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Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung
für den Bachelor-Studiengang Biowissenschaften
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 23. Oktober 2003




Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW: S. 646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25

§ 1
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelor-Grad
(1)
1Das Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der Gesellschaft die erforderlichen wissen-schaftlichen Grundlagen, Methoden und Fachkenntnisse der Biowissenschaften sowie fachübergreifende Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, Problemlösung und Diskussion, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. 2Der Bachelor-Grad bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Biowissenschaften; er vermittelt gleichzeitig die Befähigung zur Weiterqualifikation in entsprechenden Masterprogrammen. 3Durch die kumulative Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in die Zusammenhänge des Faches überblickt; die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden; in der Lage ist, aufgrund seines breiten Grundlagenwissens und seiner Wissenschaftsorientierung auch die zukünftigen Entwicklungen der Biowissenschaften zu verstehen und aktiv zu begleiten; sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und überfachlichen Qualifikationen erworben hat.
(2)
Aufgrund der bestandenen kumulativen Bachelor-Prüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen Grad "Bachelor of Science in Biology" (abgekürzt: "BSc Biol.").


§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
(1)
1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller studienbegleitenden Prüfungen und der Bachelor-Arbeit sechs Semester. 2Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.
(2)
1Das erste Studienjahr umfasst ein Studium generale der Naturwissenschaften, das in drei Grundlagen-Modulen organisiert ist. 2Im zweiten Studienjahr werden die Biowissenschaften in zwei Aufbau-Modulen vertieft und im Sozialkompetenz-Modul überfachliche Schlüsselqualifikationen vermittelt. 3Im dritten Studienjahr werden die fachlichen Qualifikationen je nach individueller Neigung und Qualifikation durch ein interdisziplinäres und i.d.R. Berufsfeldbezogenes Wahlpflicht-Modul auf dem Niveau aktueller Forschung vertieft und ergänzt. 4Das anschließende Projekt-Modul bereitet in Form einer i.d.R. in Teamarbeit erstellten Fallstudie auf die weitgehend selbständige Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas in der abschließenden Bachelor-Arbeit vor.
(3)
1Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studien- und Prüfungsumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich incl. Vor- und Nachbereitung) beträgt ca. 5400 Stunden, von denen ca. 1800 Stunden auf die Grundlagen-Module und ca. 1200 Stunden auf die Aufbau-Module entfallen. 3Weitere 600 Stunden entfallen auf das Sozialkompetenz-Modul, und weitere 1800 Stunden entfallen auf das Wahlpflicht- und das Projekt-Modul sowie die Bachelor-Arbeit. 4In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


§ 3
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1)
1Studienleistungen, Prüfungsleistungen, studienbegleitende Fachprüfungen in einem mit diesem biowissenschaftlichen Studiengang nach Inhalt, Aufbau und Prüfungsstruktur vergleichbaren Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Anrechnungen sind nur bis zu zwei Dritteln aller zum Bestehen der Bachelor-Prüfung erforderlichen Kreditpunkte möglich; mindestens ein Drittel aller gemäß § 9 erforderlichen Kreditpunkte muss am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben worden sein.
(2)
1Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang, Struktur und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Studienleistungen nach Satz 1 und 2 können als Prüfungsleistungen im Rahmen der Bachelor-Prüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Bachelor-Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird. 5Nicht angerechnet werden können Leistungsnachweise als Prüfungsleistungen, zu deren Erwerb mehr als drei Versuche in Anspruch genommen wurden. 6Bei der Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. 7Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 8Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt; auf Antrag der/des Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Einschlägigkeit vorliegt.
(4)
1Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Kredit- und Notenpunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang in Biowissenschaften des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität zugeordnet.
(5)
Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
(6)
1Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Studien- und Prüfungsleistungen der Bachelor-Prüfung angerechnet. 2Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(7)
1Über die Anrechnungen nach Abs. 1 bis 6 entscheidet der Prüfungsausschuss oder eine/ein von ihm Beauftragte/r; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. 2Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter/innen zu hören.
(8)
1Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten in Notenpunkte entsprechend § 11 umzurechnen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Modulnoten sowie der Gesamtnote einzubeziehen. 2Sind die Notensysteme nicht ver-gleichbar, so müssen i.d.R. die entsprechenden modulbegleitenden oder Modulabschluss-Prüfungen absolviert werden, deren Ergebnisse dann entsprechend § 11 in die Berechnung der Gesamtnote eingehen. 3Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeugnissen als solche kenntlich zu machen.
(9)
1Voraussetzung für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die Leistung(en) erbracht wurde(n). 2Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, wann die anzurechnende(n) Leistung(en) erbracht worden ist (sind) und welche Leistung(en) zu welchen Zeitpunkten nicht be-standen wurde(n) bzw. dass es keine nicht bestandenen Leistungen gibt. 3In der Bescheinigung ist außerdem anzugeben, für welche Leistung(en) Freiversuche in An-spruch genommen worden sind. 4Die Bescheinigung muss insbesondere Angaben darüber enthalten,
1.
welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Bachelor-Prüfung, Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung abzulegen waren,
2.
welche Prüfung(en) tatsächlich abgelegt wurde(n),
3.
die Anzahl der Versuche, die die/der Kandidat/in benötigte, um die Prüfung(en) zu bestehen,
4.
die Bewertung der Prüfungsleistung(en) sowie ggf. die Fachnote(n),
5.
das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
6.
ob die Bachelor-Prüfung, Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Prüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
5Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müsste. 6Wird die An-rechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. 7Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefall einen Nachweis in anderer als der hier beschriebenen Form genehmigen.


