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Amtliche Bekanntmachungen


Inhalt der nebenstehenden Ordnung:



Änderungsordnung vom 21. März 2003Änderungsordnung vom 21. März 2003

Änderungsordnung vom 17. Februar 2003Änderungsordnung vom 17. Februar 2004


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Bekanntmachung
der Neufassung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Psychologie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 26. Juli 1989
vom 19. September 1996





Aufgrund des Artikels III Satz 3 der Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 18. September 1996 wird nachstehend der vom 1. April 1997 an geltende Wortlaut der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Westfälischen Wilhelm-Universität vom 26. Juni 1996 (GABl. NW. S. 474) unter Berücksichtigung der Änderungssatzung vom 18. September 1996 bekanntgemacht.


Münster, den 19. September 1996 Der Rektor
i.V.

Prof. Dr. Dr. O. Schober



Diplomprüfungsordnung
für den
Studiengang Psychologie
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. September 1996



Inhaltsübersicht

I. Allgemeines
§  1       Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§  2 Diplomgrade
§  3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§  4 Gliederung des Studiums, Prüfungen und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschuß
§  6 Prüfende und Beisitzende
§  7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§  8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§  9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung. Freiversuch
§ 15 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 16 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Zusatzfächer
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
§ 23 Zeugnis
§ 24 Diplomurkunde
IV. Schlußbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Aberkennung des Diplomgrades
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten und Veröffentlichung


I. ALLGEMEINES


§ 1     Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1)   Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Psychologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Fachs überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2)   Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zur wissenschaftlichen Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.


§ 2     Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Psychologie den Diplomgrad "Diplom-Psychologin" bzw. "DiplomPsychologe" (abgekürzt: Dipl.-Psych.).


§ 3     Regelstudienzeit und Studienumfang

(1)   Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und einer in den Studiengang eingeordneten 18-wöchigen berufspraktischen Tätigkeit neun Semester. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium und die Diplomprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

(2)   Das Studium gliedert sich in

1. ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,

2. ein fünfsemestriges Hauptstudium, in dem die Diplomprüfung enthalten ist.

Die berufspraktische Tätigkeit kann auf bis zu drei Teilpraktika zeitlich verteilt durchgeführt werden. Die berufspraktische Tätigkeit wird im Hauptstudium durchgeführt. Die Mindestdauer eines Praktikums beträgt sechs Wochen. Eine vorherige einschlägige Berufstätigkeit unter Anleitung einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen kann vom Prüfungsausschuß als berufspraktische Tätigkeit im Umfang von maximal acht Wochen anerkannt werden.

(3)   Lehrangebot und Studienplan sind so zu gestalten, daß alle Lehrveranstaltungen, an denen die Studierenden teilzunehmen haben, in acht Studiensemestern besucht werden können. Das Stundenvolumen dieser Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen
1. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums 68 Semesterwochenstunden, und
2. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums 76 Semesterwochenstunden,
3. auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 16 Semesterwochenstunden.


§ 4     Gliederung des Studiums, Prüfungen und Prüfungsfristen

(1)   Die Diplom-Vorprüfung geht der Diplomprüfung vorauS. Die Studienordnung regelt das Studium so, daß die Diplom-Vorprüfung vor Beginn des fünften Semesters und die Diplomprüfung bis zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen werden können.

(2)   Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus der Diplom-Arbeit und mündlichen sowie schriftlichen Fachprüfungen (Klausurarbeiten).

(3)   Die einzelnen Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung können zu verschiedenen Prüfungszeiträumen durchgeführt werdend. Die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachprüfungen sind in § 9 und § 16 geregelt.


§ 5     Prüfungsausschuß

(1)   Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Psychologie einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus vier hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studierenden. Die Amtszeit der Professorinnen oder Professoren beträgt drei Jahre, die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder des wissenschaftlichen Mitarbeiters und der Studierenden ein Jahr.

(2)   Der Fachbereichsrat bestellt auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretende für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß AbSatz 1 Satz 3. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professorinnen oder Professoren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständigen Vertreter.

(3)   Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(4)   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(5)   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Vertretende, die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6)   Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.

(7)   Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern nicht mit.

