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Amtliche Bekanntmachungen

Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Centrums für Geschichte und Kultur
des östlichen Mittelmeerraums
vom 6. Oktober 2003




Aufgrund des Art. 63 Abs. 7 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität haben die Evangelisch-Theologische Fakultät, die Katholisch-Theologische Fakultät, der Fachbereich Geschichte/Philosophie und der Fachbereich Philologie folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums erlassen:



Inhaltsübersicht
§ 6 Sprecherin/Sprecher


Präambel



Der östliche Mittelmeerraum bildet die Brücke zwischen Orient und Okzident. Die hier entstandenen Kulturen prägen bis heute die Geschichte nicht nur dieser Region sondern ganz Europas. Zu diesem Kulturraum gehören Griechenland, Kleinasien, Syrien, Mesopotamien, Iran, Israel, Palästina, Ägypten, Arabien und Nordafrika in ihren Beziehungen untereinander wie in ihrer Ausstrahlung nach Osten und Westen.

An der Westfälischen Wilhelms-Universität sind besonders viele Fächer angesiedelt, die sich in Forschung und Lehre mit dem östlichen Mittelmeerraum und den angrenzenden Gebieten beschäftigen. Hierbei handelt es sich um Altorientalistik einschließlich Hethitologie, Vorderasiatische Altertumskunde, Ägyptologie einschließlich Koptologie, Bibelwissenschaften einschließlich Biblische Archäologie, Indogermanische Sprachwissenschaft, Judaistik, Arabistik und Islamwissenschaft einschließlich Semitistik, Klassische Philologie, Alte Geschichte, Klassische Archäologie, Christliche Archäologie, Kunstgeschichte, Alte Kirchengeschichte, Ostkirchengeschichte, Byzantinistik, Ur- und Frühgeschichte, Ethnologie, Religionswissenschaft, Geographie/ Geoinformatik und Soziologie. Das Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums bietet den institutionellen Rahmen, um den interdisziplinären Dialog dieser Fächer dauerhaft zu gewährleisten. Es ist eine der wenigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die in der deutschen Universitätslandschaft eine solche Fächerkonstellation in Forschung, Lehre und Dienstleistung verbindet.


I. Allgemeines

§ 1 Rechtsstellung

Das Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der Evangelisch-Theologischen Fakultät, der Katholisch-Theologischen Fakultät, des Fachbereichs Geschichte/Philosophie und des Fachbereichs Philologie gemäß § 29 HG und Art. 63 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.


§ 2 Aufgaben





(1) Die Arbeitsfelder des Centrums umfassen historische, religiöse, kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Themen. Untersucht wird der Zeitraum vom Beginn der ersten Stadtkulturen im 4. Jt. v. Chr. bis zur osmanischen Expansion. Gegenwarts- und Aktualitätsbezüge sind dabei von großem Interesse, um zu einem tieferen Verständnis moderner Entwicklungen und Konfliktsituationen beizutragen. Die Vielfalt der Fragestellungen wie die große geographische Breite und zeitliche Tiefe des Forschungsgegenstandes machen die Zusammenarbeit unterschiedlicher Disziplinen notwendig. Hierbei ist es Aufgabe des Centrums, die an der WWU mit der Erforschung der Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums befassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zusammenzuführen, die Forschung durch den Austausch untereinander und durch die Diskussion mit auswärtigen Forschern zu fördern sowie die Ergebnisse für die Lehre fruchtbar zu machen.
(2) Ausgehend von dieser strukturellen wie personellen Vernetzung an der WWU vorhandener Ressourcen ist das Centrum die Basis für die Einwerbung von Drittmitteln in unterschiedlichen, auch nebeneinander stehenden Projektformen wie Einzelantrag, Forschergruppe, Graduiertenkolleg, Schwerpunktprogramm, Sonderforschungsbereich.
(3) Die Tätigkeiten des Centrums für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums umfassen unter anderem folgende Aufgaben und Serviceleistungen:
      -
Initiierung, Planung und Koordinierung von Drittmittelvorhaben zur Durchführung interdisziplinärer Forschungsprojekte;
-
Veranstaltung von Symposien und Vortragsreihen unter Beteiligung auswärtiger Wissenschaftler;
-
Durchführung von Ringvorlesungen und interdisziplinären Kolloquien/Seminaren für Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, Doktoranden und Studierende (zugleich Graduiertenförderung);
-
Zusammenführung und Weiterentwicklung eines fächerübergreifenden Lehrangebots;
-
Initiierung und Koordinierung fächerübergreifender Studiengänge;
-
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch interdisziplinäre Betreuung von Dissertationen und Habilitationen;
-
Interdisziplinäre Beratung bei Publikationen einzelner Mitglieder;
-
Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsprojekten und gemeinsamen Veranstaltungen;
-
Beratung der an der Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums interessierten Öffentlichkeit;
-
Aktiver Wissenstransfer durch Kontaktpflege und -vermittlung sowie durch gegenseitigen Informationsaustausch mit nationalen und internationalen Organisationen.


