Laufende Dissertationen

Sascha Braun: Die bergrechtliche Gewerkschaft nach dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 – Eine rechtshistorische Untersuchung der zeitgenössischen Gestaltungspraxis

Die bergrechtliche Gewerkschaft, kurz vor ihrer Abschaffung durch das Bundesberggesetz von 1982 in Teilen des Schrifttums noch als das „wohl traditionsreichste Rechtsinstitut des deutschen Gesellschaftsrechts“ bezeichnet, konnte auf eine gut 800-jährige Geschichte zurückblicken. Erstmalig erwähnt in den Bergrechten des Hochmittelalters fand sie in der darauffolgenden Zeit Eingang in die Bergordnungen des Spätmittelalters und schließlich in die Berggesetze des 19. Jahrhunderts. Aus der Vielzahl dieser einzelstaatlichen Berggesetze nahm das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 eine herausgehobene Stellung ein. Es diente nicht nur als Vorbild für andere zeitgenössische Bergrechtskodifikationen und galt in der Mehrzahl der bedeutendsten deutschen Reviere, sondern überdauerte als Landesrecht in einigen Bundesländer, etwa in Nordrhein-Westfalen, auch bis ins späte 20. Jahrhundert. War das Gewerkschaftsrecht zu Beginn noch wesentlich durch den Zusammenschluss tätiger Bergleute geprägt, nahm im Laufe der Zeit die finanzielle Beteiligung an dem betriebenen Bergbauunternehmen eine immer entscheidendere Rolle ein, worauf auch das Gewerkschaftsrecht reagierte. Die bergrechtliche Gewerkschaft, so wie sie durch das preußische Berggesetz kodifiziert wurde, hatte sich letztlich in eine kapitalakkumulierende, rechtsfähige Personenvereinigung gewandelt, deren Anteile (die sog. Kuxe) zeitweise sogar börslich gehandelt wurden. Die hierdurch entstandene Komplexität der rechtlichen Beziehungen, gepaart mit der dispositiven Ausgestaltung einzelner gewerkschaftsrechtlicher Normen, führte zu einem vermehrten Bedürfnis nach rechtsgeschäftlicher Regelung der korporationsrechtlichen Verhältnisse. Eine nennenswerte rechtshistorische Auseinandersetzung mit den infolgedessen gewählten rechtsgeschäftlichen Gestaltungen hat bisher allerdings noch nicht stattgefunden. Diese Forschungslücke soll durch die Arbeit geschlossen werden. Beabsichtigt ist, die archivierten Geschäftsunterlagen, insbesondere Statuten und Beschlüsse, einer Vielzahl von Berggewerkschaften auszuwerten, gängige Gestaltungen darzustellen und die hinter ihrer Wahl stehende Motivation anhand der rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten der zweiten Hälfte des 19. und des 20. Jahrhunderts zu erklären, um so das Wechselspiel zwischen normativem Denken des Staates in Bezug auf das Gewerkschaftsrecht und der Reaktion der Rechtsunterworfenen zu ergründen. So soll ein Beitrag zum besseren Verständnis der gesellschaftsrechtlichen Rechtswirklichkeit der damaligen Zeit geleistet werden.

Christian Gerner: Das ungeteilte Gut im mittelalterlichen deutschen Privatrecht – Eine Überprüfung der Gesamthandlehre des 19. Jahrhunderts

Eines, vielleicht das bis heute wirkmächtigste Erzeugnis der Germanistik, die Gesamthandlehre, verharrt bis heute – im Hinblick auf die Deutung der mittelalterlichen Quellen – in dem Zustand, in dem Stobbe, Heusler, Beseler, Gierke usw. sie uns hinterlassen haben. Die Germanisten der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts schufen – mit Unterschieden ihrer Lehren im Detail – die Lehre von der gesamten Hand, insbesondere dem Gesamthandseigentum, als einer deutschrechtlichen Form des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Konstruktionen des 19. Jahrhunderts sind jedoch heute wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten Zielsetzung, gleichzeitig ein modernes Privatrechtsgerüst aus den älteren Quellen hinaus konstruieren zu können, heute für eine genuin historische Zugangsweise nicht mehr genügend. Es ist an der Zeit, eine neue Geschichte der deutschrechtlichen Formen gemeinschaftlichen Eigentums zu schreiben. Das erfordert einen Blick in die mittelalterlichen Quellen selbst.

