näher dargestellt. Mit der vorliegenden Untersuchung wird ein grundlegender
Beitrag zur Durchdringung der rechtlichen Probleme einer landesplanerischen
Untersagung geleistet. Daher ist zu hoffen, daß ihre Ergebnisse bei der
größtenteils noch ausstehenden landesgesetzgeberischen Umsetzung des
neugefaßten Rahmenrechtes, aber auch bei der anschließenden Auslegung
des Landesrechts Berücksichtigung finden werden.
Beteiligte Wissenschaftler:
Veröffentlichungen: |
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Hans-Joachim Peter