Westfälische Wilhelms-Universität
Münster
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Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Wilmergasse 12-13 48143 Münster Direktor: Prof. Dr. Hans D. Jarass LL.M. |
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Fax: (0251) 83-29790 e-mail: zir@uni-muenster.de www: http://www.uni- muenster.de/Jura.zir/ |
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Forschungsschwerpunkte 2001 - 2002 Forschungszentren
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Die moderne städtebauliche Planung und das Planungsschadensrecht
Planungsschäden gelten in der kommunalen Wirklichkeit als Reizwort. Ihre Geltendmachung hat in der
Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass städtebaulich an sich notwendige und aus kommunaler
Sicht erwünschte Planänderungen unterblieben sind. Vielerorts war man aufgrund der drohenden
Entschädigungsansprüche nicht einmal bereit, offensichtliche Fehlplanungen zu beseitigen. Daher
scheinen Planungsschäden wie ein Damoklesschwert über der Bauleitplanung zu schweben.
Das Planungsschadensrecht wurde zuletzt im Jahre 1976 reformiert. Es sollte die Sozialpflichtigkeit des
Grundeigentums betont und den Gemeinden die Anpassung von Bebauungsplänen an urbane und
wirtschaftliche Entwicklungen erleichtert werden. Vor dem Hintergrund der nunmehr formalisierten
Eigentumsdogmatik stellt sich die Frage, ob einfach-gesetzliche Regelungen, die aus einer Zeit vor dem
Wandel der dogmatischen Grundlagen stammen, mit diesen Veränderungen Schritt halten können.
Außerdem darf nicht übersehen werden, dass die Verortung von hoheitlich angeordneten
Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen in das System des Art.14 GG nach wie vor mit
großen Unsicherheiten belastet ist.
Hinsichtlich des Naturschutz- und Denkmalschutzrechts sind die in diesen Rechtsgebieten relevanten
Nutzungsbeschränkungen durchaus unterschiedlich im Hinblick auf deren Eingriffsqualität
beurteilt worden. Für die Entschädigungstatbestände der §§ 39 bis
44 BauGB haben die strukturellen Neuerungen der Eigentumsdogmatik bislang jedoch wenig Beachtung
gefunden. Durch die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im kürzlich ergangenen Beschluss zum
"Götzenturmpark der Stadt Heilbronn" hat diese Diskussion nunmehr auch das Planungsschadensrecht
erreicht.
Veränderte ökonomische, soziale und ökologische Rahmenbedingen zwingen mehr als
bisher zu Planänderungen. Die Bauleitplanung kann ihre Funktion zur Steuerung der weiteren
städtebaulichen Entwicklung nur dann wirkungsvoll erfüllen, wenn sie Lösungen für
die sich stellenden Probleme bereit hält. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass
gegenwärtig der Handlungsspielraum der Kommunen stark eingeschränkt ist, weil sich deren
Finanzsituation zunehmend verschlechtert. Auch vor diesem Hintergrund lohnt es sich, über die
Rechtfertigung eines eher großzügigen Entschädigungssystems, wie es in den
§§ 39 bis 44 BauGB vorzufinden ist, nachzudenken.
Der Verfasser greift die genannten Problemstellungen auf und entwickelt dazu differenzierte
Lösungsansätze. In einem ersten Schritt geht er ausführlich auf die sich stellenden
verfassungsrechtlichen Fragen ein und erarbeitet dogmatisch schlüssige Kriterien zur Beurteilung von
Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen des Eigentums. In einem zweiten Schritt erfolgt eine
umfassende Auseinandersetzung mit den einzelnen Entschädigungstatbeständen. Indes
beschränkt sich die Untersuchung nicht auf die Darstellung der geltenden Rechtslage. Dadurch, dass die
gewonnenen dogmatischen Grundlagen stringent auf die einzelnen Entschädigungsregeln der
§§ 39 bis 44 BauGB übertragen werden, leistet die Arbeit auf der Basis der gefestigten
Eigentumsdogmatik einen wichtigen Beitrag zur Einordnung des Planungsschadensrechts in das System des
Art.14 GG. Über die aufgeworfenen dogmatischen Grundfragen hinaus untersucht der Verfasser,
ob und inwieweit eine Entschädigung für Planungsschäden tatsächlich aufgrund der
Direktiven des Art.14 GG geboten ist. In diesem Zusammenhang werden die bestehenden Grenzen
aufgezeigt, welche dem Gesetzgeber durch die Verfassung im Zuge einer möglichen Anpassung des
Planungsschadensrechts an die veränderten Rahmenbedingungen gezogen sind. Zum einen werden
detailliert diejenigen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Planungsschäden überhaupt erst
entstehen können, dargestellt. Zum anderen bietet die Untersuchung den am Planungsprozess Beteiligten
eine Hilfestellung für den Fall, dass Entschädigungsansprüche nach den
§§ 39 bis 44 BauGB gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Die Vielseitigkeit der
untersuchten Aspekte macht die Arbeit nicht nur für die Rechtswissenschaft, sondern auch für die
Planungspraxis interessant.
Beteiligte Wissenschaftler: Veröffentlichungen: |
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