Die Dissertation nimmt sich dafür die quellenreiche Zeit von ca. 1150-1500 vor. Das zentrale Stück der Arbeit wird eine partielle Analyse der mittelalterlichen deutschen Erbengemeinschaft. Zwei kleinere Nebenkapitel sollen einerseits das komplexe, stufenlose Verhältnis von ungeteilter Erbengemeinschaft und Handelsgesellschaft beleuchten, andererseits die Besonderheiten der Gemeinschaft ungeteilten Lehensguts aufgrund Belehnung zur gesamten Hand. Dabei werden einerseits die von der bisherigen Germanistik gemachten abstrakten Grundsätze hinterfragt, andererseits eigenständig Unterschiede und Gemeinsamkeiten der verschiedenen deutschen Rechte herausgearbeitet. Analysiert wird eine repräsentative Auswahl stadt- und landrechtlicher Rechtsquellen aus Sachsen, Franken, Bayern und Schwaben.

Am Ende der Arbeit wird ein revidiertes Verständnis vorhanden sein, inwieweit das mittelalterliche deutsche Recht eine spezifisch ungeteilte „gesamthänderische“ Berechtigungsform kannte. Hinzukommen Erkenntnisse über das Wesen mittelalterlich-einheimischen Rechts und die Möglichkeit seiner „dogmengeschichtlichen“ Erforschung ebenso wie ein Beitrag zur Frage nach dem mittelalterlichen „deutschen Privatrecht“. Gleichzeitig entstehen indirekt wissenschaftsgeschichtliche Erkenntnisse über die Germanistik des 19. Jahrhunderts.

Christian Gras: Das Oberappellationsgericht Darmstadt

Die rechtshistorische Forschung hat sich bereits einer Vielzahl von territorialen Höchstgerichten im 18. und 19. Jahrhundert gewidmet und dabei die jeweiligen Gerichte anhand unterschiedlichster Fragestellungen untersucht. Eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Oberappellationsgericht Darmstadt ist allerdings bisher nicht erfolgt. Die Arbeit soll diesen noch größtenteils unbearbeiteten Bereich im Rahmen der Erforschung der Oberappellationsgerichte im 18. und 19. Jahrhundert füllen, indem sie darauf abzielt, das Oberappellationsgericht Darmstadt unter Einbeziehung entsprechender normativer Grundlagen sowie ausgewählter Archivalien eingehend zu kennzeichnen. Nach einem kurzen Blick auf den historischen Kontext des Oberappellationsgerichts Darmstadt, mithin auf die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und das daraus hervorgegangene Großherzogtum Hessen, sollen die Oberappellationsgerichtsordnungen als zentrale Normen hinsichtlich des Gerichts im Hinblick auf ihre einzelnen Regelungsgehalte untersucht werden. Im Anschluss daran erfolgt anhand ausgewählter gerichtlicher Entscheidungen eine Rechtsprechungsanalyse, welche ein detailliertes und charakterisierendes Bild der Judikatur des Darmstädter Oberappellationsgerichts zeichnen soll. Letzteres stellt den Schwerpunkt dieses Vorhabens dar und bildet die Grundlage für einen Vergleich mit entsprechenden Erkenntnissen, die bereits zu anderen territorialen Höchstgerichten der damaligen Zeit gewonnen wurden. 

David Peter Graf: Argumentation in juristischen Fachzeitschriften des 19. Jahrhunderts – Eine logische, rhetorische und diskurstheoretische Untersuchung von Zeitschriftenaufsätzen zur Rechtsstellung außerehelicher Kinder

Auf welche Art und Weise haben Juristen im 19. Jahrhundert zur gesellschaftlich bedeutsamen und stets umstrittenen Frage der Rechtsstellung außerehelicher Kinder argumentiert? Diese Forschungsfrage ist Ausgangspunkt des Dissertationsvorhabens, welches eine Antwort in der systematischen Auswertung von diesbezüglichen Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften der Epoche sucht. Als rechtshistorisch-interdisziplinäre Fallstudie zur Entwicklung rechtswissenschaftlicher Argumentation im damals aufstrebenden Medium der Fachzeitschrift soll die Arbeit einen ersten Beitrag zur Schließung einer erheblichen Forschungslücke leisten.
In einem zweistufigen Verfahren werden die rechtswissenschaftlichen Abhandlungen zunächst einzeln anhand eines detaillierten Leitfadens hinsichtlich Argumentationsstruktur, rhetorischer Technik und Kunstfertigkeit sowie Diskursverhalten untersucht und beschrieben. Auf der zweiten Stufe folgt dann eine aspektorientierte vergleichende Auswertung der angefertigten Untersuchungsprotokolle. Hier können die Ergebnisse schließlich umfassend gedeutet und mögliche Entwicklungslinien oder Kontinuitäten in der Art und Weise der damaligen Juristen, ihre Ansichten zu kontroversen Rechtsinhalten einem größeren Fachpublikum zu kommunizieren, aufgezeigt werden.

Raphael Holfeld: Tiere im Sachsenspiegel

Nachdem das Thema „Tiere im Recht“ anfänglich im ausgehenden 19. Jahrhundert eine umfangreiche Beschäftigung erfuhr, wird dieses in den letzten Jahren durch Tagungen und Aufsätze erneut beleuchtet. Das niedergeschriebene Gewohnheitsrecht im Sachsenspiegel um 1230 enthält sowohl in den Rechtssätzen wie auch in den Bilderhandschriften eine Vielzahl von Regelungen, die im Zusammenhang mit Tieren stehen. Sie geben einen Einblick in das spätmittelalterliche Zusammenleben von Mensch und Tier in der bäuerlichen Gemeinschaft mit rechtlichen Regelungsbedarfen in unterschiedlichen Lebensbereichen.

Ausgehend von diesem Bestand soll einerseits die Frage im Mittelpunkt stehen, ob Tiere rechtlich aus anthropozentrischer Sicht als Objekte und reines Eigentum behandelt wurden oder die Regelungen eine Auffassung der Tiere als Subjekte und gar menschengleiche Mitgeschöpfe erkennen lassen. Andererseits liegt ein Schwerpunkt auf rechtlichen Einzelaspekten, sodass u.a. eine Auseinandersetzung mit Fragen der Haftung und Schadenskompensation mit Tierbezug, des Hirten- oder Nachbarrechts sowie des Tiers als Vermögensgut erfolgt.

Lena Klos: Das Recht im Königreich Westphalen

Das Forschungsprojekt bezieht sich zeitlich und räumlich auf das Königreich Westphalen, welches als Staatsgründung von Napoleon Bonaparte von 1807 bis 1813 auf deutschem Gebiet bestand. Gekennzeichnet durch sein heterogenes Gebiet mit einer heterogenen Gesellschaft bestand durch den Bruder Napoleons als König eine gewisse staatsorganisatorische Einheit. Eine Bewertung des Königreichs Westphalen erfolgt meist im Verhältnis zum damaligen Frankreich und wird dabei häufig als Abhängigkeitsverhältnis beschrieben.

Der Fokus meiner rechtsgeschichtlichen Arbeit soll auf dem Recht im Königreich Westphalen liegen. Inwiefern lässt sich im Hinblick auf das Recht im Königreich Westphalen ein Abhängigkeitsverhältnis zu Frankreich erkennen? Das Nebeneinander von eigenständig gesetztem Recht und aus Frankreich etabliertem Recht im Königreich Westphalen lässt vorerst keine eindeutigen Schlüsse zu. Für die Untersuchung wird Recht weit gefasst und schließt neben den Normtexten, auch Ideale des Rechtsbestandes sowie die Rechtswissenschaft und die Rechtsdurchsetzung ein. Es soll auch gerade keine Einschränkung auf eine bestimmte Rechtsmaterie erfolgen. Vielmehr strebt die Untersuchung von den Dimensionen des Rechts geleitet eine breit angelegte Einordnung des Rechts im Königreich Westphalen an, wobei gerade auch Einheits- und Vielfaltstendenzen und der Umgang mit diesen Phänomen Beachtung finden soll.

Ann-Christin Kreznacht: Wertzerschlagende Liquidation oder Unternehmenssanierung in der Konkursordnung von 1877: Der Zwangsvergleich als Sanierungsinstrument? – Eine rechtshistorische
Untersuchung zur Konkurspraxis in Westfalen

