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Amtliche Bekanntmachungen

Verwaltungsordnung für die
Universitätsbibliothek der
Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 31. Oktober 2003




Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW. S. 646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Verwaltungsordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11

§ 1 Rechtsstellung und Gliederung

(1)
Die Universitätsbibliothek ist gemäß § 30 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes NRW (HG) eine zentrale Betriebseinheit der Universität. Sie steht unter der Verantwortung des Rektorats.
(2)
Die Universitätsbibliothek ist nach dem Prinzip der funktionalen Einschichtigkeit organisiert und besteht aus der Zentralbibliothek und den dezentralen Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen.


§ 2 Aufgaben
(1)
Die Universitätsbibliothek ist eine Dienstleistungseinrichtung zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule.
(2)
Die Universitätsbibliothek ist zugleich eine öffentliche wissenschaftliche Allgemein-bibliothek und erfüllt Aufgaben der regionalen und überregionalen Literaturversorgung.
(3)
Die Universitätsbibliothek kooperiert zum Zweck ihrer Aufgabenerfüllung regional und überregional mit vergleichbaren Einrichtungen und nutzt die Angebote zentraler Dienstleistungseinrichtungen des Bibliothekswesens.
(4)
Die Zentralbibliothek ist zugleich Landesbibliothek für Westfalen. In dieser Funktion beschafft, erschließt und bewahrt sie Literatur und Information aus und über Westfalen und unterstützt Forschung, Arbeit und Bildung in der Region.
(5)
Die Aufgaben der Zentralbibliothek umfassen:
1.
Aufbau und Pflege eines Grundbestandes an wissenschaftlicher Literatur und Information aller an der Universität vertretenen Fachgebiete unter Berücksichtigung des aktuellen und des voraussichtlichen zukünftigen Bedarfs;
2.
zentrale Bereitstellung digitaler Information;
3.
Bereitstellung von Lehrbüchern für Studierende;
4.
Publikation und Bereitstellung der digitalen Veröffentlichungen der Universität;
5.
Archivierung aller Medien, die einen Wert für die zukünftige wissenschaftliche Arbeit haben;
6.
Sicherung des langfristigen Zugangs zu den erhaltenswerten Informationen durch Einsatz geeigneter Bestandserhaltungsmaßnahmen;
7.
Erschließung der gedruckten wie elektronischen Bestände nach formalen und inhaltlichen Kriterien;
8.
Bereitstellung der Bestände zur Nutzung in den eigenen Räumen und teilweise zur Ausleihe nach Hause;
9.
Teilnahme am nationalen und internationalen Leihverkehr und Dokumentlieferdienst;
10.
Bereitstellung von Arbeitsplätzen in der Bibliothek;
11.
Beratung und Schulungsangebote zur effektiven Nutzung der Informations- und Dienstleistungsangebote;
12.
Vermittlung von Kompetenz zur Nutzung und Bewertung von Informationen;
13.
Ausbildung von bibliothekarischem Fachpersonal.
(6)
Die Aufgaben der dezentralen Bibliotheken umfassen:
1.
Aufbau und Pflege eines wissenschaftlich relevanten Grund- und Spezialbestandes zum jeweils vertretenen Fachgebiet, angepasst an den aktuellen Bedarf für Forschung und Lehre an den jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtungen;
2.
Erschließung der Bestände nach formalen und inhaltlichen Kriterien;
3.
Bereitstellung der Bestände zur Nutzung durch Studierende und wissenschaftliches Personal der Hochschule vor Ort, in der Regel in Form eines sachlich geordneten, in Freihand aufgestellten Präsenzbestandes;
4.
Angebot bedarfsgerechter Öffnungszeiten und Arbeitsplätze für die Nutzung der Bestände;
5.
Koordination der Literaturbeschaffung mit der Zentralbibliothek;
6.
Abgabe von Beständen, die für die aktuelle Forschung und Lehre in der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung nicht mehr benötigt werden, an die Zentralbibliothek.


