Laufende Dissertationen
Luzie Berngen: Das unsichtbare Gericht - Konzeption und Wirkung des königlich-sächsischen Staatsgerichtshofs
Im 19. Jahrhundert entsteht in einigen deutschen Einzelstaaten die Staatsgerichtsbarkeit, die erstmalig die gerichtliche Kontrolle der geschriebenen Verfassungen ermöglicht. Der sächsische Staatsgerichtshof von 1831 ist der zweite seiner Art und geht in einigen Punkten über das württembergische Vorbild deutlich hinaus. 1838 wird in Sachsen ein Verfahrensgesetz für den Staatsgerichtshof erlassen – ein Novum in den deutschen Einzelstaaten. Es enthält erstmals konkrete Regelungen zur Ministeranklage und anderen Verfahren zwischen den Staatsorganen. Die Konzeption der Verfahren verdeutlicht den Dualismus zwischen Ständeversammlung und Regierung, die sich bei Verfassungskonflikten auch vor Gericht gegenüberstehen. Dies eröffnet ein erhebliches Potential für eine normengeschichtliche Analyse, die untersucht, welche Funktion dem Staatsgerichtshof bei der rechtlichen Bewältigung von Verfassungskonflikten zukommen sollte, wie sich diese Funktion in seiner institutionellen Gestaltung widerspiegelte und inwiefern die Normen in der zeitgenössischen wissenschaftlichen Literatur rezipiert wurden.
Der normengeschichtlichen Betrachtung muss die Verfassungswirklichkeit gegenübergestellt werden: Welche Funktion hat der Staatsgerichtshof tatsächlich erfüllt? In der Praxis kam es in Sachsen, wie auch mit wenigen Ausnahmen in anderen deutschen Einzelstaaten, zu keinem einzigen Verfahren. Obwohl der Staatsgerichtshof niemals ein Urteil gesprochen hat, diente er jedoch in der parlamentarischen Diskussion als Argument und Drohkulisse gegenüber der Regierung. Das Dissertationsprojekt untersucht, inwieweit dem Staatsgerichtshof eine präventive Funktion zukam und wie die Stände ihn als politisches Instrument im Verhältnis zur Regierung einsetzten. Anhand von konkreten Argumentationslinien sowie Anträgen auf Anrufung des Gerichtshofs soll die Arbeit einen Beitrag zum Verständnis des komplexen Zusammenspiels von Ständen und Regierung im Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts leisten.
Sascha Braun: Die bergrechtliche Gewerkschaft nach dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 – Eine rechtshistorische Untersuchung der zeitgenössischen Gestaltungspraxis
Die bergrechtliche Gewerkschaft, kurz vor ihrer Abschaffung durch das Bundesberggesetz von 1982 in Teilen des Schrifttums noch als das „wohl traditionsreichste Rechtsinstitut des deutschen Gesellschaftsrechts“ bezeichnet, konnte auf eine gut 800-jährige Geschichte zurückblicken. Erstmalig erwähnt in den Bergrechten des Hochmittelalters fand sie in der darauffolgenden Zeit Eingang in die Bergordnungen des Spätmittelalters und schließlich in die Berggesetze des 19. Jahrhunderts. Aus der Vielzahl dieser einzelstaatlichen Berggesetze nahm das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 eine herausgehobene Stellung ein. Es diente nicht nur als Vorbild für andere zeitgenössische Bergrechtskodifikationen und galt in der Mehrzahl der bedeutendsten deutschen Reviere, sondern überdauerte als Landesrecht in einigen Bundesländer, etwa in Nordrhein-Westfalen, auch bis ins späte 20. Jahrhundert. War das Gewerkschaftsrecht zu Beginn noch wesentlich durch den Zusammenschluss tätiger Bergleute geprägt, nahm im Laufe der Zeit die finanzielle Beteiligung an dem betriebenen Bergbauunternehmen eine immer entscheidendere Rolle ein, worauf auch das Gewerkschaftsrecht reagierte. Die bergrechtliche Gewerkschaft, so wie sie durch das preußische Berggesetz kodifiziert wurde, hatte sich letztlich in eine kapitalakkumulierende, rechtsfähige Personenvereinigung gewandelt, deren Anteile (die sog. Kuxe) zeitweise sogar börslich gehandelt wurden. Die hierdurch entstandene Komplexität der rechtlichen Beziehungen, gepaart mit der dispositiven Ausgestaltung einzelner gewerkschaftsrechtlicher Normen, führte