II. Binnenorganisation und Verwaltung


§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Centrums sind - durchweg in Zweitmitgliedschaft - die dem Centrum von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche zugeordneten Mitglieder des Gründungsvorstands. Dieser besteht aus jeweils zwei von jedem der beteiligten Fachbereiche benannten Mitgliedern. Weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren können auf Antrag durch Beschluss des Gründungsvorstands, nach Aufnahme weiterer Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Dem Antrag muss eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers beigefügt sein, dass diese/dieser bereit ist, einen Teil ihrer/seiner Forschungsarbeit im Rahmen der Aufgaben des Centrums zu leisten und mit den übrigen Mitgliedern des Centrums zusammenzuarbeiten.
(2) Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können solche Angehörige dieser Gruppe in den beteiligten Fachbereichen sein, die an einem thematisch einschlägigen Forschungsprojekt arbeiten. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt auf Antrag durch die Mitgliederversammlung. Absatz 1 S. 4 gilt entsprechend.
(3) Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden des Centrums können alle am Centrum beschäftigten studentischen Hilfskräfte sowie solche studentische Hilfskräfte sein, die an einem einschlägigen Forschungsprojekt eines Mitglieds des Centrums sachbezogen mitarbeiten. Gleiches gilt für wissenschaftliche Hilfskräfte, sofern sie eingeschriebene Studierende der WWU sind. Die Zuordnung erfolgt auf Antrag durch Vorstandsbeschluss.
(4) Mitglieder aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Centrums sind die am Centrum beschäftigten Mitglieder dieser Gruppe.
(5) Erreicht oder übersteigt die Zahl der Mitglieder aus den anderen Gruppen insgesamt diejenige der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, so werden die Stimmen der Mitglieder aus den anderen Gruppen mit dem Quotienten gewichtet, der sich durch Teilung der um eins verringerten Zahl der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren durch die Zahl der Mitglieder aus den anderen Gruppen ergibt.
(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Emeriti und in Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren der WWU sowie an anderen inländischen oder ausländischen Hochschulen oder sonstigen Forschungseinrichtungen tätige Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler, die innerhalb des Aufgabenbereichs des Centrums forschen, als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.


§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Sprecherin/Der Sprecher des Centrums beruft mindestens einmal im Semester die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung ein.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstands
2. Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Mitglieder aus den Gruppen der Professorinnen/Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
3. Beschlussfassung über die Aufnahme assoziierter Mitglieder
4. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
5. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
6. Beratung des Vorstands bei der Leitung des Centrums auf dessen Wunsch
7. Unterbreitung von Vorschlägen für die Tätigkeit des Centrums
(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Semester von der Sprecherin/vom Sprecher unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder muss die Mitgliederversammlung außerplanmäßig einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie innerhalb von 2 Wochen mit einer Frist von 1 Woche mit derselben Tagesordnung neu einberufen werden. In diesem Fall ist sie unabhängig von der Zahl ihrer anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Mehrheit werden - ausgenommen Wahlen - Enthaltungen nicht mitgezählt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die die Sprecherin/der Sprecher und der Protokollführer unterzeichnen. Sie wird den Mitgliedern zugesandt. Soweit nicht binnen 14 Tagen nach Versendung Einspruch erhoben wird, gilt die Niederschrift als genehmigt.
(7) Mitglieder, die nicht am Centrum beschäftigt sind, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitglieder ausgeschlossen werden.


§ 5 Vorstand

(1) Die Leitung des Centrums obliegt dem Vorstand.
(2) Dem Vorstand gehören an: 6 Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie jeweils 1 Mitglied aus jeder der übrigen Gruppen. Jeder der beteiligten Fachbereiche soll mindestens durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Vorstand vertreten sein. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Professorinnen/Professoren auf bis zu 10 erhöht werden.
(3) Die Vertreterinnen/Vertreter der einzelnen Gruppe werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe gewählt. Wahlberechtigt sind jeweils die Mitglieder derjenigen Gruppe, der das zu wählende Vorstandsmitglied angehört.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt 1 Jahr.
(5) Der Vorstand berät und entscheidet über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben des Centrums. Dabei bezieht er die Vorschläge der Mitgliederversammlung ein.
(6) Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin/des Sprechers. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das allen Mitgliedern des Centrums durch die Sprecherin/den Sprecher zugestellt wird.
(7) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.
(8) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 6 Sprecherin/Sprecher

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von 2 Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor. Diese/Dieser führt die Bezeichnung Sprecherin bzw. Sprecher. Die Sprecherin/Der Sprecher soll turnusmäßig zwischen den beteiligten Fakultäten/Fachbereichen wechseln.
(2) Die Sprecherin/Der Sprecher des Centrums hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.      Vertretung des Centrums gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und Führung der Geschäfte des Centrums in eigener Zuständigkeit;
2. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse des Vorstands.
(3) Die Sprecherin/Der Sprecher ist den Mitgliedern des Vorstands gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(4) Die Sprecherin/Der Sprecher kann mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder abgewählt werden, wenn zugleich eine neue Sprecherin/ein neuer Sprecher gewählt wird.


§ 7 Geschäftsführerin/Geschäftsführer

(1) Zur Unterstützung der Sprecherin/des Sprechers bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 9. Juli 2003, der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 18. Juli 2003, des Fachbereichs Geschichte/Philosophie vom 14. Juli 2003 und des Fachbereichs Philologie vom 14. Juli 2003.


    Münster, den 6. Oktober2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt






Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



     Münster, den 6. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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