Satzung

der Universitätsgesellschaft Münster e.V.
in der am 23. Juni 2020 beschlossenen Fassung

 

  • Name und Sitz

    §  1

    Die Gesellschaft ist ein Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen „Universitätsgesellschaft Münster e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  • Zweck der Gesellschaft

    §  2

    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung unter Ausschaltung jeglichen materiellen Gewinnstrebens.

    Sie will ihren Zweck dadurch erreichen, dass sie die Universität Münster in solchen Aufgaben, für die die Mittel des Staates nicht bestimmt sind oder nicht ausreichen, unterstützt. Hierzu will sie alle Freunde* der Universität in Westfalen und seinen Nachbargebieten, besonders die Vertreter der Wirtschaft, in lebendige Zusammenarbeit mit den Lehrern und Lernenden der Hochschule bringen und die wissenschaftliche Forschung in enger Fühlung mit der Praxis halten.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:

    1. durch die Förderung und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit,
    2. durch Errichtung, Erwerb und Erhaltung von Einrichtungen, die dem Ausbau der Universität und der Erweiterung ihres Aufgabengebietes dienen, insbesondere von solchen Einrichtungen, die wissenschaftlichen Zwecken dienen,
    3. durch Zusammenarbeit von Vertretern der Wissenschaft und Praxis bei besonderen Aufgaben,
    4. durch Förderung gem. § 58 Nr. 1 u. 2 AO, die die Unterstützung von Studierendeninitiativen und der für die Studierenden geschaffenen Einrichtungen beinhaltet,
    5. durch die Verleihung von Preisen an den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie verdiente Wissenschaftler. Die Kriterien für die Preisverleihungen gehen aus separaten Satzungen hervor.

     

  • Vereinsvermögen

    §  3

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden bzw. zweckgebundenen Fonds zugeführt werden. Die Verwendung ist in der Haushaltsrechnung nachzuweisen. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Rücklagen nach gesetzlicher Maßgabe bilden. Zur Rücklagenbildung ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.

  • Mitgliedschaft

    §  4

    Mitglieder der Gesellschaft können werden:

    Natürliche Personen, juristische Personen sowie Gesellschaften.

    Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten, der jeweils zum Ersten eines Jahres fällig wird.

    Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstands jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht verpflichtet, einen höheren Beitrag zu zahlen als den, der zurzeit ihres Beitritts zu zahlen war.

    §  5

    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Beitretenden und einen Aufnahmebeschluss des Vorstands erworben.

    §  6

    Zu Ehrenmitgliedern kann eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands hervorragende Förderer der Gesellschaft wählen. Sie haben alle Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

    §  7

    Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit beschließender Stimme persönlich teilzunehmen. Die in § 4 genannten juristischen Personen und Gesellschaften haben als Mitglieder dem Vorstand diejenige Persönlichkeit anzuzeigen, die sie mit ihrer Vertretung betrauen.

    § 8

    Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied seinen Austritt dem Vorstand schriftlich anzeigt oder seine Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht erfüllt.

    Ein Ausschluss von Mitgliedern kann nur durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands erfolgen.

    Mitglieder, die ausgetreten oder ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung des für das laufende Kalenderjahr gezahlten Jahresbeitrags.

  • Organe

    § 9

    Organe der Gesellschaft sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Geschäftsführer
    4. das Kuratorium
    5. der wissenschaftliche Beirat
    6. weitere Beiräte, die der Vorstand auf Vorschlag des Kuratoriums für besondere Zwecke einrichten kann.

     

  • Mitgliederversammlung

    §  10


    In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorsitzende des Vorstands mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einlädt.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende des Vorstands jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muss von ihm auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf v.H. der Mitglieder mit der von diesen gewünschten Tagesordnung einberufen werden.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat:

    1. den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegenzunehmen,
    2. die Buchführung des vorhergehenden Geschäftsjahres durch zwei von ihr zu wählende Mitglieder der Gesellschaft prüfen zu lassen und über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers zu beschließen,
    3. die Wahlen zum Kuratorium vorzunehmen,
    4. den Vorstand zu wählen, zu überwachen und zu beraten,
    5. Anregungen für die Arbeit der Gesellschaft zu geben.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • Vorstand

    §  11

    Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, von denen fünf aus dem außeruniversitären Bereich entstammen. Es soll sich bei ihnen um aktiv tätige, führende Repräsentanten der regionalen Wirtschaft handeln. Die weiteren Mitglieder sind der Rektor der Universität, der Kanzler der Universität und ein Vertreter aus Forschung und Lehre.