§ 3 Leitung
(1)
Die Universitätsbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einer hauptamtlichen Leiterin/einem hauptamtlichen Leiter mit entsprechender fachlicher Qualifikation geleitet. Die Ernennung und Abrufung der Leiterin/des Leiters erfolgt durch das Rektorat.
(2)
Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dezentralen Bibliotheken ist auf die Leiter/Leiterinnen der jeweiligen Einrichtungen übertragen. Bei den Personalangelegenheiten der hauptamtlichen Bibliotheksmitarbeiterinnen/ Bibliotheksmitarbeiter ist in bibliotheksfachlicher Hinsicht das Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Universitätsbibliothek erforderlich. Dies gilt insbesondere bei der Besetzung von Stellen, in Fragen der tariflichen Eingruppierung und in Fort-bildungsangelegenheiten.
(3)
Die Leiterin/der Leiter ist zuständig für die Planung und Entwicklung der Literatur- und Informationsversorgung der Universität. Sie/Er führt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte der Universitätsbibliothek und ist für deren Aufgabenerfüllung sowie den zweckentsprechenden Einsatz des Personals verantwortlich. Darüber hinaus bewirtschaftet sie/er die der Universitätsbibliothek zugewiesenen Haushaltsmittel und erstellt den Beitrag der Universitätsbibliothek zum Haushaltsvoranschlag der Hochschule. §§ 102 Abs. 2 und 104 HG bleiben unberührt.
(4)
Die Leiterin/der Leiter wirkt auf eine enge Kooperation der bibliothekarischen Einrichtungen der Universität hin und erarbeitet zusammen mit den wissenschaftlichen Einrichtungen Konzepte für eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Bibliotheken. Durch allgemeine Richtlinien und Weisungen im Einzelfall sorgt die Leiterin/der Leiter der Universitätsbibliothek dafür, dass in allen dezentralen Bibliotheken bibliotheksfachlich anerkannte, abgestimmte und wirtschaftliche Arbeitsverfahren eingesetzt werden. Dies gilt z. B. für die anzuwendenden Regelwerke, Datenformate und Software-Programme in der Katalogisierung. Die Zentralbibliothek informiert, berät und unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dezentralen Bibliotheken und bietet Fortbildungsveranstaltungen an.
(5)
In allen wesentlichen Angelegenheiten der Literatur- und Informationsversorgung ist die Leiterin/der Leiter der Universitätsbibliothek in den universitären Gremien anzuhören.


§ 4 Medienauswahl

(1)
Bei der Literatur- und Medienauswahl berücksichtigt die Universitätsbibliothek die Vorschläge der Fachbereiche und Einrichtungen, soweit keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Die Auswahl erfolgt in der Regel durch Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheksbeauftragten der Fächer und den Fachreferentinnen und Fachreferenten der Universitätsbibliothek.
(2)
Die Zentralbibliothek und die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen formulieren schriftlich Erwerbungsgrundsätze für das jeweilige Fachgebiet und passen sie an neue Gegebenheiten an, wenn Schwerpunkte in Forschung und Lehre sich ändern.
(3)
Die Erwerbung von teuren Einzelwerken und elektronischen Medien sowie die Neu- bzw. Abbestellung von Zeitschriften und Loseblattwerken sind zwischen dezentralen Bibliotheken und der Zentralbibliothek abzustimmen, entsprechend dem geltenden Koordinierungserlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(4)
Wird Literatur aus Spenden, Drittmitteln oder aus im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen zugesagten Mitteln erworben, so ist sie - ggf. mit entsprechender Kennzeichnung - in den Bestand der Universitätsbibliothek zu übernehmen und in den Katalogen nachzuweisen.
(5)
Von einer dezentralen Bibliothek ausgesonderte Bestände sind gemäß geltendem Aussonderungserlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung der Zentral-bibliothek zu melden, die über deren weitere Verwendung entscheidet.


§ 5 Benutzung

(1)
Die Universitätsbibliothek steht unter Maßgabe der Benutzungsordnung allen Mitgliedern und Einrichtungen der Universität sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Benutzungsbedingungen sowie Haftungsausschlüsse sind in der Benutzungsordnung näher geregelt.
(2)
Die Benutzungsordnungen der dezentralen Bibliotheken müssen die Zulassung aller Mitglieder der Universität zur Benutzung ihrer Bestände vorsehen. Die Benutzung durch Externe kann davon abhängig gemacht werden, dass diese ein berechtigtes Interesse nachweisen.


§ 6 Kataloge

(1)
Die Zentralbibliothek baut einen elektronischen Gesamtkatalog aller Literatur- und Informationsbestände der Universität auf. Die Zentralbibliothek und die dezentralen Bibliotheken arbeiten gemeinsam auf das Ziel hin, auch die älteren Bestände insgesamt in diesem Gesamtkatalog nachzuweisen.
(2)
Die dezentralen Bibliotheken melden Veränderungen ihrer Bestände laufend an die Zentralbibliothek.
(3)
Die Zentralbibliothek führt den Nachweis über alle Zeitschriftenbestände der Universität (konventionell und elektronisch), indem sie die Bestände an die einschlägigen Datenbanken meldet (ZDB, EZB). Die dezentralen Bibliotheken melden alle Neubestellungen, Abbestellungen und Änderungen ihres Zeitschriftenbestandes an die Zentralbibliothek.
(4)
Die Zentralbibliothek hält die Kataloge aktuell und bietet sie über das Universitätsrechnernetz an.