(8)   Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin oder seinem Vertreter und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere Mitglieder, darunter mindestens eine Studierende oder ein Studierender anwesend sind. Im Fall des AbSatz 7 ist der Prüfungsausschuß beschlußfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter und drei der nichtstudentischen Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach AbSatz 7 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(9)   Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übertragen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuß gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer oder seiner Stelle kann ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuß.

(10)   Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt.

(11)   Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht.


§ 6     Prüfende und Beisitzende

(1)   Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer. Er kann die Bestellung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

(2)   Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer Professorin oder Professor im Sinne von § 48 UG oder habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist und, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Darüber hinaus können auch entpflichtete und ausgeschiedene Professorinnen oder Professoren im Sinne von § 48 UG für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf des Semesters, in dem sie von ihrer Lehrverpflichtung an der Westfälischen Wilhelms-Universität entbunden werden, zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den für ein Fach verantwortlichen Prüferinnen oder Prüfern im Sinne von Satz 1 promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen.

(3)   Zu Beisitzerinnen oder Beisitzern darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4)   Die Kandidatinnen oder Kandidaten können ihre Prüferinnen oder Prüfer für die mündlichen Prüfungen und die erste Gutachterin oder Gutachter für die Diplomarbeit vorbehaltlich deren Zustimmung vorschlagen. Diese Vorschläge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(5)   Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer mindestens vier Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekanntgegeben werden.


§ 7     Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1)   Studienzeiten im Diplomstudiengang Psychologie an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2)   Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3)   Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Fachprüfungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit vor dem Prüfungsausschuß nachgewiesen wird. AbSatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4)   Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in dem selben Studiengang erbracht hat, werden mit Ausnahme der Diplomarbeit von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetztes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(5)   In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(6)   Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Psychologie erbracht worden sind, werden als Studienleistung auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(7)   Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(8)   Über die Anrechnungen entscheidet der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.


§ 8     Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)   Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (= 5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht wird.

(2)   Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3)   Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (= 5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden, in der Regel nach Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (= 5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Prüferin oder eines Prüfers oder einer oder eines Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

(4)   Belastende Entscheidungen der Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.


II. DIPLOM-VORPRÜFUNG


§ 9     Zulassung

(1)   Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt,
2. für den Diplomstudiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben ist oder im Semester vor der Meldung eingeschrieben gewesen ist,
3. Leistungsnachweise (LN) erbracht hat über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
3.1.     Statistik I und Statistik II (2 LN)
3.2. Experimentelles Praktikum I
3.3. Experimentelles Praktikum II
4. Teilnahmenachweise erbracht hat über den Besuch folgender Lehrveranstaltungen:
4.1 Propädeutikum zum Experimentellen Praktikum II
4.2 Seminar zur Allgemeinen Psychologie I
4.3 Seminar zur Allgemeinen Psychologie II
4.4 Seminar zur Differentiellen und Persönlichkeits- Psychologie
4.5 Seminar zur Entwicklungspsychologie
4.6 Seminar zur Sozialpsychologie
5. an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson, als Versuchsleiterin oder als Versuchsleiter oder mit sonstigen Hilfstätigkeiten im Umfang von 30 Stunden mitgewirkt und hierüber einen Teilnahmenachweis vorgelegt hat.

(2)   Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, kann die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen bei Vorlage folgender Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erfolgen:

  • Für die Fachprüfungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7: Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3.1 und 3.2 sowie Teilnahmenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4.1, außerdem
  • für die Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Teilnahmenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4.2,
  • für die Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Teilnahmenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4.3,
  • für die Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Teilnahmenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4.4,
  • für die Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Teilnahmenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4.5,
  • für die Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Teilnahmenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4.6.
  • Für die Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6: Leistungsnachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3.2.
  • Die Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 kann erst bei Vorliegen aller Leistungsnachweise und der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt werden.

Die vorstehend genannten Voraussetzungen werden im Fall des § 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

(3)   Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß bis spätestens vier Wochen vor der ersten Fachprüfung zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen der in AbSatz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie für die jeweilige Fachprüfung vorgeschrieben sind.
2. das Studienbuch
3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplom-Prüfung im Studiengang Psychologie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.


§ 10     Zulassungsverfahren

(1)   Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 9 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.

(2)   Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung für einen Studiengang mit dem Hauptfach Psychologie an einer anderen Hochschule befindet.