§ 4 § 4 Prüfungsausschuss

(1)
1Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Prüfungsausschuss. 2Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in, zwei weiteren hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor/inn/en, einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/in, zwei Studierenden und einer/einem weiteren Mitarbeiter/in. 3Die Amtszeit der Professor/inn/en beträgt drei Jahre, die Amtszeit der/des wissenschaftlichen und der/des weiteren Mitarbeiterin/Mitarbeiters sowie der Studierenden ein Jahr.
(2)
1Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Abs. 1 Satz 3. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. 4Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professor/inn/en die/den Vorsitzende/n und deren/dessen ständige/n Vertreter/in.
(3)
Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss je eine/n Vertreter/in aus der Gruppe der Professor/inn/en derjenigen Fachbereiche, die Lehre für die Ausbildung in den Nebenfächern leisten, zur Beratung hinzuziehen.
(4)
1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. 2Er berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelor-Arbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten; er entscheidet über Widersprüche und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. 3Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen.
(5)
Die studentischen und das weitere Mitglied/er wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfer/inne/n und Beisitzer/inne/n, nur beratend mit.
(6)
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in mindestens zwei weitere stimmberechtigte Professor/inn/en und zwei stimmberechtigte Mitglieder aus den anderen Gruppen anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 4Im Fall des Abs. 5 ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in drei weitere stimmberechtigte Mitglieder aus dem Kreis der Professor/inn/en oder wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen anwesend sind. 5Bei Entscheidungen nach Abs. 5 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(7)
1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(8)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/innen haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(9)
1Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der/dem Vorsitzenden übertragen. 2Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. 3Die/der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich; an ihrer/seiner Stelle kann ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in handeln.
(10)
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie.
(11)
1Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht. 2Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.


§ 5
Prüfer/innen und Beisitzer/innen

(1)
1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen. 2Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen.
(2)
1Zu Prüfer/inne/n dürfen nur Professor/inn/en und Privatdozent/inn/en sowie die in § 95 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen bestellt werden; sie müssen, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studien-Modul, auf das sich die Prüfung bezieht, innerhalb der letzten zwei Jahre eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 2Im Rahmen der Modul-Prüfungen können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen und akademische Rätinnen/Räte zu Prüfer/inne/n bestellt werden. 3Zur/zum Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer die Bachelor- oder Diplom-Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang - bzw. im Falle der Nebenfächer eine einschlägige Bachelor- oder Diplom-Prüfung - oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3)
Die/der Kandidat/in kann für die Bachelor-Arbeit Prüfer/innen vorschlagen; diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden, es begründet sich jedoch kein Anspruch daraus.
(4)
1Die/der Vorsitzende sorgt dafür, dass der/dem Kandidatin/Kandidaten die Namen der Prüfer/innen rechtzeitig, i.d.R. zu Beginn des jeweiligen Studien-Moduls, spätestens jedoch drei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden. 2Eine kürzere Frist ist mit Zustimmung der/des Kandidatin/Kandidaten und der/ des Prüferin/Prüfers zulässig.
(5)
Für die Prüfer/innen und Beisitzer/innen gilt § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend.
(6)
Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.