§ 7 Digitale Inhalte
(1)
Die Bereitstellung digitaler Information ist Aufgabe der Zentralbibliothek, die in kontinuierlicher Abstimmung mit den wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität sowie den Einrichtungen für Informationstechnik und Medien ihr inhaltliches Angebot und ihre Dienstleistungen bedarfsgerecht weiterentwickelt. Aufbau und Pflege der dafür erforderlichen Netz-Infrastruktur sowie die Bereitstellung der notwendigen Endgeräte außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek gehören nicht zum originären Auftrag der Universitätsbibliothek.
(2)
Die Leiterin/der Leiter der Zentralbibliothek oder eine von ihr/ihm ernannte Stellvertreterin bzw. ein von ihr/ihm ernannter Stellvertreter vertritt die Universität nach Abestimmung mit dem Rektorat bei Verhandlungen mit Verlagen und bei der Beteiligung an Konsortien und Einkaufsgemeinschaften. Die Zentralbibliothek kauft Datenbanken und Volltexte auf Datenträgern und erwirbt Zugriffsrechte auf Netzpublikationen jeweils im Namen der gesamten Universität und stellt die digitalen Inhalte im Universitätsrechnernetz für alle Universitätsangehörigen zur Verfügung.
(3)
Gemäß geltendem Koordinierungserlass des Ministeriums beschaffen die wissenschaftlichen Einrichtungen elektronische Medien grundsätzlich in Abstimmung mit der Zentralbibliothek, sobald die Kosten im Einzelfall den landeseinheitlich festgelegten finanziellen Rahmen übersteigen. Allgemeine und fachübergreifende Inhalte werden durch die Zentralbibliothek finanziert, bei fachspezifischen Inhalten übernehmen die interessierten Einrichtungen mindestens einen Teil der Kosten.
(4)
Die Zentralbibliothek betreibt in Kooperation mit dem Zentrum für Informations-verarbeitung ein System zur Speicherung, Erschließung, Bereitstellung und Archivierung von digitalen Dokumenten jeder Art für Forschung, Lehre und Studium.


§ 8 Vermittlung von Informationskompetenz
(1)
Die Vermittlung von Informationskompetenz (Kompetenz zur methodischen Informationsgewinnung und -bewertung) als Schlüsselqualifikation an die Studierenden ist eine gemeinsame Aufgaben der Zentralbibliothek und der Fachbereiche.
(2)
Die Zentralbibliothek verfolgt die aktuelle Fachdiskussion und informiert die Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler der Universität in geeigneter Form über neue Entwicklungen in der Fachinformation.
(3)
Gemeinsam mit Partnern aus dem Bibliotheks- und Informationswesen entwickelt die Zentralbibliothek inhaltlich-methodische Konzepte und konkrete Schulungseinheiten zur Informationskompetenz.
(4)
Die Zentralbibliothek und Vertreterinnen/Vertreter der Fachbereiche konzipieren gemeinsam die Einbindung von Lehrmodulen zur Informationskompetenz in das Curriculum und koordinieren deren Durchführung.


§ 9 Entwicklung des Bibliothekssystems
(1)
In Abstimmung mit der Bibliothekskommission erarbeitet die Zentralbibliothek mittelfristige Planungen für die Weiterentwicklung des Bibliothekssystems. Ziel ist die Zusammenfassung dezentraler Bibliotheken zu größeren Einheiten auf Fakultätsebene im Sinne eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes der Personal- und Sachmittel sowie des größtmöglichen Nutzens für die Literatur- und Informationsversorgung von Forschung und Lehre.
(2)
Grundlage der Planungen für die Weiterentwicklung bildet die regelmäßige Erhebung wichtiger Bibliotheksdaten. Dafür haben die bibliothekarischen Einrichtungen der Universität eine Bibliotheksstatistik nach einheitlichen von der Zentralbibliothek vorgegebenen Regeln zu führen. Die Leitung der Zentralbibliothek legt dem Rektorat regelmäßig die vereinbarten statistischen Kerndaten und Leistungskennzahlen vor.
(3)
Das Rektorat unterrichtet die Leitung der Zentralbibliothek über die Planungen zur Hochschulentwicklung und Strukturveränderungen. Bei der Einrichtung neuer Studien-gänge oder der Gründung neuer wissenschaftlicher Einrichtungen wird die Leitung der Zentralbibliothek bei bibliotheksfachlichen Fragen beteiligt, damit die Aspekte der Informationsversorgung angemessen berücksichtigt werden können. Dies gilt entsprechend bei der Schließung von Einrichtungen oder Abschaffung von Studiengängen.
(4)
Neubau-, Umbau- und Umzugsmaßnahmen in der Universität sind mit der Leitung der Zentralbibliothek abzustimmen, um alle Möglichkeiten zur Optimierung der Bibliothekssituation auszuschöpfen.


§ 10 Bibliothekskommission
Zur Beratung der zuständigen Stellen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Bibliotheksangelegenheiten hat der Senat eine Bibliothekskommission eingerichtet.


§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 29. Oktober 2003.


    Münster, den 31. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 31. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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