Gesetzliche Grundlagen für Hochschulerfindungen
Mit der Novelle des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) im Jahr 2002 und dem Wegfall des Hochschullehrerprivilegs müssen alle Erfindungen von Hochschulangehörigen, unabhängig ob sie aus dienstlicher Tätigkeit, aus einer Nebentätigkeit oder im Rahmen von Drittmittelprojekten entstanden sind, dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet werden - und zwar bevor die Erfindung veröffentlicht wird.
Im Fall der Inanspruchnahme einer Erfindung durch den Arbeitgeber stehen Erfinder*innen 30 Prozent der Bruttoverwertungserlöse zu.
Weitere Gesetzestexte zum Thema Schutzrechte
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen