Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Stellensituation


 

Im Februar 2002 ist die Dienstrechtsreform durch das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes sowie das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen für die Hochschulen, die Einführung der Juniorprofessuren, die Abschaffung von Hochschuldozenten- und Assistentenstellen, der Wegfall der Habilitation als Qualifikationsnachweis für eine Berufung und die Einführung leistungsbezogener Elemente in die Professorenbesoldung, werden für die Hochschulen erst nach Umsetzung in Landesrecht, wofür den Ländern eine Frist bis zum 01.01.2005 eingeräumt wurde, Geltung erlangen. Nordrhein-Westfalen geht die Umsetzung nicht mit besonderer Eile an. So hat im November 2002 zunächst eine Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landestags Nordrhein-Westfalen zum Thema Dienstrecht stattgefunden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vom Bundesgesetzgeber gesetzte Umsetzungsfrist von Nordrhein-Westfalen auch ausgeschöpft werden wird, sodass die Hochschulen auch Zeit haben werden, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen.

Anderes gilt jedoch für die durch das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes neugeregelten Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Angestellter. Diese Regelungen bedürfen nämlich nicht der Umsetzung in Landesrecht, sondern gelten unmittelbar. Grundsätzlich vereinfacht die Neuregelung den Abschluss befristeter Arbeitsverträge, da es nunmehr möglich ist, Arbeitsverträge ohne weitere Begründung auf sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion zu befristen. Dennoch hat gerade diese Bestimmung zu großer Unruhe geführt, da versäumt wurde, Übergangsregelungen für diejenigen zu treffen, die nach den bisherigen Regelungen von einer Verlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages ausgehen konnten, für die aber nach den neuen Regelungen der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nicht möglich ist. Der Bundesgesetzgeber hat - vermutlich aufgrund der hierdurch in der Öffentlichkeit ausgelösten Diskussion - im 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 08.08.2002 eine großzügige Übergangsregelung eingeführt, die eine Verlängerung bzw. den Abschluss befristeter Verträge von Personen, die bei Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes an einer Hochschule beschäftigt waren, für eine Laufzeit bis zum 28.02.2005 zulässt. Auf Grund dieser Übergangsregelung konnten die insoweit in der Universität Münster aufgetretenen Problemfälle gelöst werden.

Im Berichtszeitraum wurden 40 C 4/C 3-Professuren ausgeschrieben. Nach 36 Berufungsverhandlungen konnten 26 C 4/C 3-Professorinn und Professoren ernannt werden. Es wurden elf Bleibeverhandlungen geführt.

Im Rahmen des Qualitätspakts wurden 14 Planstellen/Stellen im Berichtszeitraum abgesetzt, davon zwei A 14, zwei A 13 sowie neun BAT VIb/VII-Stellen und eine BAT VII/VIII-Stelle unterschiedlicher Dienstarten.