§ 6
Prüfungen, Prüfungsfristen

(1)
1Die Bachelor-Prüfung wird studienbegleitend nach den Grundsätzen des Europäischen Kreditpunktesystems (ECTS) abgelegt. 2Die Bachelor-Prüfung einschließlich der Bachelor-Arbeit soll innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein; § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
1Die Bachelor-Prüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen, einer im Rahmen des Projekt-Moduls anzufertigenden Studienarbeit sowie der Bachelor-Arbeit und gegebenenfalls ihrer mündlichen Präsentation und Diskussion. 2Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen.
(3)
Die Bachelor-Prüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit nach § 2 Abs. 1 abgelegt werden, sofern die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen früher erbracht werden.
(4)
1Die Meldungen zu den einzelnen Prüfungsleistungen eines Studien-Moduls erfolgt automatisch mit der Anmeldung zu diesem Modul - im Falle der regelmäßigen Grundlagen- und Aufbau-Module sowie des Sozialkompetenz-Moduls des ersten und zweiten Studienjahres automatisch mit der Einschreibung, im Falle eines alternativen Grundlagen-Moduls spätestens zu Beginn des ersten Semester, und im Falle des Wahlpflicht- und Projekt-Moduls des dritten Studienjahres innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Werktagen (Meldewoche); Samstage gelten nicht als Werktage. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt den Beginn der Frist und gibt ihn mindestens einen Monat vor Fristbeginn durch Aushang bekannt. 3In Notfällen, z. B. bei plötzlicher und schwerer Erkrankung während der Meldewoche, kann eine vorläufige telefonische Anmeldung er-folgen. 4Diese Notanmeldung muss vor Ablauf der Meldefrist im Prüfungsamt eingegangen sein. 5Die Gründe für die Notanmeldung sind unverzüglich nachzuweisen, damit sie anerkannt werden kann. 6Eine Vertretung ist möglich. 7Nach Ablauf der Frist ist eine Anmeldung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 8In diesem Fall muss die Nachmeldung spätestens zu Beginn eines Studien-Moduls erfolgen; Satz 1 bis 7 gelten entsprechend. 9Abmeldung von einer Prüfungsleistung ist nur bei triftigen Gründen, z.B. Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten, möglich; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 10Die Abmeldung gilt gleichzeitig als Anmeldung für den nächstmöglichen Termin für diese Prüfungsleistung. 11Im Falle der Fristversäumnis oder des Rücktritts von einer Prüfungsleistung gelten die Regelungen des § 18.
(5)
Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können.


§ 7
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
(1)
Zur Bachelor-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Bachelor-Studiengang Biowissenschaften eingeschrieben ist,
2.
die Bachelor-Prüfung, die Diplom-Vorprüfung, die Diplom-Prüfung, die Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studien-gang an einer Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
3.
sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Bachelor-Prüfung oder einer ver-gleichbaren Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
(2)
1Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung soll im ersten im Fachbereich Biolo-gie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. 3Dem Antrag sind beizufügen:
1.
das Studienbuch,
2.
gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die An-rechnung nach § 6 begehrt wird,
3.
eine schriftliche Erklärung der/des Kandidatin/Kandidaten darüber, ob und gegebe-nenfalls wann und wo sie/er eine Bachelor-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplom-Prüfung, eine Master-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Abs. 1 Nr. 2) und ob sie/er sich in einem schwebenden Verfahren zur Bachelor-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen biowissenschaft-lichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet (Abs. 1 Nr. 3).
(3)
Ist die Beibringung einer nach Abs. 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(4)
1Die Tatsache, dass die Bachelor-Prüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 2 hinaus - für jedes Studien-Modul eine gesonderte Anmeldung (Meldung) erforderlich. 2Anmeldungen nach Satz 1 sind schrift-lich an den Prüfungsausschuss zu richten; nur die Anmeldung zu den Grundlagen-Modulen des ersten Studienjahres erfolgt automatisch mit der Einschreibung. 3Sie sind nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 6 Abs. 4 möglich. 4Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Meldung zu den einzelnen Studien-Modulen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.
(5)
1Die Zulassung zu den Aufbau-Modulen sowie zu dem Sozialkompetenz-Modul setzt regelmäßig den Nachweis von mindestens 40 Kreditpunkten in den Grundlagen-Modulen gemäß näherer Bestimmung der Studienordnung voraus. 2Die Zulassung zu einem Wahlpflicht-Modul kann von dem erfolgreichen Abschluss eines oder mehrerer bestimmter, inhaltliche Voraussetzungen schaffender Grundlagen- und/oder Aufbau-Module abhängig sein; weiteres regelt die Studienordnung. 3Die Zulassung zum Projekt-Modul setzt regelmäßig den Nachweis von 60 Kreditpunkten in den Grundlagen-Modulen und mindestens 20 Kreditpunkten in den Aufbau-Modulen voraus; sie kann von dem erfolgreichen Abschluss eines oder mehrerer bestimmter, inhaltliche Voraussetzungen schaffender Aufbau- und/oder Wahlpflicht-Module abhängig sein; weiteres regelt die Studienordnung. 4Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt regelmäßig den Nachweis von 120 Kreditpunkten in Grundlagen-, Aufbau und Wahlpflicht-Modulen voraus. 5§ 16 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 8
Zulassungsverfahren
(1)
Über die Zulassung zur Bachelor-Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 dessen Vorsitzende/r.
(2)
1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die in § 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2.
dem Antrag auf Zulassung die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind,
3.
der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 gestellt wurde.
2Wird die Zulassung versagt, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3)
Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 9 Abs. 2 und 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 17 nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung.
(4)
1Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Meldung gemäß § 6 Abs. 4, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2Die Meldung hat innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Fristen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 4 jeweils für diejenigen Prüfungsleistungen zu erfolgen, die im Verlauf und/oder am Ende des jeweiligen Studien-Moduls erbracht werden sollen. 3Die jeweilige Prüfungsleistung kann wirksam nur erbracht werden, wenn die/der Kandidat/in sich innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 4 für die betreffende Prüfungsleistung angemeldet hat. 4Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 9 und 10 nur aus triftigen Gründen rückgängig gemacht werden.


