Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Landschaftsökologie
der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 8. September 1992
vom 21. August 1996

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsökologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 08.09.1992 (GABl. S. 310) wird wie folgt geändert:


1.       Die Fußnote zu § 2 entfällt.
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird geändert in "Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht-und Wahlbereich beträgt höchstens insgesamt 160 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich im Hauptfach 105 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich mindestens 16 SWS".
3. § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Das Grundstudium erstreckt sich auf die naturwissenschaftlichen Grundlagen in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie, auf das Hauptfach Landschaftsökologie mit den Teilgebieten Allgemeine Landschaftsökologie, Klimatologie/Hydrologie, Bodenkunde, Vegetationskunde, Tierökologie und Geoinformatik sowie auf zwei Wahlpflichtfächer (Nebenfächer), von denen eines aus der
Fächergruppe I Botanik, Zoologie,
ein weiteres aus der
Fächergruppe II   Angewandte Informatik, Chemie, Geographie, Geologie/Paläontologie, Geophysik, Mathematik, Mikrobiologie, Mineralogie, Öffentliches Recht, Politikwissenschaft, Publizistik
gewählt werden muß. Anstelle des Nebenfaches aus der Fächergruppe II kann ersatzweise ein anderes Nebenfach auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten vom Diplom-Prüfungsausschuß zugelassen werden."
4. In § 3 Abs. 4 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums setzt die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Grundstudium des jeweiligen Faches voraus."
5. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 neu eingefügt: "Eine vorgenommene Meldung kann bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin widerrufen werden."
6. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird "Studenten" ersetzt durch "Studierenden".
7. In § 6 Abs. 1 wird jeweils "WissHG" ersetzt durch "UG".
8. In § 7 Abs. 6 Satz 1 wird "WissHG" ersetzt durch "UG".
9. In § 9 Abs. 1 wird "WissHG" ersetzt durch "UG", ferner "3.2 Grundlagen der Physik (2 Vorlesungen, 1 Übung) durch "3.2 Grundlagen der Physik (1 Vorlesung, 1 Übung)".

In § 9 Abs. 1 entfällt nach "3.5 Praktika" "4 LN".

In § 9 Abs. 1 wird nach "zwei Nebenfächer gemäß § 3 Abs. 3 je 1 LN" eingefügt "im Nebenfach Öffentliches Recht 2 LN" sowie "Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier SWS oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist."

10. In § 11 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Im Nebenfach Öffentliches Recht wird die Fachprüfung durch die Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1 3.8, die studienbegleitend abgelegt werden und nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, ersetzt. Abweichend von Satz 1 werden im Nebenfach Öffentliches Recht anstelle von mündlichen Prüfungen Klausuren geschrieben."
11. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "Geprüft werden darf nur, was zuvor gelehrt wurde."
12. In § 11 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfungsleistung in Form einer Klausur erbracht wird."

§ 11 Abs. 5 Satz 2 wird zu § 11 Abs. 5 Satz 3.

13. In § 11 Abs. 7 wird "WissHG" ersetzt durch "UG".
14. Die Überschrift zu § 12 erhält folgende Fassung: "Mündliche Prüfungen und Klausurarbeiten".
15. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird "Studenten" ersetzt durch "Studierende".

In § 12 werden nach Abs. 4 folgende Absätze eingefügt:

"(5)     In den Klausurarbeiten sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, daß sie sich die notwendigen Grundlagen und methodischen Fertigkeiten angeeignet haben, um in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Probleme zu erkennen und Wege zu einer Lösung zu finden. Die Dauer der Klausurarbeit beträgt 120 Minuten.

(6)     Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 5 Satz 2.

(7)     Die Bewertung von Fachprüfungen und Leistungsnachweisen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen."

