Ordnung der Münster School of Ancient Cultures (MSAC)

Ordnung der MSAC vom 27.01.2023

Präambel

In einer sich dynamisch entwickelnden und zunehmend international geprägten Wissenschaftslandschaft erfordert die Vielfalt der Fragestellungen und Methoden interdisziplinäre Herangehensweisen, den Austausch mit Promovierenden und erfahrenen Wissenschaftler*innen und zudem eine frühzeitige internationale Vernetzung.
Die Münster School of Ancient Cultures (MSAC) bietet ein strukturiertes Promotionsprogramm und eine intensive interdisziplinäre Betreuung von Promovierenden (im Folgenden bezeichnet als Fellows) an. Sie ermöglicht von Beginn an den engen Austausch mit Nachwuchswissenschaftler*innen und Lehrenden mehrerer Fächer. Die MSAC fördert ihre Fellows mit speziellen Lehrangeboten, Veranstaltungen und Coachings. Sie unterstützt sie zudem beim Aufbau internationaler Kontakte und dem Austausch mit internationalen Promovierenden und Wissenschaftler*innen und berät sie zu berufsqualifizierenden Maßnahmen und bei Karriereentscheidungen.

I. Allgemeines

  • § 1 Rechtsform

    Die Münster School of Ancient Cultures ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung des Fachbereichs Geschichte/Philosophie, des Fachbereichs Philologie, der Evangelisch-Theologischen Fakultät und der Katholisch-Theologischen Fakultät gemäß § 29 HG.

  • § 2 Zielsetzung und Aufgaben

    (1) Die MSAC führt die zahlreichen an der WWU vertretenen Fächer zusammen, die sich unter verschiedenen methodischen und thematischen Zugängen mit Kulturen im antiken Mittelmeerraum, in Europa, dem Vorderen Orient, Nordafrika und Mittel- und Ostasien einschließlich ihrer Rezeption in späteren Epochen beschäftigen, mit dem Ziel, gemeinsam qualifizierte Nachwuchswissenschaftler*innen der beteiligten Fächer bei ihrer Forschungsarbeit zu betreuen und zu fördern.
    (2) Die MSAC unterstützt und begleitet im Rahmen ihrer Zielsetzung besonders geeignete Kandidat*innen auf ihrem Weg zur Promotion. Sie hat die Aufgabe,

    • ein vielfältiges interdisziplinäres Lehr- und Betreuungsprogramm zu entwickeln und dauerhaft anzubieten,
    • ein intensives Coaching und Mentoring sicherzustellen und die Fellows untereinander zu vernetzen,
    • Kooperationen mit vergleichbaren internationalen Programmen und Partner*innen zu organisieren, in deren Rahmen gemeinsame Veranstaltungen wie Fachtagungen und Workshops durchgeführt werden,
    • den Fellows internationale Kontakte zu vermitteln und ihnen internationale Ansprechpartner zur Seite zur stellen,
    • internationale Studien- und Forschungsaufenthalte der Fellows zu fördern,
    • Fellows bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von Stipendien- und Drittmittelanträgen zu unterstützen,
    • die Lehrtätigkeit von Postdoktorandinnen/Postdoktoranden und Fellows zu unterstützen sowie
    • durch Angebote zur Berufspraxis eine frühzeitige Berufsorientierung der Fellows zu ermöglichen.

    Das begleitende Promotionsprogramm stellt somit ein Angebot dar, das darauf abzielt, die interdisziplinäre und internationale Vernetzung der Fellows zu fördern. Die im Rahmen des begleitenden Promotionsprogramms innerhalb der MSAC erbrachten Studienleistungen bedeuten eine freiwillige Selbstverpflichtung der Fellows. Die erfolgreiche Absolvierung des Promotionsprogramms wird durch ein Zertifikat in deutscher und englischer Sprache bestätigt.

