Bekanntmachung
der Neufassung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Landschaftsökologie
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 21. August 1996





Aufgrund des Artikels III Satz 3 der Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsökologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21. August 1996 wird nachstehend der vom 1. Oktober 1996 an geltende Wortlaut der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsökologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 8. September 1992 (GABl. S. 310) unter Berücksichtigung der Änderungssatzung vom 21. August 1996 bekanntgemacht.


Münster, den 22. August 1996 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Diplomprüfungsordnung
für den
Studiengang Landschaftsökologie
an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1996


Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Prüfungsfächer
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüferin und Prüfer und Beisitzerin und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Mündliche Prüfungen und Klausurarbeiten
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung
§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Diplomarbeit
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 20 Mündliche Prüfungen
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
§ 24 Zeugnis
§ 25 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Aberkennung des Diplomgrades
§ 29 Inkrafttreten und Veröffentlichung




I. Allgemeines


§ 1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1)    Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, fachliche Zusammenhänge überblicken und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben. Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Landschaftsökologie.

(2)    Das Studium soll den Kandidatinnen und Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.


§ 2

Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Geowissenschaften den Diplomgrad "Diplom-Landschaftsökologe" bzw. "Diplom-Landschaftsökologin", abgekürzt "Dipl.-Landsch.-Ökol."


§ 3

Regelstudienzeit, Studienumfang und Prüfungsfächer

(1)    Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.

(2)    Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt höchstens insgesamt 160 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich im Hauptfach 105 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich mindestens 16 SWS. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

(3)    Das Grundstudium erstreckt sich auf die naturwissenschaftlichen Grundlagen in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie, auf das Hauptfach Landschaftsökologie mit den Teilgebieten Allgemeine Landschaftsökologie, Klimatologie/Hydrologie, Bodenkunde, Vegetationskunde, Tierökologie und Geoinformatik sowie auf zwei Wahlpflichtfächer (Nebenfächer), von denen eines aus der
Fächergruppe I Botanik, Zoologie,
ein weiteres aus der
Fächergruppe II   Angewandte Informatik, Chemie, Geographie, Geologie/Paläontologie, Geophysik, Mathematik, Mikrobiologie, Mineralogie, Öffentliches Recht, Politikwissenschaft, Publizistik

gewählt werden muß. Anstelle eines Nebenfaches der Fächergruppe II kann ersatzweise ein anderes Nebenfach auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten vom Diplom-Prüfungsausschuß zugelassen werden. Der begründete Antrag ist schriftlich vor Aufnahme des Studiums des betreffenden Nebenfaches zu stellen.

(4)    Das Hauptstudium umfaßt das Hauptfach Landschaftsökologie sowie die beiden im Grundstudium gewählten Nebenfächer. Der Wechsel eines Nebenfaches nach der Diplom-Vorprüfung kann auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch den Prüfungsausschuß zugelassen werden, sofern ein sinnvoller Zusammenhang zum bisherigen Studium besteht. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums setzt die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Grundstudium des jeweiligen Faches voraus.


§ 4

Prüfungen und Prüfungsfristen

(1)    Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und Fachprüfungen.

(2)    Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel zu Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3)    Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 16) beim Prüfungsausschuß erfolgen. Eine vorgenommene Meldung kann bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin widerrufen werden.

(4)    Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.


§ 5

Prüfungsausschuß

(1)    Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Geowissenschaften einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt, die für den Diplomstudiengang Landschaftsökologie eingeschrieben sein müssen. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2)    Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3)    Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung von Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4)    Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit.

(5)    Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6)    Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 6

Prüferin und Prüfer und Beisitzerin und Beisitzer

(1)    Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferin und den Prüfer und die Beisitzerin und den Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen.

Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur bestellt werden
1. im Fach Landschaftsökologie:
a) die Professorinnen und Professoren im Sinne von § 49 Abs. 1 UG, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten, habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter, habilitierten Assistentinnen und habilitierten Assistenten im Fach Landschaftsökologie oder in vergleichbaren Fächern, die in dem der jeweiligen Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt lehren,
b) bei Bedarf auf Antrag des Fachbereichs diejenigen nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt mindestens drei Jahre selbständig Lehrveranstaltungen innerhalb des Diplomstudiengangs Landschaftsökologie durchgeführt und eine Diplomprüfung im Studiengang Landschaftsökologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben,
c) auf Antrag für die Zweitbegutachtung der Diplomarbeit eine in der beruflichen Praxis und Ausbildung besonders qualifizierte Person, wenn diese an der Betreuung der Diplomarbeit maßgeblich beteiligt war und eine Diplomprüfung im Studiengang Landschaftsökologie oder eine Prüfung in einem vergleichbaren Fach abgelegt hat.
Darüber hinaus können auch entpflichtete und ausgeschiedene Professorinnen und Professoren im Sinne von § 49 Abs. 1 UG für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie von ihren Lehrverpflichtungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität entbunden wurden, zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
2. in den Nebenfächern:
alle Professorinnen und Professoren im Sinne von § 49 Abs. 1 UG, habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter und habilitierten Assistentinnen und habilitierten Assistenten des jeweiligen Faches sowie andere Personen, die nach der jeweiligen, für das Nebenfach sonst maßgeblichen Prüfungsordnung zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden dürfen; die Personen, die für die Prüfungen in den Nebenfächern zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden dürfen, werden vom Diplomprüfungsausschuß bekanntgegeben.

Zu Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2)    Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3)    Die Kandidatin oder der Kandidat können für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4)    Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgen dafür, daß der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

(5)    Für die Prüferinnen und Prüfer und Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.


§ 7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

Einstufung in höhere Fachsemester

(1)    Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in den Studiengängen Landschaftsökologie und Geoökologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Westfälischen Wilhelms-Universität Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2)    Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3)    Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)    Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden als Ersatzleistungen für das außeruniversitäre Praktikum (vgl. § 16 Abs.1 Nr.4) anerkannt. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5)    Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in einem dem Studiengang Landschaftsökologie entsprechenden Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(6)    Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(7)    Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit ist jeweils eine zuständige Fachvertreterin oder ein zuständiger Fachvertreter zu hören.

(8)    Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten -- soweit die Notensysteme vergleichbar sind -- zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(9)    Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin oder der Student haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)    Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2)    Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3)    Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4)    Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verlangen, daß sie vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


II. Diplom-Vorprüfung


§ 9

Zulassung

(1)    Zur Diplom-Vorprüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundeneHochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
2. für den Diplomstudiengang Landschaftsökologie mindestens seit dem letzten Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist;
3. an Lehrveranstaltungen aus den folgenden Bereichen nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen und dabei die folgenden Leistungsnachweise (LN) erbracht hat:
3.1 Grundlagen der Mathematik (1 Vorlesung, 1 Übung) 1 LN
3.2 Grundlagen der Physik (1 Vorlesung, 1 Übung) 1 LN
3.3 Grundlagen der Chemie (1 Vorlesung, 1 Praktikum) 1 LN
3.4 Grundlagen der Statistik, Geoinformatik und Kartographie (3 Vorlesungen, 3 Übungen) 2 LN
3.5 Praktika (4 Geländepraktika)
3.6 Grundlagen der Orts-, Regional- und Landesentwicklung (1 Vorlesung, 1 Seminar) 1 LN
3.7 Teilnahme an landschaftsökologischen Exkursionen im Umfange von 3 Tagen
3.8 zwei Nebenfächer gemäß § 3 Abs. 3 im Nebenfach Öffentliches Recht 2 LN je 1 LN

Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier SWS oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3)    Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.       die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch und
3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Landschaftsökologie oder im Studiengang Geoökologie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

(4)    Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.


§ 10

Zulassungsverfahren

(1)    Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2)    Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a)     die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang Landschaftsökologie bzw. Geoökologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.

§ 11

Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1)    Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2)    Die Fachprüfung im Hauptfach Landschaftsökologie besteht aus fünf mündlichen Prüfungen in den Teilgebieten Allgemeine Landschaftsökologie, Bodenkunde, Klimatologie, Vegetationskunde und Tierökologie von jeweils mindestens 20 und höchstens 25 Minuten Dauer.

(3)    Die Diplom-Vorprüfung in den von den Kandidatinnen und Kandidaten gewählten Nebenfächern gemäß § 3 Abs. 3 besteht aus je einer mündlichen Prüfung von mindestens 25 und höchstens 35 Minuten Dauer. Im Nebenfach Öffentliches Recht wird die Fachprüfung durch die Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1 3.8, die studienbegleitend abgelegt werden und nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, ersetzt. Abweichend von Satz 1 werden im Nebenfach Öffentliches Recht anstelle von mündlichen Prüfungen Klausuren durchgeführt.

(4)    Geprüft werden darf nur, was zuvor gelehrt wurde.

(5)    Die gesamte Diplom-Vorprüfung soll innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfungsleistung in Form einer Klausur erbracht wird. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten der Prüfungsausschuß.

(6)    Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(7)    Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 UG ersetzt werden.


§ 12

Mündliche Prüfungen und Klausurarbeiten

(1)    In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über ein breites Grundlagenwissen verfügen.

(2)    Die mündlichen Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1) abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören.

(3)    Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4)    Studierenden, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widersprechen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(5)    In den Klausurarbeiten sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie sich die notwendigen Grundlagen und methodischen Fertigkeiten angeeignet haben, um in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Probleme zu erkennen und Wege zu einer Lösung zu finden. Die Dauer der Klausurarbeit beträgt 120 Minuten.

(6)    Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 5 Satz 2.

(7)    Die Bewertung von Fachprüfungen und Leistungsnachweisen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.


§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1)    Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1     =   sehr gut =   eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend   = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2)    Die Prüfung im Hauptfach Landschaftsökologie ist bestanden, wenn jede Teilgebietsprüfung mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilgebietsprüfungen gemäß § 11 Abs. 2. Für die Zuordnung zu einer Notenstufe gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 entsprechend.

(3)    Im Nebenfach Öffentliches Recht ist die Prüfung bestanden, wenn beide Klausuren mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Die Fachnote für Öffentliches Recht wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden Klausuren gebildet. § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend.

(4)    Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(5)    Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten, wobei die Note für das Hauptfach Landschaftsökologie gemäß § 13 Abs. 2 doppelt gewichtet wird.

Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 =     sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5       = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(6)    Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 14

Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1)    Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach sechs Wochen, sie soll innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.

(2)    Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenem Versuch oder bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen nach der letzten nicht bestandenen Fachgebietsprüfung, in den Nebenfächern nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung, zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, daß sie oder er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß nach der letzten nicht bestandenen Fachgebietsprüfung, in den Nebenfächern nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung.

(3)    Legt die Kandidatin oder der Kandidat bis zum Ende des vierten Semesters nach nicht unterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Grundstudiums ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gilt § 90 a Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.


§ 15

Zeugnis

(1)    Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2)    Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3)    Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4)    Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.


III. Diplomprüfung


§ 16

Zulassung

(1)    Zur Diplomprüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.     das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 6) bestanden hat;
2. die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Landschaftsökologie oder eine gemäß § 7 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;
3. für den Diplomstudiengang Landschaftsökologie mindestens seit dem letzten Semester vor der Diplomprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist;
4. ein außeruniversitäres Praktikum von mindestens 16 Wochen nach näherer Bestimmung der Studienordnung erfolgreich abgeleistet hat;
5. nach der bestandenen Diplom-Vorprüfung an Lehrveranstaltungen aus folgenden Bereichen nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen und dabei die folgenden Leistungsnachweise (LN) erbracht hat:
5.1     Angewandte Landschaftsökologie (1 Vorlesung, 3 Seminare) 2 LN
5.2 Landschaftsökologische Arbeitsmethoden (2 Seminare und 3 Praktika oder 3 Seminare und 2 Praktika) 1 LN
5.3 Teilnahme an landschaftsökologischen Exkursionen im Umfang von insgesamt 18 Tagen
5.4 Studienprojekt
5.5 zwei Nebenfächer gemäß § 3 Abs. 4 im Nebenfach Öffentliches Recht 2 LN je 1 LN,

Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens 4 SWS oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

(2)    In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 3 Abs. 4 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 21 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die § 9 Abs. 2-4 und § 10 entsprechend.