zu einem vermehrten Bedürfnis nach rechtsgeschäftlicher Regelung der korporationsrechtlichen Verhältnisse. Eine nennenswerte rechtshistorische Auseinandersetzung mit den infolgedessen gewählten rechtsgeschäftlichen Gestaltungen hat bisher allerdings noch nicht stattgefunden. Diese Forschungslücke soll durch die Arbeit geschlossen werden. Beabsichtigt ist, die archivierten Geschäftsunterlagen, insbesondere Statuten und Beschlüsse, einer Vielzahl von Berggewerkschaften auszuwerten, gängige Gestaltungen darzustellen und die hinter ihrer Wahl stehende Motivation anhand der rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten der zweiten Hälfte des 19. und des 20. Jahrhunderts zu erklären, um so das Wechselspiel zwischen normativem Denken des Staates in Bezug auf das Gewerkschaftsrecht und der Reaktion der Rechtsunterworfenen zu ergründen. So soll ein Beitrag zum besseren Verständnis der gesellschaftsrechtlichen Rechtswirklichkeit der damaligen Zeit geleistet werden.
Mika Dahmer: Münster contra Münster – Konflikt zwischen Stadt und Landesherrn um Hoheitsrechte Mitte des 17. Jh. vor dem Reichshofrat
In den 1650er Jahren entflammte zwischen dem frisch gewählten Bischof Christoph Bernhard von Galen und dem Rat der Stadt Münster ein für die frühe Neuzeit typischer Konflikt zwischen einem selbstbewussten Landesherrn sowie einer nach Unabhängigkeit strebenden Stadt. Der Streit wurde nicht nur intensiv militärisch und diplomatisch, sondern vor allem auch rechtlich geführt. Das geschah von 1655-1661 in mehreren Verfahren vor dem Reichshofrat in Wien, einem der beiden höchsten Reichsgerichte.
Diese als Untertanenprozesse einzuordnenden Verfahren um konkrete Hoheitsrechte und zeitweise auch die Reichsfreiheit Münsters sind vordringlicher Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Sie soll Fragen der Rechtsstellung der Stadt Münster im zeitgenössischen Verständnis, der Funktion des Reichshofrates neben anderen Akteuren der Konfliktbewältigung sowie dessen Berücksichtigung rechtlicher und politischer Erwägungen in diesem Fall nachspüren.
Dabei wertet sie insbesondere die bisher weitgehend unbeachteten, umfangreichen Prozessakten und -protokolle in Wien aus. Von besonderem Forschungsinteresse sind enthaltene interne Gutachten der Hofräte, Entscheidungsprotokolle der Sitzungstage sowie Kommissionsakten. Dazu kommt eine ungewöhnlich breit überlieferte interne Kommunikation der Prozessparteien in Münster. Daraus können Rückschlüsse auf informelle Prozesshandlungen neben der schriftlichen Akte gezogen werden.
Kontextualisierung bieten Vorgängerprozesse um Hoheitsrechte in der Stadt Münster, zeitgenössische Literatur sowie die Forschungen zu anderen Streitigkeiten von Städten mit ihrem Landesherrn zur selben Zeit.
Christian Gerner: Das ungeteilte Gut im mittelalterlichen deutschen Privatrecht – Eine Überprüfung der Gesamthandlehre des 19. Jahrhunderts
Eines, vielleicht das bis heute wirkmächtigste Erzeugnis der Germanistik, die Gesamthandlehre, verharrt bis heute – im Hinblick auf die Deutung der mittelalterlichen Quellen – in dem Zustand, in dem Stobbe, Heusler, Beseler, Gierke usw. sie uns hinterlassen haben. Die Germanisten der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts schufen – mit Unterschieden ihrer Lehren im Detail – die Lehre von der gesamten Hand, insbesondere dem Gesamthandseigentum, als einer deutschrechtlichen Form des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Konstruktionen des 19. Jahrhunderts sind jedoch heute wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten Zielsetzung, gleichzeitig ein modernes Privatrechtsgerüst aus den älteren Quellen hinaus konstruieren zu können, heute für eine genuin historische Zugangsweise nicht mehr genügend. Es ist an der Zeit, eine neue Geschichte der deutschrechtlichen Formen gemeinschaftlichen Eigentums zu schreiben. Das erfordert einen Blick in die mittelalterlichen Quellen selbst.