  • § 3 Arbeitsgrundlage

    (1) Die begleitenden Promotionsprogramme sind abgestimmt auf die Promotionsordnungen der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie der Evangelisch- Theologischen Fakultät und der Katholisch-Theologischen Fakultät in den jeweils geltenden Fassungen.
    (2) Promotionsfächer und Schwerpunktbereiche gemäß den Promotionsordnungen gemäß Absatz 1 sind:

    1. Alte Geschichte (FB 8)
    2. Klassische Archäologie (FB 8)
    3. Christliche Archäologie (FB 8)
    4. Griechische Philologie (FB 8)
    5. Lateinische Philologie (FB 8)
    6. Mittel- und Neulateinische Philologie (FB 8)
    7. Ur- und Frühgeschichte (FB 8)
    8. Byzantinistik (FB 8)
    9. Philosophie (FB 8)
    10. Musikwissenschaft (FB 8)
    11.  Ägyptologie (FB 9)
    12. Koptologie (FB 9)
    13. Vorderasiatische Archäologie (FB 9)
    14. Altorientalistik (FB 9)
    15. Sinologie (FB 9)
    16. Indogermanische Sprachwissenschaft (FB 9)
    17. Arabistik und Islamwissenschaft (FB 9)
    18. Jüdische Studien (FB 9)
    19. Orthodoxe Theologie
    20. Altes Testament (FB 1)
    21. Neues Testament (FB 1)
    22. Kirchengeschichte (FB 1)
    23. Religionswissenschaft/Interkulturelle Theologie (FB 1)
    24. Ph.D. Schwerpunktbereiche Biblische Studien, Antikes Judentum, Geschichte des Christentums (FB 1)
    25. Altes Testament (FB 2)
    26.  Neues Testament (FB 2)
    27. Alte Kirchengeschichte (FB 2)
    28. Religionswissenschaft (FB 2)
    29. Liturgiewissenschaft (FB 2)
  • § 4 Zulassung zum Promotionsprogramm der MSAC

    (1) Die Bewerberin/der Bewerber richtet an den Vorstand der MSAC einen in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Antrag auf Zulassung zur MSAC. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, die Betreuungszusage der Erstbetreuerin/des Erstbetreuers sowie das Prüfungsfach beinhalten.
    (2) Die Promotion erfolgt in der Regel in einem der § 3 (2) genannten Fächer der beteiligten Fachbereiche und Fakultäten.
    (3) Der Vorstand prüft den Antrag und in einem Vorstellungsgespräch die Bewerber*innen auf das Vorliegen besonderer Eignung und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen über die Zulassung zur MSAC.

II. Organisation der MSAC

  • § 5 Mitglieder

    1) Mitglieder der MSAC können alle Hochschullehrer*innen, Akademische Mitarbeiter*innen, Promovierende sowie Mitarbeiter*innen aus Verwaltung und Technik aus den vier an der MSAC beteiligten Fachbereichen werden. Dazu ist ein Antrag an den Vorstand der MSAC zu richten. Dem Antrag muss eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers beigefügt sein, dass sie/er bereit ist, an der Verfolgung der Ziele der MSAC mitzuwirken und sich an der Konzipierung, Organisation und Bereitstellung von Leistungen der MSAC, etwa als Betreuende(r) oder Lehrende(r) aktiv zu beteiligen.
    (2) Mitglieder aus der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter*innen können solche Akademischen Mitarbeiter*innen der Fachbereiche gemäß § 1 sein, die daran interessiert sind, sich an der Arbeit der MSAC aktiv zu beteiligen. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt auf Antrag, der an den Vorstand bzw. die Sprecherin/den Sprecher zu richten ist, durch Vorstandsbeschluss.
    (3) Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden sind alle nach § 3 in die MSAC aufgenommenen immatrikulierten Fellows. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Vorstandsbeschluss.
    (4) Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung sind die Mitglieder dieser Gruppe, soweit sie in die Tätigkeit der MSAC eingebunden sind.
    (5) Eine temporäre Mitgliedschaft auswärtiger Promovierender ist möglich. Die in diesem Rahmen erbrachten Studien- und Betreuungsleistungen können mit einem Zertifikat belegt werden. Über die Aufnahme in die MSAC entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sind die auswärtigen Promovierenden nicht Mitglieder der WWU, kann ihnen eine assoziierte Mitgliedschaft ohne Stimmrecht gewährt werden.