§ 9
Umfang, Gegenstand und Struktur der Bachelor-Prüfung
(1)
1Die Bachelor-Prüfung setzt sich aus den Prüfungselementen von drei Grundlagen-Modulen, zwei Aufbau-Modulen, einem Wahlpflicht-, einem Sozialkompetenz- und einem Projekt-Modul sowie der im Rahmen des Projekt-Moduls zu erstellenden Studienarbeit und der BSc-Arbeit zusammen. 2Sie wird studienbegleitend nach dem Kreditpunktesystem abgenommen. 3Kreditpunkte werden vergeben, wenn die zugehörigen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden.
(2)
1Die Grundlagen-, Aufbau- und Wahlpflicht-Module werden wie folgt mit Kreditpunkten belegt:
1.
ein Grundlagen-Modul "Biologie"
20 Kreditpunkte
2.
ein Grundlagen-Modul "Chemie"
20 Kreditpunkte
3.
ein Grundlagen-Modul aus dem Bereich
Physik, Mathematik, Informatik, Geowissenschaften
20 Kreditpunkte
4.
ein Aufbau-Modul "Ökologie, Evolution, Biodiversität"
20 Kreditpunkte
5.
ein Aufbau-Modul "Genetik, Zellbiologie, Physiologie"
20 Kreditpunkte
6.
ein Wahlpflicht-Modul
20 Kreditpunkte
2Gegenstand der einzelnen Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(3)
1Zur Erlangung des Bachelor-Grades ist neben dem Bestehen der Module nach Abs. 2 der Nachweis überfachlicher Schlüsselqualifikationen sowie die Anfertigung einer Studien- und einer Bachelor-Arbeit notwendig. 2Der Nachweis dieser Fähigkeiten wird im Rahmen der folgenden Module erbracht und wie folgt mit Kreditpunkten belegt:
1.
Sozialkompetenz-Modul
20 Kreditpunkte
2.
Projekt-Modul mit Studienarbeit
20 Kreditpunkte
3.
Bachelor-Arbeit
20 Kreditpunkte
(4)
1Im Rahmen des BSc-Studiums Biowissenschaften werden Eingriffe oder Behandlunen an Tieren nach § 10 des Tierschutzgesetzes nur durchgeführt, wenn ihr wissenschaftlicher Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. 2Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 können in Pflicht-Modulen für Studierende, die nachweisen können, dass wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen, auf begründeten Antrag durch alternative Studien- und Prüfungsleistungen ersetzt werden; der Antrag ist rechtzeitig schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen.


