EG-Recht
Die Bedeutung von Vorrang und Durchführung des EG-Rechts für die nationale Rechtsetzung
und Rechtsanwendung
Der Vorrang des EG-Rechts verpflichtet die Mitgliedsstaaten und ihre Organe, das mit dem EG-Recht
unvereinbare nationale Recht nicht anzuwenden. Zu dieser eher negativen Pflicht tritt die eher positive Pflicht,
das EG-Recht auf der Ebene der Rechtsetzung durchzuführen. Das Projekt geht den mit diesen Pflichten
verbundenen Pflichten nach und orientiert sich dabei vor allem an der jüngeren Rechtsprechung des
EuGH.