§ 17

Umfang und Art der Diplomprüfung

(1)    Die Diplomprüfung besteht aus

      1.     der Diplomarbeit,
2. einer mindestens 40 Minuten, höchstens 45 Minuten dauernden mündlichen Prüfung im Hauptfach Landschaftsökologie,
3. je einer in der Regel mindestens 25 Minuten, höchstens 35 Minuten dauernden mündlichen Prüfung in den beiden Nebenfächern.
Im Nebenfach Öffentliches Recht wird die Fachprüfung durch die Leistungsnachweise gemäß § 16 Abs. 1 5.5, die studienbegleitend abgelegt werden und nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, ersetzt. Abweichend von Satz 1 werden im Nebenfach Öffentliches Recht anstelle von mündlichen Prüfungen Klausuren durchgeführt.

(2)    Die mündlichen Prüfungen in den Nebenfächern erstrecken sich auf die in der Diplom-Vorprüfung gewählten Nebenfächer. Der Wechsel eines Nebenfaches ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 zulässig.

(3)    Geprüft werden darf nur, was zuvor gelehrt wurde.

(4)    Die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung sollen innerhalb von 4 Wochen abgelegt werden. Dies gilt nicht im Falle von § 17 Abs. 1 Satz 2. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(5)    Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 18

Diplomarbeit

(1)    Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2)    Die Diplomarbeit darf von einer oder einem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a und b vom Prüfungsausschuß bestellten Prüferin oder Prüfer ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Dem Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten ist möglichst zu entsprechen.

(3)    Auf Antrag sorgen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4)    Die Diplomarbeit darf auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5)    Die Diplomarbeit darf erst nach der Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6)    Die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten beträgt höchstens vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema höchstens sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um bis zu sechs Wochen gewähren.

(7)    Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(8)    Die Diplomarbeit soll den Richtwert von 120 DIN A4-Seiten nicht überschreiten.


§ 19

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1)    Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2)    Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer soll diejenige oder derjenige sein, die oder der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Für die Zuordnung zu einer Notenstufe gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 entsprechend. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3)    Die Bewertung der Diplomarbeit ist den Studierenden spätestens 8 Wochen nach dem Abgabezeitpunkt mitzuteilen.


§ 20

Mündliche Prüfungen

(1)    In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über ein vertieftes Fachwissen verfügt.

(2)    Die mündliche Prüfung im Hauptfach wird vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt. Die mündlichen Prüfungen in den Nebenfächern werden von je einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1) abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat die Prüferin oder der Prüfer, die oder der die Prüfung durchführt, die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer oder die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören.

(3)    Im übrigen gilt § 12 Abs. 3 bis 7 entsprechend.


§ 21

Zusatzfächer

(1)    Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Nebenfächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2)    Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.


§ 22

Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1)    Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 13 Abs. 1 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(2)    Im Nebenfach Öffentliches Recht ist die Prüfung bestanden, wenn beide Klausuren mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Die Fachnote für Öffentliches Recht wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden Klausuren gebildet. § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend.

(3)    Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Für die Zuordnung zu einer Notenstufe gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 entsprechend.

(4)    Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 13 Abs. 5 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,3 ist.


§ 23

Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1)    Die Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal, die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung von Fachprüfungen ist innerhalb von zwei Monaten nach der zweiten nicht bestandenen Prüfung zu stellen.

(2)    Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(3)    Legt die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ende des neunten Semesters nach nicht unterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gilt § 90 a Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen.


§ 24

Zeugnis

(1)    Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Noten im Hauptfach und in den Nebenfächern sowie das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern, der Studienschwerpunkt (gemäß Studienordnung § 20 Abs. 5) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.

(2)    Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.


§ 25

Diplomurkunde

(1)    Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 Abs. 1 beurkundet.

(2)    Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.


IV. Schlußbestimmungen


§ 26

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1)    Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)    Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3)    Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4)    Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

(1)    Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2)    Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmen Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 28

Aberkennung des Diplomgrades

Der Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat.


§ 291

Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)    Diese Prüfungsordnung tritt am 1.Oktober 1992 in Kraft.

(2)    Diese Prüfungsordnung wird in dem Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.


1 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. September 1992 (GABl. S. 310). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorstehenden Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 21. August 1996.



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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1997-06-11 ---- 1997-06-22