§ 10
Prüfungen in Grundlagen-, Aufbau- und Wahlpflicht-Modulen
(1)
1Der Studienerfolg in Grundlagen-, Aufbau- und Wahlpflicht-Modulen wird i.d.R. durch eine oder mehrere modulbegleitende und in jedem Falle durch eine Modulabschluss-Prüfung, die in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt sein kann, bewertet. 2Die Studienordnung legt fest, wie viele Notenpunkte jeweils in einer Prüfung maximal erzielt werden können. 3Die Ergebnisse der modulbegleitenden und der Modulabschluss-Prüfung gehen gemäß § 11 Abs. 2 in die Abschlussnote des Moduls ein. 4Modulbegleitende Prüfungen sind i.d.R. schriftliche Prüfungen, ein Seminarvortrag und/oder ein Versuchs- bzw. Exkursionsprotokoll; Modulabschluss-Prüfungen in diesen Modulen sind i.d.R. Klausuren, mündliche Prüfungen, die als Gruppenprüfungen durchgeführt werden können, oder eine schriftliche Arbeit. 5Der Studienerfolg kann außer durch die in Satz 1 bis 4 genannten Prüfungselemente durch andere geeignete Prüfungsformen bewertet werden. 6Die jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen und die in jeder Prüfungsleistung maximal erzielbaren Notenpunkte werden zu Beginn eines Moduls durch den Prüfungsausschuss durch Aushang bekanntgegeben.
(2)
1In modulbegleitenden Prüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, dass sie/er über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. 2In Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 3Durch Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.
(3)
Für jede Modulabschluss-Prüfung bzw. Modulabschluss-Teilprüfung wird in jedem Semester mindestens ein Termin angeboten.
(4)
Die/der Kandidat/in soll die jeweiligen modulbegleitenden und Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen während bzw. unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen anfertigen, damit die in § 6 genannten Fristen eingehalten werden können.
(5)
1Modulbegleitende Prüfungen werden in der Regel von einer/einem Prüfer/in bewertet. 2Eine elektronische Vorauswertung ist zulässig. 3Die Ergebnisse dieser Klausuren sind spätestens sechs Wochen nach der Prüfung bekanntzugeben; hiervon kann nur durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 4Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang beim Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. 5Darüber hinaus können die Er-gebnisse unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
(6)
1Schriftliche Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen werden von Lehrenden der jeweiligen Module bewertet. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter/innen ist zulässig. 4Die Notenpunkte ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 6Mündliche Modulabschluss-Prüfungen bzw. Modulabschluss-Teilprüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor mindestens einer/einem Prüfer/in, im Falle nur einer/eines Prüferin/Prüfers in Gegenwart einer/eines Beisitzerin/Beisitzers abgenommen. 7Die Prüfer/innen bzw. die/der Beisitzer/in führen/führt das Protokoll. 8Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 9Die jeweilige Prüfungsleistung wird von der/dem/den Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls nach Anhörung der/des Beisitzerin/Beisitzers, bewertet. 10Das Protokoll ist von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n und gegebenenfalls von der/vom Beisitzer/in zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.
(7)
1Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer/innen zugelassen, sofern die/der Kandidat/in/n/en nicht widerspricht/widersprechen. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. 3Den Zuhörer/inne/n ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.
(8)
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der/dem Kandidatin/Kandidaten in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Prüfung von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls in Anwesenheit der/des Beisitzerin/Beisitzers, bekanntgegeben. 2Zuhörer gemäß Abs. 7 sind dabei ausgeschlossen.
(9)
Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der/dem Kandidatin/Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1)
1In den Prüfungselementen eines Moduls können insgesamt 200 Notenpunkte erworben werden, die sich i.d.R. zu gleichen Teilen auf i) die modulbegleitenden und ii) die Modulabschluss-Prüfungen bzw. -Teilprüfungen verteilen. 2Die in jeder einzelnen Prüfungsleistung maximal erreichbare Zahl an Notenpunkten richtet sich nach den Kreditpunkten, die den dieser Prüfungsleistung zugrundeliegenden Studienveranstaltungen laut Studienordnung zugewiesen sind.
(2)
1Die Gesamtbewertung eines Studien-Moduls errechnet sich aus der Summe der ins-gesamt in diesem Modul erreichten Notenpunkte nach mathematischer Rundung auf ganze Zahlen. 2Die Abschlussnote des Studien-Moduls lautet:
bei einem Durchschnitt
ab 180 Punkten
"hervorragend"
(ECTS grade A);
bei einem Durchschnitt
von 160 bis 179 Punkten
"sehr gut"
(ECTS grade B);
bei einem Durchschnitt
von 140 bis 159 Punkten
"gut"
(ECTS grade C);
bei einem Durchschnitt
von 120 bis 139 Punkten
"befriedigend"
(ECTS grade D);
bei einem Durchschnitt
von 100 bis 119 Punkten
"ausreichend"
(ECTS grade E);
bei einem Durchschnitt
bis 99 Punkten
"nicht bestanden"
(ECTS grade F);
3Ein Studien-Modul ist bestanden, wenn die Abschlussnote mindestens "ausreichend" lautet. 4Für ein bestandenes Studien-Modul werden entsprechend der Studienordnung Kreditpunkte vergeben.
(3)
1Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn in den laut § 9 dem Studium zugrunde liegenden Studien-Modulen insgesamt 160 Kreditpunkte und in der Bachelor-Arbeit 20 Kreditpunkte erzielt wurden; § 18 bleibt unberührt. 2Die Gesamtbewertung einer bestandenen Bachelor-Prüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der in diesen Studien-Modulen und der Bachelor-Arbeit erzielten Notenpunkte; dabei gehen die Notenpunkte der beiden schwächsten Grundlagen-Module mit halber Gewichtung ein, die Notenpunkte der Bachelor-Arbeit mit doppelter Gewichtung. 3Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung ergibt sich daraus entsprechend Abs. 2.


