Dissertationen

Hannah Schmitz: Versari in re illicita

Versanti in re illicita imputantur omnia, quae ex delicto sequuntur – „Wer sich auf verbotenes Gebiet begibt, dem werden alle Folgen zugerechnet, die sich aus seinem unerlaubten Tun ergeben“. Im modernen zivilrechtlichen Schrifttum findet man wenigstens gelegentlich Hinweise, dass dieser Rechtssatz auch heute noch geltendes Recht ist. Der genaue Inhalt, die Reichweite und vor allem der Geltungsgrund der Regel werden jedoch kaum erörtert.
Für die kanonistische Strafrechtslehre des 12. und 13. Jahrhunderts ist die Anwendung der Rechtsregel belegt. Dort beantwortet sie die Frage, ob ein ungewollter und/oder unvorhergesehener Erfolg dem Handelnden mit Blick auf sein vorangehendes Tun zuzurechnen ist. Liegt ein versari in re illicita – also eine unerlaubte Handlung vor –, so wird dieser Erfolg zugerechnet. Nach Ansicht der Lehre erweitert die Rechtsregel des versari in re illicita die Haftung auf Fälle, in denen der Erfolg nicht willentlich, sondern bloß zufällig herbeigeführt wurde. Offen ist insoweit freilich schon, ob „Zufall“ im Sinne eines Ereignisses zu verstehen ist, das außerhalb der Haftungsgrenzen liegt (so das heutige zivilrechtliche Verständnis) oder mit „Zufall“ lediglich ein Ereignis gemeint ist, dessen Eintritt man sich in dieser Konstellation nicht vorgestellt hätten (ein eher umgangssprachlicher Gebrauch des Wortes „Zufall“). In der Forschung findet sich zudem die Auffassung, die Lehre des versari in re illicita bilde einen Vorläufer des erfolgsqualifizierten Delikts; nach anderer Ansicht stellt sie einen Sonderfall der sog. culpa praecedens dar.
Gegenstand des Dissertationsvorhabens ist die Frage, welchen Platz der Rechtsgedanke einer Haftung für versari in re illicita im Zivilrecht hat. Dabei ist nicht nur zu ermitteln, welche Bedeutung dieser Rechtssatz im Zivilrecht hat, sondern auch wann und in welchen Zusammenhängen er Eingang ins Zivilrecht gefunden hat und weshalb er hier Geltung beansprucht. Ausgangspunkt der Forschung ist in inhaltlicher Hinsicht die auch in der aktuellen Literatur verbreitete Auffassung, dass es sich bei versari in re illicita um eine Zufallshaftung handelt; es gilt also, die Fälle zu ermitteln, in denen der Schuldner allein aufgrund eines vorherigen unerlaubten Verhaltens für Zufall haftet. In zeitlicher Hinsicht liegt nahe, dass die kanonistische Lehre des versari in re illicita von den Glossatoren übernommen wurde, doch nimmt die Arbeit auch die antiken Quellen in den Blick, schon weil man die inhaltlichen Grundgedanken der Regel heute vielfach den klassischen römischen Juristen zuschreibt.

Tobias von Berkum: Die Regula Catoniana in der antiken Jurisprudenz

Die Regula Catoniana wird von dem römischen Juristen Celsus im 35. Buch seiner Digesten (D. 34,7,1 pr.) wie folgt definiert: „Ein Vermächtnis, das unwirksam gewesen wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gestorben wäre, ist unwirksam, wann immer der Erblasser verstirbt.“ Die Regel betrifft damit eine zeitlose Fragestellung, nämlich ob ein Vermächtnis noch wirksam werden kann, wenn es allein an den Umständen bei Testamentserrichtung gemessen unwirksam wäre. Diese Fragestellung wird auch heute noch in den modernen Rechtsordnungen unterschiedlich beantwortet. Trotz alledem sind die Hintergründe der Regula Catoniana im Römischen Recht, insbesondere ihre Herkunft sowie ihr Anwendungsbereich, in weiten Teilen ungeklärt. Auch besteht nach wie vor Uneinigkeit über das Verhältnis der klassischen Juristen zu der Regel: ob es sich etwa aus ihrer Sicht um ein Relikt früherer Zeiten handelte, dem sie mit Ablehnung gegenüberstanden und das sie daher möglichst einzuschränken versuchten, oder ob sie der Regel eine (auch) für ihre Zeit gültige Funktion beigemessen haben.

Victoria Lacis: „Jurisprudence and the Civil Law” – Perspectives on 19th Century British Legal Education

"You escape from the empire of chaos and darkness, to a world which seems by comparison, the region of order and light". So beschreibt John Austin die Beschäftigung mit dem civil law römischen Ursprungs im Vergleich mit dem englischen common law (Austin, Lectures of Jurisprudence 1885 I, S. 58). Daran anknüpfend liegt der Untersuchung folgendes Erkenntnisinteresse zugrunde: Welche Motive gab es für die Verwendung kontinental-europäischen und damit auch römischen Rechts und Rechtsdenkens in der Ausbildung von Juristen sowie civil servants der East India Company in England – der Wiege des common law?
Zur Beantwortung der Frage werden Ausbildungsmaterialien (u.a. Klausuren, Lehrpläne und Lehrbücher) drei unterschiedlicher Arten juristischer Ausbildungsinstitutionen miteinander verglichen: des East India College in Haileybury, der Inns of Court und der Universitäten in Oxford und Cambridge sowie des University College, London.
Die Untersuchung bewegt sich im Spannungsfeld des komplexen Verhältnisses von civil law und common law. Statt einer Vermessung der Strahlkraft der beiden Rechtstraditionen, soll eine detaillierte Quellenstudie differenzierten Aufschluss über das Verhältnis der beiden Rechtstraditionen im Bereich der englischen Juristenausbildung des 19. Jahrhunderts geben. Der Studie liegt ein transnationales Verständnis der Rechtsgeschichte zugrunde, das Verbindungen und Verzweigungen zwischen Staaten und Rechtssystemen sucht und aufzeigen möchte.