Die Zulassung darf darüber hinaus nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

Eine Ablehnung der Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 11     Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1)   Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Psychologie, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2)   Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer Fachprüfung in den folgenden Fächern:
1. Allgemeine Psychologie I,
2. Allgemeine Psychologie II
3. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie
4. Entwicklungspsychologie
5. Methodenlehre
6. Physiologische Psychologie oder Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Abschnitten
7. Sozialpsychologie

.


§ 12     Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1)   Die Prüfung in dem Fach Methodenlehre wird als Fragenklausurarbeit durchgeführt: die Dauer beträgt 180 Minuten. Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Psychologie I und II, Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie und Physiologische Psychologie oder Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Abschnitten erfolgen jeweils mündlich. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jedes Prüfungsfach in der Regel mindestens 20 und höchstens 30 Minuten pro Kandidatin oder pro Kandidat. Die Bewertung schriftlicher Prüfungen wird den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitgeteilt. Diese Frist gilt gleichermaßen für die Bewertung von Leistungsnachweisen. Pro Semester gibt es zwei Prüfungszeiträume.

(2)   Die Reihenfolge der Prüfungen innerhalb eines Prüfungszeitraumes wird von dem Prüfungsausschuß oder seiner Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden festgelegt. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(3)   Klausurarbeiten dienen dem Nachweis von Kenntnissen und fachspezifischen Fertigkeiten. Dazu sind mehrere vorgegebene Einzelfragen oder Aufgaben zu bearbeiten, die von einer oder mehreren Prüferinnen oder von einem oder mehreren Prüfern formuliert werden.

(4)   Klausurarbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Eine Vorkorrektur der Klausurarbeiten durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ist zulässig.

(5)   Die Gesamtbewertung einer Klausurarbeit wird durch Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt. § 13 gilt entsprechend.

(6)   Fachprüfungen sind bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (=4,0) bewertet wurden. Bei der zweiten Wiederholung der Klausurarbeit darf die Bewertung "nicht ausreichend" nicht ohne eine mündliche Ergänzungsprüfung gegeben werden. In diesem Fall kann die Fachnote nicht besser als "ausreichend" (=4,0) lauten. Für die mündliche Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen für die mündlichen Fachprüfungen entsprechend.

(7)   In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsfaches kennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können von der Kandidatin oder von dem Kandidaten benannte, eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden; der Kandidatin oder dem Kandidaten soll Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zusammenhängend zu äußern.

(8)   Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers als Gruppenprüfungen mit maximal drei Kandidatinnen oder Kandidaten abgelegt.

(9)   Die Beisitzerin oder der Beisitzer hält die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in einer Niederschrift fest. Die Niederschrift muß mit einer Bewertungsnote schließen und nach Unterschrift von Prüferin oder von Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgegeben werden. Die Prüferin oder der Prüfer setzt die Note nach Anhörung der Beisitzerin oder des Beisitzers fest. Das Ergebnis der jeweiligen mündlichen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an diese bekanntzugeben.

(10)   Bei den mündlichen Prüfungen sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zuzulassen, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen oder Kandidaten.

(11)   Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(12)   Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 UG ersetzt werden.


§ 13     Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)   Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch dem Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2)   Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

(3)   Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(4)   Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten berechnet; Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)   Bei der Bildung der Fachnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 14     Wiederholung der Diplom-Vorprüfung, Freiversuch

(1)   Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden.

(2)   Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach einem Monat möglich und sollen nach sechs Monaten erfolgt sein. Pro Semester werden zwei Prüfungstermine angesetzt.

(3)   Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

(4)   Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Grundstudiums bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Satz 1 ist für die Fachprüfung "Physiologische Psychologie oder Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Abschnitten" das Ende des zweiten Fachsemesters, für die Fachprüfungen "Allgemeine Psychologie I", "Allgemeine Psychologie II", "Differentielle und Persönlichkeitspsychologie", "Entwicklungspsychologie", "Sozialpsychologie" das Ende des dritten Fachsemesters sowie für die Fachprüfung "Methodenlehre" das Ende des vierten FachsemesterS. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gelten § 90 a Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen.


§ 15     Zeugnis

(1)   Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Es enthält die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2)   Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann.

(3)   Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, daß die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

(4)   Das Zeugnis gemäß AbSatz 1 sowie die Bescheinigung gemäß AbSatz 3 sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


III. DIPLOMPRÜFUNG


§ 16     Zulassung zur Diplomprüfung

(1)   Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden,
1. wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine nach § 7 Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,
2. wer Leistungsnachweise (LN) in folgenden Fächern erbracht hat:
2.1. Diagnostik und Intervention (1 LN)
2.2. Forschungsorientierte Vertiefung (1 LN)
2.3. Aus den Anwendungsfächern
  • Arbeits- und Organisationspsychologie
  • Klinische Psychologie
  • Pädagogische Psychologie
werden zwei als Schwerpunktfächer gewählt. In diesen beiden müssen je zwei Leistungsnachweise erbracht werden, in dem dritten Anwendungsfach (Basisfach) ein Leistungsnachweis.

Für die Leistungsnachweise gilt § 9 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

3. wer Teilnahmenachweise erbracht hat über den Besuch folgender Lehrveranstaltungen:
3.1 Seminar über die Erstellung von Gutachten
3.2 Seminar zur Evaluation anwendungsbezogener Inhalte
3.3 Seminar zu formalen Methoden der Evaluation
4. wer eine insgesamt 18-wöchige berufspraktische Tätigkeit abgeleistet und einen Nachweis darüber vorgelegt hat.

(2)   Sofern die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist, kann die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen bei Vorlage folgender Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 erfolgen:

  • Für die Fachprüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Leistungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2.1 sowie der Teilnahmenachweis gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3.1.
  • Für die Fachprüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 die Teilnahmenachweise gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3.2 und 3.3.
  • Für die Fachprüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Leistungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2.2.
  • Für das Basisfach aus den Anwendungsfächern gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 ein Leistungsnachweis in diesem Fach nach § 16 Abs. 1 Nr. 2.3.
  • Für die beiden Schwerpunktfächer aus den Anwendungsfächern gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 alle Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1.

(3)   Für die Zulassung gelten die §§ 9 und 10 entsprechend. Dem Antrag sind darüber hinaus hinzuzufügen:
1. das Zeugnis über die bestandene Vorprüfung,
2. eine Bescheinigung über die berufspraktische Tätigkeit,
3. Angaben über zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer
4. gegebenenfalls Angaben über ein nichtpsychologisches Zusatzfach.

(4)   Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt regelmäßig die vom Prüfungsausschuß genehmigten forschungsorientierten Vertiefungsbereiche bekannt. Diese müssen hinreichende Breite der zu behandelnden Forschung aufweisen und sich von den übrigen Prüfungsfächern deutlich unterscheiden.


§ 17     Umfang und Art der Diplomprüfung

(1)   Die Diplomprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit,

2. den Fachprüfungen.

Die Diplomarbeit kann frühestens begonnen werden, wenn die Voraussetzungen für das Ablegen mindestens einer Fachprüfung erfüllt sind. Es steht den Studierenden frei, sie vor, zwischen oder nach den Fachprüfungen anzufertigen. Die Diplomarbeit soll spätestens drei Monate nach der letzten Fachprüfung begonnen werden.

Die Reihenfolge der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsabschnitten wird vom Prüfungsausschuß bzw. gemäß § 5 Abs. 9 der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden festgelegt.

(2) Die Fachprüfungen finden statt

in den Anwendungsfächern:
1. Arbeits- und Organisationspsychologie,
2. Klinische Psychologie,
3. Pädagogische Psychologie,

wobei zwei hiervon als Schwerpunktfächer und eines als Basisfach gewählt werden,

in den Methodenfächern:
4. Diagnostik und Intervention
5. Evaluation und Forschungsmethodik
6. sowie im Wahlpflichtbereich zur forschungsorientierten Vertiefung.

(3)   Die Prüfung im Fach Evaluation und Forschungsmethodik wird als Fragenklausurarbeit durchgeführt. Die Dauer der Klausurarbeit beträgt 120 Minuten.

(4)   Die Prüfungen in den Fächern Arbeits- und Organisationspsychologie, Diagnostik und Intervention, Forschungsorientierte Vertiefung, Klinische Psychologie und Pädagogische Psychologie sind mündlich.

(5)   Für die Durchführung der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.


