Organisation - Das Rektorat

Druckkopf Universität Münster
Startseite Universität Münster
A–Z Suchen Site Map English
  
Startseite Universität Münster

Amtliche Bekanntmachungen
2006
2005
2004
2003
-
Ausgabe 12
-
Ausgabe 11
-
Ausgabe 10
-
Ausgabe 9
-
Ausgabe 8
-
Ausgabe 7
-
Ausgabe 6
-
Ausgabe 5
-
Ausgabe 4
-
Ausgabe 3
-
Ausgabe 2
-
Ausgabe 1
2002
Archiv

Startseite

Kontakt

Impressum

Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung
für das weiterbildende Studium
in Angewandter Ethik an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 31. Oktober 2003




Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW. S. 646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16

§ 1 Ziele des Studiums

Das weiterbildende Studium in Angewandter Ethik richtet sich an Personen, die in ihrem (gegenwärtigen oder zukünftigen) Berufsleben in besonderem Maße mit ethischen Problemen konfrontiert sind und daher entsprechende Kompetenzen benötigen. Das Studium soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lage versetzen, professionell und praxisbezogen mit den komplexen ethischen Fragen umzugehen, die die moderne Gesellschaft aufwirft.


§ 2 Diplomgrad
Nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Geschichte/Philosophie den Grad "Master of Advanced Studies in Applied Ethics" (MAE).


§ 3 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die inhaltliche Planung und Gestaltung des Studiums und der Prüfungen bildet der Fachbereich Geschichte/Philosophie einen Studien- und Prüfungsausschuss. Dieser setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, ihrem/seinem Stellvertreter bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied zusammen. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter werden aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs Geschichte/Philosophie gewählt. Das dritte Mitglied kann einem anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität entstammen und muss im weiterbildenden Studium Angewandte Ethik lehren. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Semester. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet dem Fachbereich Geschichte/Philosophie regelmäßig über die Entwicklung des Studienganges und der Prüfungen, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seiner/seinem Vorsitzenden übertragen.
(3)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter mindestens ein zweites Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.


§ 4 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer.
(2)
Prüferinnen/Prüfer sind Professorinnen/Professoren und Lehrende im Weiterbildungsstudiengang "Angewandte Ethik" im Sinne von § 95 Abs. 1 HG. Beisitzerin/Beisitzer kann sein, wer ein Studium der Philosophie oder eines verwandten Faches an einer Universität erfolgreich abgeschlossen hat.


§ 5 Aufbau des Studiengangs

(1)
Der Weiterbildungsstudiengang umfasst folgende Hauptteile im Gesamtumfang von mindestens 30 Semesterwochenstunden:
1.
ein Grundlagensemester, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Grundkenntnisse der allgemeinen Ethik und einen Überblick über die Angewandte Ethik erwerben;
2.
zwei Aufbausemester, in denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in verschiedene Bereichsethiken einarbeiten und ihre Kenntnisse ihren Interessen entsprechend vertiefen;
3.
ein Abschlusssemester, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter persönlicher Betreuung von Tutorinnen oder Tutoren eine Diplomarbeit verfassen;
4.
zwei mehrtägige Intensivkurse, die der Vertiefung einzelner Fragestellungen dienen und Gelegenheit zu einem Austausch mit den Dozierenden und den Studierenden der parallelen Kurse der Partneruniversitäten geben sollen.


§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1)
Voraussetzung für die Aufnahme in das weiterbildende Studium Angewandte Ethik ist, dass die Bewerberin/der Bewerber
1.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, das Zeugnis einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2.
in der Regel ein Studium an einer Hochschule des In- oder Auslands, für das ein Bachelorgrad oder ein gleichwertiger Grad verliehen wird, mit Erfolg abgeschlossen hat,
3.
über Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache verfügt.
Die Überprüfung der Eingangsvoraussetzungen obliegt dem Studien- und Prüfungsausschuss.


§ 7 Prüfungsleistungen
Die Prüfung im Weiterbildungsstudiengang Angewandte Ethik wird studienbegleitend abgelegt. Sie besteht aus:
1.
jeweils einer mündlichen Prüfung von jeweils 30 Minuten Dauer in den Fächern Allgemeine Ethik und Angewandte Ethik am Ende des ersten Semesters.
2.
einer Masterarbeit mit einem Umfang von ca. 40 Seiten, die im vierten Semester anzufertigen ist und
3.
einer mündlichen Abschlussprüfung von 30 Minuten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind der Lehrinhalt des gesamten Kurses und das Gebiet der Diplomarbeit.