§ 12
Sozialkompetenz-Modul
(1)
1Das Sozialkompetenz-Modul dient der Vermittlung und Einübung überfachlicher Schlüsselqualifikationen. 2Es setzt sich zusammen aus einführenden Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung sowie der angeleiteten und zunehmend selbständigen Betreuung von Repetitorien oder Versuchen im Rahmen von Praktika der Grundlagen- oder Aufbau-Module.
(2)
1Im Sozialkompetenz-Modul wird die Leistung zum einen aufgrund von Prüfungen in den vorbereitenden Lehrveranstaltungen, zum anderen aufgrund der Leistungen in den betreuten Kursen beurteilt. 2Näheres regelt die Studienordnung.


§ 13
Projekt-Modul und Studienarbeit
(1)
1Das Projekt-Modul dient der Vermittlung und Einübung von Projekt- und Teamarbeit sowie i.d.R. der Vorbereitung der abschließenden Bachelor-Arbeit. 2Es setzt sich zusammen aus einführenden Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung sowie der angeleiteten und zunehmend selbständigen Arbeit, die schließlich in die schriftliche Studienarbeit mündet. 3Die Dauer des Projekt-Moduls soll vier Monate nicht überschreiten.
(2)
1Im Projekt-Modul bearbeitet ein Studierenden-Team eine wissenschaftliche und/oder praxisrelevante Fragestellung. 2Das Thema des Projekt-Moduls ist i.d.R. dem Bereich des Wahlpflicht-Moduls zu entnehmen. 3Es kann von jeder/jedem fachlich zuständigen Prüfer/in der Lehreinheit Biologie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ausgegeben und betreut werden. 4Die Kandidat/inn/en können ohne Rechtsanspruch die/den Themensteller/in und den Problembereich des Projekt-Moduls vorschlagen. 5Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein/e Kandidat/in rechtzeitig ein Thema erhält. 6Das Thema kann innerhalb des ersten Monats des Projekt-Moduls einmal zurückgegeben werden.
(3)
1Das Projekt-Modul wird durch die schriftliche Studienarbeit abgeschlossen. 2Im Falle einer von mehreren Kandidat/inn/en gemeinsam verfassten Studienarbeit muss der eigene Anteil jeder Kandidatin/jedes Kandidaten kenntlich gemacht werden. 3Die/der Kandidat/in hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr/ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.
(4)
1Der Erfolg des Projekt-Moduls wird in den Prüfungen der nach Maßgabe der Studienordnung diesem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen sowie durch die abschließende, schriftliche Studienarbeit überprüft. 2Die Studienarbeit wird von zwei Prüfer/inne/n beurteilt; eine/r der Prüfer/innen ist die/der Themensteller/in. 3Näheres regelt die Studienordnung.
(4)
Die Studienarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.


§ 14
Bachelor-Arbeit
(1)
1Die Bachelor-Arbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Sie soll zeigen, dass die/der Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr/ihm gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.
(2)
1Das Thema der Bachelor-Arbeit basiert in der Regel auf der vorangegangenen Stu-dienarbeit. 2Es kann von jeder/jedem fachlich zuständigen Prüfer/in der Lehreinheit Biologie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ausgegeben und betreut werden. 3Die/der Kandidat/in kann ohne Rechtsanspruch die/den Themensteller/in und den Problembereich der Bachelor-Arbeit vorschlagen.
(3)
1Die Bachelor-Arbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einem Institut eines anderen Fachbereichs oder außerhalb der Hochschule ausgeführt werden (externe Bachelor-Arbeit). 2Themenvergabe und Anleitung zur Bearbeitung des gestellten Themas können jedoch nur durch eine/n an der Universität Münster hauptberuflich tätige/n Professor/in oder Privatdozent/in der Lehreinheit Biologie erfolgen.
(4)
1Das Thema für die Bachelor-Arbeit wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens vier Wochen nach Abgabe der Studienarbeit ausgegeben. 2Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 3Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein/e Kandidat/in rechtzeitig das Thema einer Bachelor-Arbeit erhält.
(5)
1Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt innerhalb der Regelstudienzeit bis zu vier Monate und beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Abs. 4. 2Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Bachelor-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann.
(6)
1Das Thema der Bachelor-Arbeit kann von der/vom Kandidatin/Kandidaten nur einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Die Bachelor-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.
(7)
Die/der Kandidat/in hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr/ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.
(8)
Die Bachelor-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.