Die Konzeption der Konkursordnung von 1877, welche als erste gesamtdeutsche Konkursgesetzgebung am 01.10.1879 in Kraft trat, ist Gegenstand einer bis heute andauernden Diskussion. Es stellt sich die Frage, ob der historische Gesetzgeber der Konkursordnung mit dem Zwangsvergleich eine unternehmenserhaltende Sanierung als wesentliche Säule etablieren wollte oder ob die Versilberung des Vermögens und die Verteilung der Erlöse unter den Gläubigern im Vordergrund sah. Mit dem Abschluss eines Zwangsvergleiches hatte der Schuldner die Möglichkeit, einer Nachhaftung nach Ende des Konkurses für nicht voll beglichene Forderungen gem. § 152 KO (1877) zu entgehen. Dieses konnte eine Chance eröffnen, die schuldnerische Vermögenssphäre zu restrukturieren und ein Unternehmen zu erhalten. In dieser Dissertation soll die Konzeption der Konkursordnung, insbesondere die des Zwangsvergleichs, im Hinblick auf eine mögliche Sanierungsfeindlichkeit untersucht werden. Wurde die wertzerschlagende Liquidation – trotz Einführung des Zwangsvergleiches verbunden mit dem Ausschluss einer Nachhaftung nach § 152 KO – gleichwohl als die grundsätzlich richtige und vom Gesetzgeber präferierte Lösung zur Abwicklung des Konkurses gesehen? War die Struktur des Verfahrens des Zwangsvergleiches so beschaffen, dass dieser als Instrument der Sanierung praktisch keine Bedeutung besaß? Neben den Gesetzgebungsmaterialien zur Konkursordnung von 1877 sollen die bisher nicht ausgewerteten Konkursaktenbestände des Landesarchivs NRW am Standort Münster einbezogen werden. Diese sollen Aufschluss darüber geben, wie sich die Konkurspraxis in den Regierungsbezirken Münster und Arnsberg in der Geltungsphase der Konkursordnung von 1877 in Bezug auf die zuvor aufgeworfenen Fragen zur Verfahrensbeendigung entwickelte.

Johannes Peschke: Die Schuld im sächsisch-magdeburgischen Recht des Mittelalters

Das mittelalterliche sächsisch-magdeburgische Recht, zu einem großen Teil in Form von Gerichtsurteilen der Schöffenstühle und Aufzeichnungen von Privatleuten überliefert, rückt nach einem Rückgang der Forschung bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wieder vermehrt in den Fokus der rechtshistorischen Wissenschaft. Kaum behandelt wurde bisher das Schuldrecht, welches ausgehend von den Regelungen im Sachsenspiegel im Stadtrecht von großer Bedeutung ist. Streitigkeiten innerhalb der Verwandtschaft, aber vor allem solche aufgrund der Entwicklung des Handels in den Städten führen vermehrt zu Urteilen der Schöffen, die ein Schuldrecht unterschiedlichster Ausprägung zum Gegenstand haben.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht der für das städtische Wirtschafts- und Rechtsleben relevante Begriff der Schuld. Es soll versucht werden, die Bedeutung und Entwicklung des Schuldbegriffs vom Sachsenspiegel über das Magdeburger Stadtrecht bis hin zu den im Schuldrecht großen Einflüssen des gelehrten Rechts zu erfassen. Gleichzeitig wird auf mit der Schuld eng verbundene Figuren wie das Gelöbnis und die Bürgschaft eingegangen. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf dem Ausdruck der gesamten Hand, der sich in den Quellen meist dort findet, wo mehrere Personen gemeinsam für eine Schuld einstehen.

Maike Gras, geb. Schneider: Zivilprozesse mit jüdischer Beteiligung vor großherzoglich-hessischen Gerichten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (1803-1849)

Für die jüdische Minderheit galt zwar ebenso wie für alle anderen Bevölkerungsgruppen das allgemeine Zivilrecht, jedoch wurden ihr lange Zeit die Staatsbürgerrechte abgesprochen und sie unterlag zahlreichen rechtlichen Beschränkungen. Erst die bereits im 18. Jahrhundert begonnene Emanzipation sollte im Laufe des 19. Jahrhunderts zur Verbesserung der rechtlichen Stellung der Juden führen, wie etwa zur Abschaffung des Judeneides in Hessen 1849 und zum Gleichstellungsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1869. Eine Gleichstellung der jüdischen Religionsgemeinschaft mit den christlichen Kirchen erfolgte sogar erst mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Gleichzeitig war das 19. Jahrhundert von einem immer stärker aufkommenden (rassistischen) Antisemitismus in der Gesellschaft gekennzeichnet.