§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1)
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt,
2.
die Prüfung zum Master in Applied Ethics nicht endgültig nicht bestanden hat.
(2)
Ist die Beibringung eines nach Absatz 1 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Studien- und Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art erbracht wird.
(3)
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Wird die Zulassung versagt, erteilt die/der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Darüber hinaus erfolgt die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 6 jeweils gesondert auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. Vorzulegen sind jeweils:
1.
das ausgefüllte Anmeldeformular sowie
2.
für die einzelnen Prüfungsteile die folgenden Unterlagen:
a)
für die mündlichen Prüfungen gemäß § 7 Nr.1 Teilnahmenachweise über die Lehrveranstaltungen des ersten Semesters;
b)
für die Diplomarbeit der Nachweis über die bestandenen mündlichen Prüfungen gemäß § 7 Nr. 1 sowie der Nachweis über die Anfertigung jeweils einer schriftlichen Hausarbeit am Ende des zweiten und dritten Semesters, deren Themen auf die Wahlpflichtmodule der entsprechenden Semester bezogen sind;
c)
für die Abschlussprüfung der Nachweis über die bestandene Diplomarbeit.


§ 9 Durchführung der Prüfungen
(1)
Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgelegt; beide werden auf Vorschlag der Kandidatin/ des Kandidaten vom Studien- und Prüfungsausschuss bestimmt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(2)
Das Thema der Masterarbeit wird vom Studien- und Prüfungsausschuss festgelegt. Die Kandidatin/der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht.
(3)
Die Masterarbeit wird von zwei im Weiterbildungsstudium lehrenden Prüferinnen/Prüfern begutachtet. Mindestens eine dieser Personen muss habilitiert sein.
(4)
Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 6 Monate. Mit der Masterarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein definiertes fachliches Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Die Ausgabe erfolgt über die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zu sechs Wochen verlängern.
(5)
Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zweifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin/ der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.


§ 10 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1)
Alle Prüfungsleistungen sind mit "bestanden" bzw. "nicht bestanden" zu bewerten. Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn alle Einzelleistungen mit "bestanden" bewertet wurden.
(2)
Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten werden die Leistungen auch benotet. In diesem Fall wird die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet; die Abschlussarbeit ist dabei doppelt zu gewichten. Zu verwenden sind folgende Noten:
1
=
sehr gut
=
eine hervorragende Leistung
2
=
gut
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3
=
befriedigend
=
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4
=
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5
=
nicht ausreichend
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3)
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 einschließlich
=
sehr gut,
bei einem Durchschnitt zwischen 1,50 und 2,50 einschließlich
=
gut,
bei einem Durchschnitt zwischen 2,50 und 3,50 einschließlich
=
befriedigend
bei einem Durchschnitt zwischen 3,50 und 4,0 einschließlich
=
ausreichend.
Im Falle der Notendivergenz bei der Bewertung der Masterarbeit gilt Satz 1 entsprechend. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 11 Wiederholung von Prüfungen
(1)
Prüfungsleistungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden.
(2)
Anstelle der Wiederholung der Masterarbeit kann auf Wunsch der Kandidatin/ des Kandidaten der Prüfungsausschuss bestimmen, dass die Kandidatin / der Kandidat Gelegenheit erhält, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss bestimmten Frist die nichtbestandene Masterarbeit zu überarbeiten.
(3)
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
(4)
Wird eine Prüfungsleistung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden, ist die Masterprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.


§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden", wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird der Kandidatin / dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.
(3)
Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Studien- und Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 13 Zeugnis und Urkunde
Ist die Prüfung bestanden, wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das folgende Angaben enthält:
1.
Namen des Prüflings mit Geburtsdatum und Ort
2.
Bezeichnung des weiterbildenden Studiums
3.
Bezeichnung des verliehenen Grades "Master of Advanced Studies in Applied Ethics" (MAE)
4.
Datum der letzten Prüfungsleistung
5.
Thema der schriftlichen Prüfungsarbeit
6.
Gesamtnote (auf Wunsch)
7.
Unterschrift der oder des Studien- und Prüfungsausschussvorsitzenden


§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Masterarbeit wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die schriftliche Masterarbeit und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfungen gewährt. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse bzw. der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende bestimmen Ort und Zeit der Einsichtnahme. Wiederholungstermine sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.


§ 15 Aberkennung des Diplomgrades
Der verliehene Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheiden der Fachbereichsrat des Fachbereichs Geschichte/Philosophie.


§ 16 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
(1)
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.
(2)
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geschichte/Philosophie vom 10. Februar 2003.


    Münster, den 31. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 31. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



zurückblättern

 Diese Seite:  :: Seite drucken   :: Seite empfehlen   :: Seite kommentieren

© 2003 Universität Münster - Online-Redaktion     :: Seitenanfang Seitenanfang  

Universität Münster
Schlossplatz 2 · 48149 Münster
Tel.: +49 (251) 83-0 · Fax: +49 (251) 83-3 20 90
E-Mail: verwaltung@uni-muenster.de