§ 15
Abgabe und Bewertung der Bachelor-Arbeit
(1)
1Die Bachelor-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungsamt einzureichen. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. 3Die Frist für die Abgabe der Bachelor-Arbeit oder die Rückgabe des Themas berechnet sich nach den Vorgaben dieser Ordnung in Verbindung mit § 31 VwVfG; sie kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.
(2)
1Bestandteil der Leistung der Bachelor-Arbeit ist i.d.R. ein öffentlicher wissenschaftlicher Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten mit anschließender Diskussion in Gegenwart der beiden Prüfer/innen sein. 2Der Termin des Vortrages wird der Kandidatin/dem Kandidaten rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin, durch die/den Themensteller/in schriftlich bekanntgegeben; er soll innerhalb der Bearbeitungszeit der Arbeit oder bis spätestens vier Wochen nach Abgabe der Arbeit liegen. 3Die Bekanntgabe des Termins ist aktenkundig zu machen.
(3)
1Die Bachelor-Arbeit ist von zwei Prüfer/inne/n mit bis zu 200 Notenpunkten zu bewer-ten. 2Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer/innen; die/der erste Prüfer/in soll die/der Themensteller/in sein; die/der Kandidat/in und die/der Themensteller/in kann die/den zweiten Prüfer/in vorschlagen. 3Die Bewertung durch jede/n Prüfer/in (Einzelbewertung) basiert auf der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation und Diskussion; sie ist schriftlich zu begründen.
(4)
1Die Note der Bachelor-Arbeit errechnet sich vorbehaltlich von Satz 3 aus dem arith-metischen Mittel der von den beiden Prüfer/inne/n vergebenen Notenpunkte. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 20 Notenpunkte voneinander ab, wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein/e dritte/r Prüfer/in hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei Prüfer/innen die Notenpunkte gemeinsam fest. 4Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit.
(5)
Die Bewertung der Bachelor-Arbeit ist der/dem Kandidatin/Kandidaten spätestens vier Wochen nach der mündlichen Präsentation der Bachelor-Arbeit oder, im Falle der mündlichen Präsentation während des Bearbeitungszeitraums, spätestens vier Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.


§ 16
Bestehen der Bachelor-Prüfung
(1)
Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn innerhalb der in § 17 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten in allen Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 die geforderten Kreditpunkte erworben worden sind.


§ 17
Wiederholung von Prüfungsleistungen,
endgültiges Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung
(1)
Ein Studien-Modul ist nicht bestanden, wenn es nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt; für nicht bestandene Studien-Module werden keine Kreditpunkte vergeben.
(2)
1Unabhängig davon, ob ein Studien-Modul bestanden ist oder nicht, kann die Modulabschluss-Prüfung bzw. können die Modulabschluss-Teilprüfungen an den jeweils unmittelbar folgenden Prüfungsterminen einmal wiederholt werden. 2Für die Wiederholungsprüfung ist eine Anmeldung im Prüfungssekretariat notwendig; der Termin für die Anmeldung wird durch Aushang bekanntgegeben. 3In die Berechnung der im Modul insgesamt erzielten Notenpunkte und damit der Modulabschluss-Note geht das Ergebnis des besseren Versuchs der Modulabschluss-Prüfung bzw. -Teilprüfung ein. 4Im Falle des Nichtbestehens des Moduls ist eine zweite Wiederholung der Modulabschluss-Prüfung bzw. einer der Modulabschluss-Teilprüfungen zum unmittelbar folgenden Prüfungstermin möglich; Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(3)
1Ist ein Studien-Modul auch nach zweimaliger Wiederholung der Modulabschluss-Prüfung bzw. einer der Modulabschluss-Teilprüfungen nicht bestanden, so muss sich die/der Kandidat/in einer Studienberatung unterziehen. 2Gegebenenfalls kann sie/er das entsprechende Modul einmal wiederholen; alle in diesem Modul zuvor erzielten Notenpunkte werden gelöscht. 3Die Wiederholung von Modulen ist nur im Gesamtumfang von maximal 60 Kreditpunkten möglich.
(4)
1Für die Studienarbeit und die Bachelor-Arbeit gilt Abs. 1 entsprechend; Studien- und Bachelor-Arbeit können nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des Themas der Studienarbeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 6 oder der Bachelor-Arbeit gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 ist nur zulässig, soweit die/der Kandidat/in bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Studien- bzw. Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 3Für die Wiederholung der Studien- bzw. Bachelor-Arbeit kann die/der Kandidat/in gegebenenfalls eine/n neue/n Themensteller/in und Prüfer/in vorschlagen.
(5)
Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist.
(6)
Die Bachelor-Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die/der Kandidat/in aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund a) das Thema der Bachelor-Arbeit nicht fristgerecht entgegengenommen hat (§ 18 Abs. 1) oder b) die Bachelor-Arbeit nicht fristgerecht oder formgerecht abgegeben hat (§ 15 Abs. 1) oder
2.
der Tatbestand der Täuschung (§ 18 Abs. 3) bezüglich der Bachelor-Arbeit erfüllt ist oder
3.
der Tatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 4 oder § 18 Abs. 4 Satz 3 erfüllt ist oder
4.
das Thema der Bachelor-Arbeit ohne Einhaltung der Frist von § 14 Abs. 6 Satz 1 zurückgegeben wird oder
5.
das Thema der Bachelor-Arbeit mehr als einmal gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 zurückgegeben wird.