16. In § 13 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt: "Im Nebenfach Öffentliches Recht ist die Prüfung bestanden, wenn beide Klausuren mindestens mit der Note "ausreichend (4,0)" bewertet worden sind. Die Fachnote für Öffentliches Recht wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden Klausuren gebildet. § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend."
17. In § 13 werden Abs. 3 zu Abs. 4, Abs. 4 zu Abs. 5, Abs.5 zu Abs. 6.
18. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach 6 Wochen, sie soll innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden."
19. Der bisherige § 14 Abs. 3 wird zu § 14 Abs. 2.
20. In § 14 wird der bisherige Abs. 3 durch folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: "Legt die Kandidatin oder der Kandidat bis zum Ende des vierten Semesters nach nicht unterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Grundstudiums ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gilt § 90 a Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig."
21. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

"WissHG" wird ersetzt durch "UG",

nach "5.1 Angewandte Landschaftsökologie (1 Vorlesung, 3 Seminare) wird "3 LN" ersetzt durch "2 LN",

nach 5.2 wird "(2 Seminare, 2 Praktika) 4 LN" ersetzt durch "(2 Seminare und 3 Praktika oder 3 Seminare und 2 Praktika) 1 LN".

nach "5.4 Studienprojekt" wird "1 LN" gestrichen

nach "5.5 zwei Nebenfächer gemäß § 3 Abs. 4 je 1 LN" wird eingefügt ",im Nebenfach Öffentliches Recht 2 LN".

Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens 4 SWS oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist."

22. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird "55" ersetzt durch "40" und "65" ersetzt durch "45".
23. § 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden ersetzt durch folgenden Satz 2: "Im Nebenfach Öffentliches Recht wird die Fachprüfung durch die Leistungsnachweise gemäß § 16 Abs. 1 5.5, die studienbegleitend abgelegt werden und nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, ersetzt. Abweichend von Satz 1 werden im Nebenfach Öffentliches Recht anstelle von mündlichen Prüfungen Klausuren geschrieben."
24. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Geprüft werden darf nur, was zuvor gelehrt wurde."
25. In § 17 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 neu eingefügt: "Dies gilt nicht im Falle von § 17 Abs. 1 Satz 2."

§ 17 Abs. 4 Satz 2 wird zu § 17 Abs. 4 Satz 3.

26. In § 18 Abs. 6 wird Satz 1 geändert in "Die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten beträgt höchstens vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema höchstens sechs Monate."

In § 18 Abs. 6 wird Satz 4 geändert in "Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um bis zu sechs Wochen gewähren."

27. In § 18 wird folgender Abs. 8 eingefügt: "Die Diplomarbeit soll den Richtwert von 120 DIN A4-Seiten nicht überschreiten."
28. In § 19 wird folgender Abs. 3 eingefügt: "Die Bewertung der Diplomarbeit ist den Studierenden spätestens 8 Wochen nach dem Abgabezeitpunkt mitzuteilen."
29. In § 19 Abs. 2 Satz 9 wird "§ 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5" zu "§ 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6"
30. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Im übrigen gilt § 12 Abs. 3 bis 7 entsprechend."
31. In § 21 Abs. 1 wird "Fächer" durch "Nebenfächer" ersetzt.
32. In § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt: "Im Nebenfach Öffentliches Recht ist die Prüfung bestanden, wenn beide Klausuren mindestens mit der Note "ausreichend (4,0)" bewertet worden sind. Die Fachnote für Öffentliches Recht wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden Klausuren gebildet. § 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend."
33. Der bisherige § 22 Abs. 2 wird zu § 22 Abs. 3. Der bisherige § 22 Abs. 3 wird zu § 22 Abs. 4.
34. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird "§ 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5" zu "§ 13 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6".
35. In § 23 wird in der Überschrift angefügt: ", Freiversuch".

§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal, die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung von Fachprüfungen ist innerhalb von 2 Monaten nach der zweiten nicht bestandenen Prüfung zu stellen."

36. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird zu § 23 Abs. 2. Der bisherige Abs. 2 entfällt.
37. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Legt die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ende des neunten Semesters nach nicht unterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gilt § 90 a Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen."


Artikel II


Diese Änderungssatzung gilt für alle Studierende, die sich zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Studiengang Landschaftsökologie befinden. Hiervon abweichend gilt Artikel I Nr. 3 nur für Studierende, die das Studium im Fach Landschaftsökologie ab dem 1. Oktober 1996 aufnehmen bzw. aufgenommen haben.


Artikel III


Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.

Die durch diese Änderungssatzung geänderte Prüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsökologie der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 08. September 1992 wird in der Neufassung und in geschlechtsneutraler Fassung, d. h. prinzipiell durch die Anwendung von vollausgeschriebenen Paarformeln, im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgemacht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geowissenschaften vom 18. Oktober 1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 8. Juli 1996 sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. Juli 1996.
Münster, den 21. August 1996 Der Rektor


Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 25. Januar 1997 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer


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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70101
Datum: 1997-06-27