Die Arbeit geht der Frage nach, inwieweit sich die gesellschaftliche und rechtliche Stellung der Juden in Prozessakten verschiedener großherzoglich-hessischer Gerichte sowie einzelnen Verwaltungsakten aus der Zeit von 1803-1849 widerspiegelt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem gerichtlichen Beweisverfahren, da sich gerade dort judenbezogene Besonderheiten aufzeigen lassen. Daneben soll u.a. den Fragen nachgegangen werden, welche Streitgegenstände zwischen Juden und Christen vor den Gerichten ausgetragen wurden, welches Recht dabei zur Anwendung kam und wie es von den Richtern in Bezug auf die Juden angewandt und ausgelegt wurde und ob sich in Urteilen und anwaltlichen Schriftsätzen judenfeindliche Tendenzen und Stereotype nachweisen lassen.

Marcel Tillmann: Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen den deutschen Staaten und der katholischen Kirche in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts am Beispiel der sog. res mixtae

Nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 und dem Ende des Alten Reiches 1806 lag auch das Kirchensystem am Boden. Bisherige Regelungen waren gegenstandslos geworden, Gebietsveränderungen führten zu einer größeren konfessionellen Heterogenität innerhalb einzelner Staaten und auch Bischofsstühle blieben verwaist. Diese Phase des Umbruchs ist geprägt von Versuchen in den einzelnen Staaten, ein neues System für das Verhältnis von Staat und Kirche zu etablieren.

In dieser Dissertation sollen die einseitigen und zweiseitigen Regelungen untersucht werden, die zur Neuregelung des Staatskirchenverhältnisses erlassen wurden. Dabei sind die Fragen leitend, welche Gemeinsamkeiten sich zwischen den einzelnen Staaten finden lassen und wie gefundene Unterschiede zu erklären sind. Untersucht wird ebenso die Bedeutung der Konkordate und Zirkumskriptionsbullen für die Neuorganisation des Staats-Kirche-Verhältnisses. Ein besonderer Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf den sog. res mixtae, also Gegenständen, die von weltlicher Seite und/oder von Seiten der Kirche als gemischte Angelegenheiten eingeordnet wurden, da genau hier die Grenze zwischen weltlicher und kirchlicher Gewalt verlief. Hier spielen u. a. die kirchenpolitischen Krisen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine wichtige Rolle, die gegenüber dem sog. Kulturkampf im Kaiserreich häufig untergehen. Ausgewählte Beispiele sollen zudem der Frage nachgehen, inwiefern die Normen auch in der Praxis umgesetzt wurden.

Die Arbeit ist primär der Verfassungsgeschichte und der kirchlichen Rechtsgeschichte zuzuordnen. Damit stößt sie in einen Forschungsbereich vor, der auch von Kirchenhistorikern, Theologen und Allgemein-Historikern besetzt ist.

Christian Wahl: Der Prozessvergleich am Oberappelationsgericht der vier freien Städte zu Lübeck

Der Vergleich ist aufgrund seiner offensichtlich großen Bedeutung als grundsätzliches Konfliktlösungsinstitut neben Krieg und Prozess immer wieder Gegenstand der aktuellen, rechstshistorischen aber auch zeitgenössischen juristischen Forschung. Diese Arbeit erforscht den Vergleichsschluss am Oberappelationsgericht Lübeck, dem wohl bedeutendsten Gericht seiner Zeit. 

Sie befasst sich mit der Frage, welche Rolle der Vergleich in der Gerichtspraxis des Zivilprozesses am Oberappelationsgericht Lübeck spielte. Anhand der Auswertung der Gerichtsakten soll erforscht werden, wie viele Vergleiche es gab und wie hoch die Vergleichsquote war. Es soll die Frage geklärt werden, wie ein Vergleich zustande kam und welche Voraussetzungen es für einen Vergleichsschluss gab. Zudem soll untersucht werden, ob und in welcher Form das Gericht am Vergleichsschluss beteiligt war und wie sich die Unterscheidung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen in der Praxis darstellte. Weiterhin wird untersucht, was passierte, wenn es im Nachgang eines Vergleiches Streit über selbigen gab. 

Diese Fragen sollen im Kontext der zeitgenössischen Rechtslage zum Vergleich betrachtet werden, weshalb auch die zeitgenössische rechtswissenschaftliche Literatur zum Rechtsinstitut des Vergleichs sowie die zeitgenössischen Gesetze und die Kommentarliteratur ausgewertet werden. Hierdurch soll die Arbeit einen möglichst genauen Einblick in die Rechtspraxis zum Vergleich im 19. Jahrhundert geben.