§ 18
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)
1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "0 Notenpunkten" bewertet, wenn die/der Kandidat/in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die/der Kandidat/in ohne triftige Gründe das Thema der Bachelor-Arbeit nicht spätestens vier Wochen nach der Abgabe seiner Studienarbeit entgegengenommen hat. 3Satz 1 gilt außerdem entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.
(2)
1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der/des Kandidatin/Kandidatin ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. 4Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der/dem Kandidatin/Kandidaten schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet. 6Im Falle der Bachelor-Arbeit ist eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit von mehr als zwei Monaten nur mit Einverständnis der/des Themenstellers möglich; gegebenenfalls wird ein neues Thema ausgegeben und die Frist zur Bearbeitung der Bachelor-Arbeit beginnt erneut.
(3)
1Versucht die/der Kandidat/in, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleis-tung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. 3In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4)
1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5)
1Die/der Kandidat/in kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 bis 4 sind der/dem Kandidatin/Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 19
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
(1)
Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.
(2)
1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(3)
Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
(4)
1Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird den Kandidat/inn/en auf Antrag Einsicht in ihre in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer/innen und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. 3Die/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden.


§ 20
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
(1)
1Hat die/der Kandidat/in die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält sie/er über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 3Das Zeugnis enthält die Themen der Studienarbeit und der Bachelor-Arbeit, den Namen der/des Themenstellerin/Themenstellers der Bachelor-Arbeit, die in den einzelnen Modulen und in der Bachelor-Arbeit erzielten Notenpunkte und die daraus errechneten Noten, sowie die Gesamtnote. 4Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten wird in das Zeugnis auch die bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. 5In einem Beiblatt zum Zeugnis werden der Punkteschlüssel gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungstermins (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben. 6Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses und des Beiblattes aus.
(2)
1Hat ein/e Kandidat/in in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht bestanden, erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, dass die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefasst und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidat/inn/en eines Prüfungstermins durch Angabe der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Bachelor-Prüfung erhält die/der Kandidat/in einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 6Dieser soll auf das Antragsrecht gemäß Abs. 3 verweisen.
(3)
Hat jemand die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Bachelor-Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.
(4)
Das Zeugnis gemäß Abs. 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5)
1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Bachelor-Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Bachelor-Prüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.


§ 21
Urkunde
(1)
1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Kandidatin/Kandidaten die Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades gemäß § 1 Abs. 2 beurkundet.
(2)
Die Bachelor-Urkunde wird von der/dem Dekan/in des Fachbereichs Biologie und von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.


§ 22
Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung
(1)
Hat die/der Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nach-träglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die/der Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3)
Der/dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 23
Aberkennung des Bachelor-Grades
(1)
1Der verliehene Bachelor-Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 2Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie.


§ 24
Übergangsbestimmungen
(1)
1Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2003/04 erstmalig im ersten Fachsemester für den Studiengang BSc Biowissenschaften an der Universität Münster eingeschrieben worden sind. 2Studienplatz- oder Studienortwechsler, die in ein höheres Fachsemester wechseln, werden nach der jeweils für Studierende dieses Fachsemesters gültigen Prüfungsordnung geprüft.
(2)
1Studierende, die sich im Wintersemester 2003/04 im dritten Fachsemester des modularisierten Studiengangs Diplom-Biologie der WWU Münster befinden, können auf Antrag in den BSc-Studiengang wechseln, sofern entsprechende Module angeboten werden; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3)
1Teilprüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung nach der im Sommersemester 2003 geltenden Prüfungsordnung werden letztmalig im Wintersemester 2005/06 abgenommen. 2Teilprüfungen im Rahmen der Diplom-Hauptprüfung nach der im Sommersemester 2003 geltenden Prüfungsordnung werden regulär letztmalig im Sommersemester 2009 abgenommen. 3Studierende, die unter die Regelungen des Satz 1 oder 2 fallen, aber bis zu den genannten Terminen nicht alle nach der im Sommersemester 2003 geltenden Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht haben, die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung nicht endgültig nicht bestanden haben und noch eingeschrieben sind, setzen ihr Studium im BSc-Studiengang Biowissenschaften nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung fort; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(4)
Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.


§ 25
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1)
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2)
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 30. April 2003 und vom 11. September 2003.


    Münster, den 23. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 23. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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