§ 18     Zusatzfächer

(1)   Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Dies können insbesondere nichtpsychologische Fächer sein.

(2)   Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.


§ 19     Diplomarbeit

(1)   Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine in der Regel empirische Fragestellung aus der Psychologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(2)   Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder bzw. jedem in Forschung und Lehre tätigen Professorin bzw. Professor und habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ausgegeben werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten sorgt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des PrüfungsausschusseS. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3)   Die Zeit von der Aufgabenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Bei einer weder empirischen noch experimentellen noch mathematischen Aufgabenstellung beträgt sie vier Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu sechs Wochen, bei einer weder empirischen, experimentellen oder mathematischen Aufgabenstellung bis zu vier Wochen gewähren.

(4)   Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie ihre oder er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(5)   Als Richtwert für den Umfang der Diplomarbeit sind 40 - 80 Seiten festgelegt.


§ 20     Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1)   Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in vierfacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit gilt als mit "nicht ausreichend" (= 5,0) bewertet, wenn sie nicht fristgemäß abgeliefert wird.

(2)   Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die erste Prüferin oder der erste Prüfer soll die Themenstellerin oder der Themensteller sein; die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des PrüfungsausschusseS. Die Bewertung durch jede Prüferin oder jeden Prüfer ist nach § 13 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter ist zulässig. Die Bewertung der Diplomarbeit ist den Studierenden jeweils nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

(3)   Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 13 Abs. 1 festgesetzt. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 2 Notenpunkte voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf "ausreichend" (= 4,0) und die andere auf "nicht ausreichend" (= 5,0), wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei Prüferinnen und/oder Prüfer die Note der Diplomarbeit gemeinsam fest. Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Benotung.


§ 21     Bewertung der Prüfungsleistung

(1)   Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (= 4,0) bewertet wurden.

(2)   Aus den Noten der Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote für die Diplomprüfung gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet. Im übrigen gilt für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern (Fachnoten) und für die Bildung der Gesamtnote § 13 entsprechend.


§ 22     Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1)   Die Prüfungen in den einzelnen Fächern können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung der Diplomarbeit ist nur einmal zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden, weil die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat gemäß § 19 ein neues Thema.

(2)   Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ab und besteht sie oder er die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Satz 1 ist für die Fachprüfungen in Forschungsorienterter Vertiefung, Evaluation und Forschungsmethodik und in dem als Basisfach gewählten Anwendungsfach das Ende des sechsten Fachsemesters, für Diagnostik und Intervention das Ende des siebten Fachsemesters, für alle anderen das Ende des achten FachsemesterS. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wird. Im übrigen gelten § 90 a Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen.


§ 23     Zeugnis

(1)   Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:
1. die Noten der Fachprüfungen und die Namen der Prüferinnen und/oder der Prüfer
2. den Titel und die Note der Diplomarbeit
3. die Gesamtnote

Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(2)   Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3)   Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Prüfungsausschuß der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4)   Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Diplomprüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, daß die Diplomprüfung im Fach Psychologie nicht bestanden ist.

(5)   Das Zeugnis gemäß AbSatz 1 sowie die Bescheinigung gemäß AbSatz 4 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.


§ 24     Diplomurkunde

(1)   Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2)   Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder von dem Dekan des Fachbereichs und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.


IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 25     Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1)   Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)   Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsrechtsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3)   Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4)   Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach AbSatz 1 und AbSatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 26     Einsicht in die Prüfungsakten

(1)   Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und/oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2)   Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Prüfungsamt zu stellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 27     Aberkennung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung widrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie.


§ 28     Übergangsbestimmungen(1)

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Sommersemester 1989 und später erstmalig für den Diplomstudiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben worden ist, kann sich wahlweise nach der im Wintersemester 1988/89 geltenden Prüfungsordnung oder nach dieser Prüfungsordnung prüfen lassen. Dieses Wahlrecht erlischt nach zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung, die sodann ausschließlich Anwendung findet.


§ 29     Inkrafttreten und Veröffentlichung(1)

(1)   Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für Studierende der Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 29. September 1978 (Amtliche Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster 78/7) außer Kraft.

(2)   Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster abgedruckt.


1 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1989 (GABl.NW. S. 474). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Änderungssatzung vom .18. September 1996.



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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1997-06-11 ---- 1997-06-21


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