  • § 6 Mitgliederversammlung

    (1) Die Sprecherin/der Sprecher der MSAC beruft mindestens einmal im Jahr die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung ein.
    (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Wahl des Vorstands.
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
    3. Entgegennahme von Berichten über Veranstaltungen der MSAC und von Initiativen und Aktivitäten der Fellows.
    4. Unterbreitung von Vorschlägen für die Tätigkeit der MSAC.

    (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitgliedes festgestellt ist. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, ist erneut und zeitnah zur Mitgliederversammlung einzuladen. Bei dieser neuerlichen Versammlung entfällt das Quorum für die Beschlussfähigkeit.
    (4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • § 7 Vorstand

    (1) Die Leitung der MSAC obliegt dem Vorstand.
    (2) Dem achtköpfigen Vorstand gehören an: aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen fünf Mitglieder einschließlich der Sprecherin/des Sprechers, aus der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter*innen ein Mitglied, aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung ein Mitglied sowie aus der Gruppe der Studierenden (Fellows) ein Mitglied. Bleibt der Sitz für ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung vakant, wird ein weiteres Mitglied aus der Gruppe der Studierenden (Fellows) gewählt. Für alle Vorstandsmitglieder sind Stellvertreter*innen zu benennen. Eine Stellvertretung der Sprecherin/des Sprecher entfällt allerdings nach ihrer/seiner Wahl. Die vier an der MSAC beteiligten Fachbereiche 1, 2, 8 und 9 sollen dabei durch je mindestens ein ordentliches sowie ein stellvertretendes Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen im Vorstand vertreten sein.
    (3) Die Vertreter*innen der vier Gruppen werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe gewählt. Wahlberechtigt sind jeweils die Mitglieder derjenigen Gruppe, der das zu wählende Vorstandsmitglied angehört.
    (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
    (5) Der Vorstand berät und entscheidet über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung für die MSAC sowie über die Aufnahme neuer Mitglieder. Dabei bezieht er die Beschlüsse und Vorschläge der Mitgliederversammlung mit ein.
    (6) Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin/des Sprechers. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das allen Mitgliedern des Vorstandes der MSAC durch die Sprecherin/den Sprecher zugestellt wird.
    (7) Der Vorstand soll einmal im Semester und aus wichtigem Anlass zusammentreten.
    (8) Die Sprecher*innen einschlägiger im Entstehen begriffener oder zukünftiger Promotionsprogramme in den vier an der MSAC beteiligten Fachbereiche können als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand der MSAC kooptiert werden.

  • § 8 Sprecherin/Sprecher

    (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen für eine Amtszeit von zwei Jahren eine Sprecherin/einen Sprecher sowie eine stellvertretende Sprecherin/einen stellvertretenden Sprecher.
    (2) Die Sprecherin/der Sprecher der MSAC hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. 1. Vertretung der MSAC gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der WWU und Führung der Geschäfte der MSAC in eigener Zuständigkeit;
    2. 2. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung;
    3. 3. Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

    (3) Die Sprecherin/der Sprecher ist den Mitgliedern des Vorstands gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

  • § 9 Geschäftsführerin/Geschäftsführer

    (1) Zur Unterstützung der Sprecherin/des Sprechers bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer.
    (2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.

  • § 10 Beirat

    (1) Der Beirat besteht aus sechs Personen. In ihm sollen auch internationale Wissenschaftler*innen und Vertreter*innen der Berufspraxis repräsentiert sein. Als Beiratsmitglieder können auch Angehörige anderer Universitäten berufen werden. Der Beirat wird von der Sprecherin/dem Sprecher der MSAC einberufen und geleitet.
    (2) Die an der MSAC beteiligten Fächer sollen dabei nach Möglichkeit breit repräsentiert sein.
    (3) Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen.
    (4) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der strategischen Ausrichtung der MSAC, bei der Herstellung internationaler Kontakte und bei der Gestaltung ihres Programms.
    (5) Der Beirat tritt einmal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern zusammen.

  • § 11 Inkrafttreten

    Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 27.01.2023 in Kraft.