Haushaltsrecht
Das Haushaltssicherungskonzept in NRW
Das Forschungsprojekt befasst sich mit einem Thema von großer Praxisrelevanz. Ausweislich des Kommunalfinanzberichts des Innenministeriums von Januar 2005
befanden sich 2004 179 von 427 Kommunen, darunter auch sieben Kreise, in der Haushaltssicherung. Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung NRW ist ein
Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Auch das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz über ein Neues
Kommunales Finanzmanagement (NKF) für Gemeinden enthält eine entsprechende Regelung. Obwohl das Haushaltssicherungskonzept inzwischen zum Alltag der
Gemeinden gehört, ist eine Vielzahl von Rechtsfragen ungeklärt. Ziel des von Dr. Diemert, Leiterin des Freiherr-vom-Stein-Instituts, betreuten Forschungsprojekts
ist es, diese näher zu beleuchten.
Nach einer Untersuchung bestehender Konsolidierungsnotwendigkeiten und ihrer Ursachen (der expliziten und impliziten Kommunalverschuldung und des Verzehrs von sog. Tafelsilber)
zeichnet die Untersuchung die gesetzgeberische Entwicklung der Haushaltssicherungskonzepte nach. Nach einem kursorischen Überblick über die Regelung der
Haushaltssicherungskonzepte in den anderen Bundesländern werden die Unterschiede zum nordrhein-westfälischen Recht dargestellt, wobei auch auf die
Veränderungen durch das NKF in NRW eingegangen wird. Beleuchtet wird sodann, inwieweit das Haushaltssicherungskonzept und seine Genehmigung das
Verhältnis zwischen Kommune und Kommunalaufsicht gestaltet. Untersucht wird insbesondere, welcher Kontrollmaßstab bei der Genehmigung zugrunde zu legen
ist und inwieweit Haushaltssicherungskonzept und Genehmigung eine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten. Auch wird der Frage nachgegangen, inwieweit das
Haushaltssicherungskonzept mit der verfassungsrechtlich geschützten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar ist. Schließlich befasst sich die Arbeit
mit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, mit dessen Genehmigungsfähigkeit und mit den weiteren Handlungsmöglichkeiten der
Kommunalaufsicht. Die Untersuchung beleuchtet dabei u. a. das Gebot des Haushaltsausgleichs und geht den in der kommunalen Praxis vielfach verwendeten Begriffen des
strukturellen Ausgleichs und des originären und kumulierten Defizits nach.
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