Die Dissertation nimmt sich dafür die quellenreiche Zeit von ca. 1150-1500 vor. Das zentrale Stück der Arbeit wird eine partielle Analyse der mittelalterlichen deutschen Erbengemeinschaft. Zwei kleinere Nebenkapitel sollen einerseits das komplexe, stufenlose Verhältnis von ungeteilter Erbengemeinschaft und Handelsgesellschaft beleuchten, andererseits die Besonderheiten der Gemeinschaft ungeteilten Lehensguts aufgrund Belehnung zur gesamten Hand. Dabei werden einerseits die von der bisherigen Germanistik gemachten abstrakten Grundsätze hinterfragt, andererseits eigenständig Unterschiede und Gemeinsamkeiten der verschiedenen deutschen Rechte herausgearbeitet. Analysiert wird eine repräsentative Auswahl stadt- und landrechtlicher Rechtsquellen aus Sachsen, Franken, Bayern und Schwaben.
Am Ende der Arbeit wird ein revidiertes Verständnis vorhanden sein, inwieweit das mittelalterliche deutsche Recht eine spezifisch ungeteilte „gesamthänderische“ Berechtigungsform kannte. Hinzukommen Erkenntnisse über das Wesen mittelalterlich-einheimischen Rechts und die Möglichkeit seiner „dogmengeschichtlichen“ Erforschung ebenso wie ein Beitrag zur Frage nach dem mittelalterlichen „deutschen Privatrecht“. Gleichzeitig entstehen indirekt wissenschaftsgeschichtliche Erkenntnisse über die Germanistik des 19. Jahrhunderts.
Marie Göttker:
Kilian Herzberg: Die Anfrage zur preußischen Gesetzkommission im laufenden Gerichtsverfahren (1781-1798)
König Friedrich II. schränkte 1781 die Kompetenz der preußischen Richter zur Gesetzesauslegung ein: Wenn sie in einem Fall auf eine ‚schwierige‘ Rechtsfrage stießen, durften sie die nicht selbst entscheiden, sondern mussten am Hof bei der sog. Gesetzkommission anfragen, wie das Gesetz zu verstehen sei. Eine Anfragepflicht an den Gesetzgeber (référé législatif) gab es in dieser Epoche auch in anderen Staaten, aber nur in Preußen wurde ein eigenes Organ zur Beantwortung gerichtlicher Vorlagen eingerichtet.
In diesem Projekt soll die Tätigkeit der preußischen Gesetzkommission bei der Bearbeitung dieser Anfragen anhand der überlieferten Verfahrensakten untersucht werden. Es stellt zum einen die Frage, ob die Gesetzkommission nach juristischen Maßstäben entschied und gerichtsähnlich arbeitete oder eher ein politisches Organ war. Das betrifft sowohl die Einbettung in den Kontext des Hofes und der obersten Behörden als auch die Argumentationsweise innerhalb der Gesetzkommission. Zum anderen soll untersucht werden, wie sie mit dem Verhältnis von abstrakten Rechtsaussagen zu den konkreten zugrundeliegenden Fällen umging. Anders als für Gerichte (damals wie heute) typisch entschied sie nämlich nicht über Fälle, sondern nur über Rechtsfragen – die Anwendung auf den Fall musste das anfragende Gericht selbst vornehmen.
Neben der Erforschung der Staats- und Justizverfassung Preußens Ende des 18. Jahrhunderts soll das Projekt so auch einen Beitrag zu allgemeineren Überlegungen zum Zusammenhang von Fall und Rechtsaussage in der juristischen Methodik leisten.
