Satzung
des Freiherr-vom-Stein-Instituts (FSI), Wissenschaftliche Forschungsstelle des Landkreistages Nordrhein-Westfalen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, in der Fassung des Beschlusses des Vorstandes des Landkreistages Nordrhein-Westfalen vom 19.5.1981, geändert durch Beschluss vom 28.1.1986:
§ 1 Aufgabe und Sitz
(1) Die Aufgabe des Freiherr-vom-Stein-Instituts (FSI) ist die kommunal- und staatswissenschaftliche Grundlagenarbeit, ferner die Verbindung zwischen der kommunalpolitischen Praxis und der Wissenschaft sowie die Herstellung eines Erfahrungsaustausches zwischen beiden Bereichen.
(2) 1Der Sitz des Instituts ist Münster/Westfalen. 2Es arbeitet mit allen wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere mit denen der Westfälischen Wilhelms-Universität, zusammen.
§ 2 Organe
Organe des Instituts sind:
1) der Vorstand (§ 3)
2) der Beirat (§ 4)
3) das Kuratorium (§ 5)
4) der Leiter (§ 6).
§ 3 Vorstand
(1) 1Dem Vorstand gehören an:
a) der Geschäftsführende Direktor,
b) ein weiterer Hochschullehrer,
c) der Geschäftsführer des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
2Aus dem Kreis der Hochschullehrer der Westfälischen Wilhelms-Universität beruft der Vorstand des Landkreistages Nordrhein-Westfalen auf jeweils drei Jahre die Mitglieder gem. a) und b).
(2) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören, insbesondere
a) einen Vorschlag für das Arbeitsprogramm,
b) den Tätigkeitsbericht,
c) Personalangelegenheiten,
d) die Feststellung eines Entwurfs für den Haushalt,
e) Richtlinien für die Arbeit des FSI.
(3) 1Der Vorstand wird mindestens dreimal jährlich vom Geschäftsführenden Direktor einberufen. 2Soweit erforderlich, kann er Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen. 3An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Leiter mit beratender Stimme teil.
(4) 1Der Geschäftsführende Direktor betreut die im Rahmen des Forschungsprogramms vom FSI bearbeiteten Projekte wissenschaftlich, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 2Er wird dabei durch das Vorstandsmitglied gem. § 3 Abs. 1 b) vertreten.
§ 4 Beirat
(1) 1Der Beirat besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) bis zu weiteren 7 wissenschaftlichen Mitgliedern,
c) bis zu weiteren 5 Vertretern des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
2Die Mitglieder zu b) werden auf jeweils drei Jahre auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorstand des Landkreistages Nordrhein- Westfalen berufen. 3Die Mitglieder zu c) beruft der Vorstand des Landkreistages Nordrhein-Westfalen jeweils für die Dauer der Kommunalwahlperiode.
(2) 1Der Beirat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes das Forschungsprogramm. 2Er berät den jährlich abzugebenden Tätigkeitsbericht.
(3) 1Der Beirat wird jährlich mindestens einmal vom Vorstand einberufen. 2Er tagt unter Vorsitz des Geschäftsführers des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. 3Der Leiter nimmt als Schriftführer an den Sitzungen des Beirats teil.
§ 5 Kuratorium
1Zur Unterstützung der Aufgaben des Instituts wird ein Kuratorium gebildet. 2Seine Mitglieder werden vom Landkreistag Nordrhein- Westfalen nach Anhörung des Vorstandes und Beirats aus dem Bereich der Wissenschaft, Politik und Wirtschaft auf fünf Jahre berufen.
§ 6 Leiter
(1) Der Leiter und die weiteren Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Landkreistag berufen.
(2) In Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Direktor obliegen dem Leiter die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und die laufende Verwaltung des FSI.
§ 7 Rechtsstatus und Verpflichtungsgeschäfte
1Das FSI hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. 2Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen kann nur durch solche Geschäfte verpflichtet werden, die durch den vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen jährlich aufgestellten Haushaltsplan und Stellenplan gedeckt sind. 3Darüber hinausgehende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
§ 8
(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt nach Anhörung des Vorstandes der Vorstand des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Satzung tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
