Westfälische Wilhelms-Universität
Münster
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Forschungsschwerpunkte 2001 - 2002 Forschungszentren
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Verfahrensvorschriften und Fehlerfolgen -
Verfahrensvorschriften für das Verwaltungsverfahren waren ursprünglich nur in den Fachgesetzen
des besonderen Verwaltungsrechts normiert. Jedes Gebiet regelte die für seinen Bereich notwendigen
Verfahrensvorgaben selbst. So entstand eine Fülle von verschiedenen Anforderungen an das
Verwaltungsverfahren. Um diesen Zustand zu beseitigen und das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln,
wurde das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes erlassen. Es
sollte zumindest für den Bereich der öffentlichen Verwaltung, der das Handeln der
Behörden durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag betrifft, einen harmonisierten
Rechtszustand schaffen. Dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht. So enthält das
Verwaltungsverfahrensgesetz eine Subsidiaritätsklausel. Danach gelten die Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, soweit Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Derartige Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren enthält auch das Baugesetzbuch. Im
zweiten Teil des dritten Kapitels finden sich in den §§ 207 ff Verfahrensregelungen, die
inhaltlich auch Gegenstand des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind. So ist etwa in § 207 BauGB
der "von Amts wegen bestellte Vertreter" normiert, der in § 16 VwVfG ebenfalls geregelt ist.
Verfahrensvorschriften finden sich darüber hinaus auch im allgemeinen und besonderen
Städtebaurecht. Vor dem Hintergrund, dass eine Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrensrechts
weiterhin angestrebt werden sollte, stellt sich die Frage, ob die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des Baugesetzbuches hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Dies gilt auch in Anbetracht des
Umstandes, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz seit seinem In-Kraft-Treten zahlreiche Änderungen
erfahren hat.
Im Hinblick darauf erfolgt in der Studie ein Vergleich der Regelungsgehalte sich entsprechender oder
ähnelnder Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes einerseits und des Baugesetzbuches
andererseits. Dabei beschränkt sich die Verfasserin nicht auf die Feststellung, inwieweit eine
Übereinstimmung der Regelungen vorliegt. Es werden darüber hinaus Überlegungen
dahingehend angestellt, ob inhaltsgleiche Vorschriften im Baugesetzbuch noch eine Rechtfertigung haben bzw.
ob gegenüber dem Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Normen des Baugesetzbuches aufgrund
der Besonderheiten des baurechtlichen Verfahrens wirklich notwendig sind. Diese Überlegungen
münden in Ergebnisse, die für den Gesetzgeber von Interesse sein werden. Dabei fördern
die teilweise angegebenen Formulierungsvorschläge für Normpassagen die praktische
Verwertbarkeit der Arbeit.
In einem Annexteil beschäftigt sich die Verfasserin mit den Folgen, die die Nichteinhaltung von
Verfahrensvorschriften nach sich zieht. Auch hier werden die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und des Baugesetzbuches verglichen. Bei den baurechtlichen Vorschriften steht nunmehr allerdings die
Fehlerbewältigung im Bauleitplanverfahren im Blickpunkt. Hier wird das Verhältnis formeller
und materieller Fehler beim Verwaltungsakt einerseits und beim Bauleitplan andererseits untersucht. Dabei
wird auch die interessante Frage aufgeworfen, inwieweit die Möglichkeit besteht, den Bebauungsplan als
Verwaltungsakt auszugestalten.
Beteiligte Wissenschaftler: Veröffentlichungen: |
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