Raphael Holfeld: Tiere im Sachsenspiegel
Nachdem das Thema „Tiere im Recht“ anfänglich im ausgehenden 19. Jahrhundert eine umfangreiche Beschäftigung erfuhr, wird dieses in den letzten Jahren durch Tagungen und Aufsätze erneut beleuchtet. Das niedergeschriebene Gewohnheitsrecht im Sachsenspiegel um 1230 enthält sowohl in den Rechtssätzen wie auch in den Bilderhandschriften eine Vielzahl von Regelungen, die im Zusammenhang mit Tieren stehen. Sie geben einen Einblick in das spätmittelalterliche Zusammenleben von Mensch und Tier in der bäuerlichen Gemeinschaft mit rechtlichen Regelungsbedarfen in unterschiedlichen Lebensbereichen.
Ausgehend von diesem Bestand soll einerseits die Frage im Mittelpunkt stehen, ob Tiere rechtlich aus anthropozentrischer Sicht als Objekte und reines Eigentum behandelt wurden oder die Regelungen eine Auffassung der Tiere als Subjekte und gar menschengleiche Mitgeschöpfe erkennen lassen. Andererseits liegt ein Schwerpunkt auf rechtlichen Einzelaspekten, sodass u.a. eine Auseinandersetzung mit Fragen der Haftung und Schadenskompensation mit Tierbezug, des Hirten- oder Nachbarrechts sowie des Tiers als Vermögensgut erfolgt.
Antonia Kalfhaus:
Lena Klos: Das Recht im Königreich Westphalen
Das Forschungsprojekt bezieht sich zeitlich und räumlich auf das Königreich Westphalen, welches als Staatsgründung von Napoleon Bonaparte von 1807 bis 1813 auf deutschem Gebiet bestand. Gekennzeichnet durch sein heterogenes Gebiet mit einer heterogenen Gesellschaft bestand durch den Bruder Napoleons als König eine gewisse staatsorganisatorische Einheit. Eine Bewertung des Königreichs Westphalen erfolgt meist im Verhältnis zum damaligen Frankreich und wird dabei häufig als Abhängigkeitsverhältnis beschrieben.
Der Fokus meiner rechtsgeschichtlichen Arbeit soll auf dem Recht im Königreich Westphalen liegen. Inwiefern lässt sich im Hinblick auf das Recht im Königreich Westphalen ein Abhängigkeitsverhältnis zu Frankreich erkennen? Das Nebeneinander von eigenständig gesetztem Recht und aus Frankreich etabliertem Recht im Königreich Westphalen lässt vorerst keine eindeutigen Schlüsse zu. Für die Untersuchung wird Recht weit gefasst und schließt neben den Normtexten, auch Ideale des Rechtsbestandes sowie die Rechtswissenschaft und die Rechtsdurchsetzung ein. Es soll auch gerade keine Einschränkung auf eine bestimmte Rechtsmaterie erfolgen. Vielmehr strebt die Untersuchung von den Dimensionen des Rechts geleitet eine breit angelegte Einordnung des Rechts im Königreich Westphalen an, wobei gerade auch Einheits- und Vielfaltstendenzen und der Umgang mit diesen Phänomen Beachtung finden soll.
Johannes Peschke: Die Schuld im sächsisch-magdeburgischen Recht des Mittelalters
Das mittelalterliche sächsisch-magdeburgische Recht, zu einem großen Teil in Form von Gerichtsurteilen der Schöffenstühle und Aufzeichnungen von Privatleuten überliefert, rückt nach einem Rückgang der Forschung bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wieder vermehrt in den Fokus der rechtshistorischen Wissenschaft. Kaum behandelt wurde bisher das Schuldrecht, welches ausgehend von den Regelungen im Sachsenspiegel im Stadtrecht von großer Bedeutung ist. Streitigkeiten innerhalb der Verwandtschaft, aber vor allem solche aufgrund der Entwicklung des Handels in den Städten führen vermehrt zu Urteilen der Schöffen, die ein Schuldrecht unterschiedlichster Ausprägung zum Gegenstand haben.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht der für das städtische Wirtschafts- und Rechtsleben relevante Begriff der Schuld. Es soll versucht werden, die Bedeutung und Entwicklung des Schuldbegriffs vom Sachsenspiegel über das Magdeburger Stadtrecht bis hin zu den im Schuldrecht großen Einflüssen des gelehrten Rechts zu erfassen. Gleichzeitig wird auf mit der Schuld eng verbundene Figuren wie das Gelöbnis und die Bürgschaft eingegangen. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf dem Ausdruck der gesamten Hand, der sich in den Quellen meist dort findet, wo mehrere Personen gemeinsam für eine Schuld einstehen.