    Die außeruniversitären Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Kuratoriums, der Vertreter aus Forschung und Lehre wird aus den Reihen des wissenschaftlichen Beirats von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kuratoriums aus den Reihen der Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister.

    Für Postsendungen aller Art ist jedes Vorstandsmitglied sowie der Geschäftsführer empfangsberechtigt.

    §  12

    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden. Sie kann auch auf elektronischem Wege oder per Fax erfolgen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Beschlussfassungen sind nur wirksam, wenn der Vorsitzende des Vorstands oder der Stellvertretende Vorsitzende an ihnen beteiligt ist.

    Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann der Vorstand auch außerhalb einer Vorstandssitzung im Umlaufverfahren per Fax oder auf schriftlichem oder elektronischem Wege entscheiden.

    § 13

    Der Vorstand leitet die aus § 2 der Satzung sich ergebenden Arbeiten der Gesellschaft und beschließt über die Verwendung der Mittel. Eine solche Beschlussfassung entfällt, wenn der Spender eine Zweckwidmung seiner Spende getroffen hat, die im Rahmen der Ausführungen des § 2 der Satzung zulässig ist. Die Bewilligung von Projekten ab einer Fördersumme von 15.000 € bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

    §  14

    Der Vorsitzende des Vorstands, der Schatzmeister und der Vertreter aus Forschung und Lehre bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist berechtigt, die Gesellschaft allein handelnd zu vertreten.

    §  15

    1. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands und des Kuratoriums sowie zur Mitgliederversammlung und leitet diese.
    2. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
    3. Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung der Gesellschaft und die Führung der laufenden Kassengeschäfte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Der Schriftführer übernimmt die Verantwortung für schriftliche Arbeiten sowie für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Gesellschaft.
  • Geschäftsführer

    §  16

    Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Beschlüsse und zur Abwicklung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Er wird innerhalb der Rahmenweisungen des Vorstands eigenverantwortlich tätig und ist berechtigt, die Gesellschaft in diesem Rahmen zu vertreten. Auf Verlangen ist er dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied berichtspflichtig.

  • Kuratorium

    § 17

    Das Kuratorium besteht aus mindestens zehn Mitgliedern, die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Mitglieder beliebig erhöhen. Bleibt es bei zehn Mitgliedern, müssen mindestens acht Mitglieder Vertreter aus Wirtschaft und/oder Politik sein, verbleibende Stellen sind mit Vertretern des universitären Bereichs zu besetzen. Bei Erhöhung der Anzahl der Mitglieder sollen 80% der Gesamtmitglieder Vertreter aus Wirtschaft und/oder Politik sein.

    Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Kuratoriumsmitglieder erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

    Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

    • Vorschlag der Mitglieder des Vorstands zur Wahl durch die Mitgliederversammlung
    • Beratung des Vorstands
    • Bewilligung von Projekten ab einer Fördersumme von 15.000 €
    • Gewinnung neuer Mitglieder und Sponsoren.
  • Wissenschaftlicher Beirat

    § 18

    Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, jeweils ein Mitglied entstammt den folgenden Bereichen:

    • Geisteswissenschaften und Theologien
    • Gesellschaftswissenschaften
    • Medizin
    • Naturwissenschaften
    • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.

    Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch den Vorstand bestellt.
    Der Wissenschaftliche Beirat hat die folgende Aufgabe:

    wissenschaftliche Beratung des Vorstands insbesondere im Rahmen der Projektförderung einschließlich des Entwurfs von Förderrichtlinien sowie bei der Auswahl von Preisträgern der von der Gesellschaft verliehenen Preise.

  • Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

    § 19

    Über Änderung der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Diese entscheidet über Annahme oder Ablehnung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    § 20

    In dringenden Fällen können Abweichungen von der Satzung durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands vorgenommen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt werden. Diese entscheidet dann mit Dreiviertelmehrheit, ob die Satzung entsprechend geändert werden soll.

    § 21

    Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder ihrer Aufhebung oder bei Wegfall des Gesellschaftszwecks ist das Gesellschaftsvermögen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung zu verwenden. Beschlüsse darüber, wie das Gesellschaftsvermögen zu verwenden ist, dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.