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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster vom 19. September 1996
vom 21. März 2003



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs.I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27.November 2001 (GV.NRW.S.812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen

Artikel I   

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Diplom Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 19. September 1996, wird wie folgt geändert:
1)    
§ 3 Abs.2 erhält folgende Fassung:
Das Studium gliedert sich in
1. ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
2. ein fünfsemestriges Hauptstudium, in dem die Diplomprüfung enthalten ist.
Die berufspraktische Tätigkeit von 18 Wochen kann auf bis zu drei Teilpraktika zeitlich verteilt durchgeführt werden. Die Mindestdauer eines Praktikums beträgt sechs Wochen. Die Studierenden haben die Möglichkeit, sechs Wochen der berufspraktischen Tätigkeit im Grundstudium zu absolvieren. Eine vorherige einschlägige Berufstätigkeit unter Anleitung einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen kann vom Prüfungsausschuß als berufspraktische Tätigkeit im Umfang von maximal acht Wochen anerkannt werden.
2)
§ 14 Abs. 4 der Prüfungsordnung erhält folgende Fassung:
Meldtet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium für eine Fachprüfung des Grundstudiums bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt an, und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Satz 1 ist für die Fachprüfung "Physiologische Psychologie oder Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Abschnitten" das Ende des zweiten Fachsemesters, für die Fachprüfungen "Allgemeine Psychologie I", "Allgemeine Psychologie II", "Differentielle und Persönlichkeitspsychologie", "Entwicklungspsychologie", "Sozialpsychologie" das Ende des dritten Fachsemesters sowie für die Fachprüfung "Methodenlehre" das Ende des vierten Fachsemesters. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gelten § 93 Abs. 2 bis 7 des Gesetztes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
3)
§ 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Sofern die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist, kann die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen bei Vorlage folgender Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 erfolgen:

  • Für die Fachprüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Leistungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2.1 sowie der Teilnahmenachweis gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3.1
  • Für die Fachprüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 die Teilnahmenachweise gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3.2 und 3.3.
  • Für die Fachprüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Leistungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2.2.
  • Für das Basisfach aus den Anwendungsfächern gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 ein Leistungsnachweis in diesem Fach nach § 16 Abs. 1 Nr. 2.3.
  • Für die beiden Schwerpunktfächer aus den Anwendungsfächern gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 alle Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 1, Sätze 1, 2 und 3.
Die Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1, Satz 4 müssen spätestens bei der Anmeldung zur letzten Prüfung vorgelegt werden.
4)
§ 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium für eine Fachprüfung des Hauptstudiums bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt an, und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von Satz 1 ist für die Fachprüfungen in "Forschungsorientierter Vertiefung", "Evaluation und Forschungsmethodik" und in dem als Basisfach gewählten Anwendungsfach das Ende des sechsten Fachsemesters, für alle anderen das Ende des achten Fachsemesters. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wird. Im übrigen gelten § 93 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.


Artikel II    

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 7 - Psychologie und Sportwissenschaft vom 12. Februar 2003.



Münster, den 21. Februar 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 21. Februar 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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