Marcel Tillmann: Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen den deutschen Staaten und der katholischen Kirche in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts am Beispiel der sog. res mixtae
Nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 und dem Ende des Alten Reiches 1806 lag auch das Kirchensystem am Boden. Bisherige Regelungen waren gegenstandslos geworden, Gebietsveränderungen führten zu einer größeren konfessionellen Heterogenität innerhalb einzelner Staaten und auch Bischofsstühle blieben verwaist. Diese Phase des Umbruchs ist geprägt von Versuchen in den einzelnen Staaten, ein neues System für das Verhältnis von Staat und Kirche zu etablieren.
In dieser Dissertation sollen die einseitigen und zweiseitigen Regelungen untersucht werden, die zur Neuregelung des Staatskirchenverhältnisses erlassen wurden. Dabei sind die Fragen leitend, welche Gemeinsamkeiten sich zwischen den einzelnen Staaten finden lassen und wie gefundene Unterschiede zu erklären sind. Untersucht wird ebenso die Bedeutung der Konkordate und Zirkumskriptionsbullen für die Neuorganisation des Staats-Kirche-Verhältnisses. Ein besonderer Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf den sog. res mixtae, also Gegenständen, die von weltlicher Seite und/oder von Seiten der Kirche als gemischte Angelegenheiten eingeordnet wurden, da genau hier die Grenze zwischen weltlicher und kirchlicher Gewalt verlief. Hier spielen u. a. die kirchenpolitischen Krisen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine wichtige Rolle, die gegenüber dem sog. Kulturkampf im Kaiserreich häufig untergehen. Ausgewählte Beispiele sollen zudem der Frage nachgehen, inwiefern die Normen auch in der Praxis umgesetzt wurden.
Die Arbeit ist primär der Verfassungsgeschichte und der kirchlichen Rechtsgeschichte zuzuordnen. Damit stößt sie in einen Forschungsbereich vor, der auch von Kirchenhistorikern, Theologen und Allgemein-Historikern besetzt ist.
Christian Wahl: Der Prozessvergleich am Oberappelationsgericht der vier freien Städte zu Lübeck
Der Vergleich ist aufgrund seiner offensichtlich großen Bedeutung als grundsätzliches Konfliktlösungsinstitut neben Krieg und Prozess immer wieder Gegenstand der aktuellen, rechstshistorischen aber auch zeitgenössischen juristischen Forschung. Diese Arbeit erforscht den Vergleichsschluss am Oberappelationsgericht Lübeck, dem wohl bedeutendsten Gericht seiner Zeit.
Sie befasst sich mit der Frage, welche Rolle der Vergleich in der Gerichtspraxis des Zivilprozesses am Oberappelationsgericht Lübeck spielte. Anhand der Auswertung der Gerichtsakten soll erforscht werden, wie viele Vergleiche es gab und wie hoch die Vergleichsquote war. Es soll die Frage geklärt werden, wie ein Vergleich zustande kam und welche Voraussetzungen es für einen Vergleichsschluss gab. Zudem soll untersucht werden, ob und in welcher Form das Gericht am Vergleichsschluss beteiligt war und wie sich die Unterscheidung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen in der Praxis darstellte. Weiterhin wird untersucht, was passierte, wenn es im Nachgang eines Vergleiches Streit über selbigen gab.
Diese Fragen sollen im Kontext der zeitgenössischen Rechtslage zum Vergleich betrachtet werden, weshalb auch die zeitgenössische rechtswissenschaftliche Literatur zum Rechtsinstitut des Vergleichs sowie die zeitgenössischen Gesetze und die Kommentarliteratur ausgewertet werden. Hierdurch soll die Arbeit einen möglichst genauen Einblick in die Rechtspraxis zum Vergleich im 19. Jahrhundert geben.
Kilian Zais: