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Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung
für das Aufbaustudium
"Theologisches Lizentiat mit Spezialisierung in Diakonik" (Lic. theol. diac.)
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 14. Oktober 2003




I.
Allgemeines
§ 1   Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 2   Zugangsvoraussetzungen
§ 3   Abschluss des Studiums
§ 4   Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5   Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6   Prüfungsausschuss
§ 7   Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
§ 8   Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
        Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II.
Prüfung
§ 10   Zulassung
§ 11   Zulassungsverfahren
§ 12   Umfang und Art der Lizetiatsprüfung
§ 13   Lizentiatsarbeit
§ 14   Annahme und Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der
          Noten und Bestehen der Lizentiatsprüfung
§ 15   Klausurarbeiten
§ 16   Mündliche Prüfungen
§ 17   Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
          Bestehen der Lizentiatsprüfung
§ 18   Wiederholung der Lizentiatsprüfung
§ 19   Zeugnis
§ 20   Lizentiatsurkunde

III.
Schlussbestimmungen
§ 21   Ungültigkeit der Lizentiatsprüfung
§ 22   Einsicht in die Prüfungsakten
§ 23   Inkrafttreten

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
(1)
Das Aufbaustudium "Theologisches Lizentiat mit Spezialisierung in Diakonik" (Lic.theol. diac.) soll Absolventinnen und Absolventen eines der in § 2 genannten Studiengänge erweiterte Kenntnisse in der Diakonik, den Christlichen Sozialwissenschaften und der Internationalen Solidaritätsarbeit vermitteln und zu selbständiger theologisch-wissenschaftlicher Reflexion und praktischer Arbeit in einem dieser Handlungsfelder befähigen.
(2)
Durch die Lizentiatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat sich die Methoden und Inhalte der zu prüfenden Fächer angeeignet, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die zu selbständiger Arbeit in Wissenschaft und Praxis befähigen.


§ 2 Zugangsvoraussetzungen
Für das Aufbaustudium "Theologisches Lizentiat mit Spezialisierung in Diakonik" kann eingeschrieben oder gemäß § 71 HG als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiengangs Katholische Theologie oder einen diesem vergleichbaren Abschluss besitzt.

§ 3 Abschluss des Studiums
Die Katholisch-Theologische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster verleiht aufgrund der bestandenen Lizentiatsprüfung das "Theologische Lizentiat mit Spezialisierung in Diakonik" (Lic. theol. diac.).

§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang

(1)
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfung vier Studiensemester.
(2)
Der Studienumfang soll insgesamt 72 Semesterwochenstunden (SWS) betragen zuzüglich zweier in der vorlesungsfreien Zeit abzuleistender Praktika von je 6 Wochen Dauer.


§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1)
Die Lizentiatsarbeit wird während des Studiums unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Satz 1 angefertigt. Die Fachprüfungen werden am Ende der Vorlesungszeit des 4. Studiensemesters abgelegt. Die Lizentiatsprüfung soll grundsätzlich in der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgelegt sein.
(2)
Die Meldung zur Lizentiatsprüfung soll nach Abschluss des zweiten Studiensemesters durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung (§ 10) beim Prüfungsausschuss erfolgen.
(3)
Der erste Prüfungstermin soll frühestens sechs Wochen nach der Meldung zu den Fachprüfungen anberaumt werden.


§ 6 Prüfungsausschuss

(1)
Der Fachbereichsrat der Katholisch-Theologischen Fakultät bildet einen Prüfungsausschuss, der für die Durchführung der Lizentiatsprüfungen zuständig ist. Er besteht aus
  -
drei Professorinnen/Professoren, darunter die/der Vorsitzende und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter; wenigstens zwei der Professorinnen/Professoren müssen Lehraufgaben im Aufbaustudiengang wahrnehmen;
  -
einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Instituts für Christliche Sozialwissenschaften oder des Instituts für Missionswissenschaft oder des Seminars für Pastoraltheologie und Religionspädagogik;
  -
einer/einem für den Aufbaustudiengang eingeschriebenen Studierenden der Fakultät.
Nach dem gleichen Verfahren wählt der Fachbereichsrat für jedes Mitglied mit Ausnahme der/des Vorsitzenden eine Vertreterin/einen Vertreter. Muss die/der Vorsitzende vertreten werden, so rückt die Vertreterin/der Vertreter der/des stellvertretenden Vorsitzenden nach. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
(2)
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1.
Bestellung der Gutachterinnen/Gutachter für die Lizentiatsarbeit gemäß § 14 Abs. 2;
  2.
Bestellung der Prüferinnen/Prüfer für die mündliche Prüfung;
  3.
Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit;
  4.
Prüfung und Entscheidung von Widersprüchen.
(3)
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist jeweils ein Protokoll zu führen. Den Beteiligten an einem Prüfungsverfahren steht das Recht auf Einsichtnahme zu.
(4)
Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen; belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5)
Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über seine Arbeit und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich; sie werden von der/vom Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, von denen eine/einer Professorin/Professor sein muss. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Zulassung zum Prüfungsverfahren sowie bei der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Gutachterinnen/Gutachtern hat das studentische Mitglied kein Stimmrecht.
(7)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit und haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§  7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Prüferinnen/Prüfer sind die am Aufbaustudiengang Diakonik beteiligten Professorinnen/Professoren. Darüber hinaus kann bei Bedarf zur Prüferin/zum Prüfer bestellt werden, wer durch einen Lehrauftrag am Aufbaustudiengang Diakonik mitwirkt und den Grad einer Doktorin/eines Doktors der Katholischen Theologie im Fach Christliche Sozialwissenschaften, einer Disziplin der Praktischen Theologie oder einer der humanwissenschaftlichen Bezugswissenschaften erworben hat.
(2)
Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Katholische Theologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3)
Die Kandidatin/der Kandidat kann für die Lizentiatsarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin/des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(4)
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, bekannt gegeben werden.
(5)
Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.


§  8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1)
Studienzeiten und Studienleistungen in einem vergleichbaren caritaswissenschaftlichen Aufbaustudiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(2)
Studienzeiten und Studienleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(3)
Prüfungsleistungen im Rahmen von vergleichbaren caritaswissenschaftlichen Aufbaustudiengängen, die die Kandidatin/der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(4)
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5)
Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss.
(6)
Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten ? soweit die Notensysteme vergleichbar sind ? zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die/der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


§  9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)
Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis nach Abs. 1 geltend gemachten Gründe müssen der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)
Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/ dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4)
Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


II. Prüfung


§  10 Zulassung

(1)
Zur Lizentiatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens zwei Semester an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Aufbaustudiengang Diakonik eingeschrieben oder gemäß § 71 HG als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen ist.
2.
Die folgenden Leistungsnachweise vorlegt:
2.1
benotete Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare, davon mindestens einer aus dem gewählten Schwerpunktfach (Diakonik, Christliche Sozialwissenschaften, Internationale Solidaritätsarbeit),
2.2
drei Leistungsnachweise über Praktika/Trainings im Umfang von 12 Wochen Dauer:
a)
einer auf der Grundlage eines benoteten Praktikumsberichtes, der in der Regel im Praxisfeld des gewählten Schwerpunktfaches zu leisten ist;
b)
einen weiteren Leistungsnachweis aus dem Praxisfeld eines der beiden anderen Fächer.
c)
einen vom Trainings- oder Praktikumsleiter bestätigten Leistungsnachweis im Bereich der in § 12 Abs. 2 Nr. 5.1 oder Nr. 5.2 genannten Leitungs- und Beratungskompetenz.
Spätestens bei der Meldung zu den Fachprüfungen sind die in Satz 1 Nr. 3 genannten Nachweise vorzulegen. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)
Der Antrag auf Zulassung zur Lizentiatsprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
3.
das Studienbuch,
4.
eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung in demselben Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
(3)
Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.


§  11 Zulassungsverfahren

(1)
Über die Zulassung entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2)
Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a)
die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b)
die Unterlagen unvollständig sind oder
c)
die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d)
die Kandidatin/der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren eines vergleichbaren caritaswissenschaftlichen Studiengangs befindet.
Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Meldung zu den Fachprüfungen die in § 10 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Leistungsnachweise vorliegen. Darüber hinaus kann die Meldung zu den Fachprüfungen erst erfolgen, wenn die Lizentiatsarbeit gemäß § 14 Abs. 1 abgeliefert wurde.


§  12 Umfang und Art der Lizentiatsprüfung

(1)
Die Lizentiatsprüfung besteht aus der Lizentiatsarbeit und fünf Fachprüfungen. Die Fachprüfungen bestehen aus einer fünfstündigen Fallklausur im Schwerpunktfach, zwei dreistündigen thematischen Klausuren in den beiden anderen Fächern und zwei mündlichen Prüfungen.
(2)
Die Fächer der Lizentiatsprüfung sind fünf Teilgebieten zugeordnet:
1.
Sozialwissenschaftliche und theologische Grundlagen
1.1
Gesellschaft und Kirche: Bausteine einer sozialwissenschaftlichen Gegenwartsanalyse
1.2
Grundlagen und Prinzipien katholischer Soziallehre/christlicher Sozialethik
1.3
Gestalt von Kirche und Theologie in Afrika, Asien und Lateinamerika
1.4
Grundfragen der Diakonie und Pastoral
1.5
Formen (Logik) praktisch-theologischer Urteilsbildung
2.
Diakonik
2.1
Theologische Grundlagen der Diakonie/Caritas und ihrer Handlungsformen
2.2
Historische Grundlagen zum Verständnis abendländischer Diakonie in der Gegenwart
2.3
Ausgewählte Themen zu spezifischen Handlungsfeldern der Diakonie/ Caritas
-
das Gespräch als Interventionsstrategie (Kommunikationspastoral)
-
Formen institutionalisierter Diakonie
-
Krankheit und Lebenskrisen in der Gegenwartsgesellschaft (Nosologie)
-
Alter und Tod in sozialem Kontext (Gerontologie, Thanatologie)
3.
Christliche Sozialwissenschaften
3.1
Religionssoziologische Grundlagen kirchlich-diakonischen Handelns
3.2
Christliche Sozialwissenschaften im sozial- und wirtschaftsethischen Diskurs der Gegenwart
3.3
Ausgewählte Themen zu spezifischen Problemfeldern der Arbeits- und Wirtschaftsethik:
-
Armut und Arbeitslosigkeit als Herausforderung des Sozialstaates
-
Formen und Institutionen kirchlicher Präsenz in der Arbeitswelt
-
Volkswirtschaftliche Grundlagen der Sozialpolitik
-
Organisation und Führung
4.
Internationale Solidaritätsarbeit
4.1
Solidarität als Lernziel: theologische Grundlegung der Arbeit für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung
4.2
Lerngemeinschaft Weltkirche
4.3
Ausgewählte Themen zu Formen und Methoden interkulturellen und interreligiösen Lernens:
-
von der Gemeindepatenschaft zur -partnerschaft
-
Struktur und Funktion der Arbeit von Solidaritätsgruppen:
Nord-Süd-Forum / GEPA / NETZ / CIR
-
Perspektiven kirchlicher Hilfswerke: Missio, Misereor, Adveniat, Iustitia et Pax
5.
Pragmatik
5.1
Grundkompetenzen in der Leitung von Gruppen, Teams, Gremien (alternativ: Nachweis der Praxis von Leitungstätigkeit in Verbänden, Krankenhaus-Stationen u.ä. Institutionen)
5.2
Grundkompetenzen in der Beratung von Einzelnen, Teams und Gruppen (alternativ: Nachweis einer Supervisoren-Ausbildung, Ausbildung in Telefonseelsorge o. ä.)
5.3
Kenntnis und Fähigkeit zur Entwicklung von Handlungskonzepten
5.4
Kenntnis und Fähigkeit zur Entwicklung von in-service-training-Konzepten
(3)
Die Lizentiatsarbeit und Fallklausur werden im Schwerpunktfach angefertigt.
(4)
Die beiden thematischen Klausuren werden in den beiden anderen Fächern erstellt.
(5)
Die mündlichen Prüfungen werden zum einen im Schwerpunktfach, zum anderen im Bereich der Grundlagen ( § 12 Abs. 2 Nr.1 ) und im Bereich der Pragmatik ( § 12 Abs.2 Nr. 5.3 oder Nr. 5.4) abgelegt.
(6)
Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr/ihm zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§  13 Lizentiatsarbeit

(1)
Die Lizentiatsarbeit (schriftliche Hausarbeit) soll erweisen, dass die Kandidatin/der Kandidat ein Problem aus der Diakonik, der Christlichen Sozialwissenschaften oder Internationalen Solidaritätsarbeit nach wissenschaftlicher Methode erarbeiten, es klar darstellen und begründet beurteilen kann. Sie soll einen Umfang von etwa 100 Schreibmaschinenseiten haben.
(2)
Die Lizentiatsarbeit kann von jeder Prüferin/jedem Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 frühestens nach Abschluss des 2. Studiensemesters im Aufbaustudiengang ausgegeben und betreut werden. Soll die Lizentiatsarbeit an einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Lizentiatsarbeit zu machen. Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin/ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Lizentiatsarbeit erhält. Das Thema wird von der/dem ausgebenden Prüferin/Prüfer festgelegt und mit ihrer/seiner Unterschrift von der Kandidatin/vom Kandidaten beim Prüfungsausschuss angemeldet.
(3)
Die Ausgabe des Themas der Lizentiatsarbeit erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Lizentiatsarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
(4)
Der Lizentiatsarbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Kandidatin/der Kandidat die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie die Zitate kenntlich gemacht hat.


§  14 Annahme und Bewertung der Lizentiatsarbeit

(1)
Die Lizentiatsarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in vier gebundenen Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Lizentiatsarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2)
Zur Begutachtung und Bewertung der Lizentiatsarbeit bestellt der Prüfungsausschuss zwei Prüferinnen/Prüfer gemäß § 7 Abs. 1. Einer der Gutachterinnen/Gutachter ist die Prüferin/der Prüfer, die/der die Lizentiatsarbeit ausgegeben hat, die/der zweite wird nach Anhörung der Kandidatin/des Kandidaten und Rücksprache mit der/dem vorgesehenen Gutachterin/Gutachter bestimmt.
(3)
Die Gutachten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Arbeit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen; als Mindestzeitraum muss den Gutachterinnen/den Gutachtern ein Monat zur Verfügung stehen. Der Prüfungsausschuss kann beide Fristen mit entsprechender Begründung verlängern, nicht jedoch über eine Gesamtbegutachtungsfrist von vier Monaten hinaus.
(4)
Die Gutachterinnen/Gutachter beantragen die Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit unter Angabe der Gründe. Zugleich schlagen sie eine Note gemäß § 17 Abs. 1 vor.
(5)
Für die Professorinnen/Professoren der Fakultät, die Mitglieder des Fachbereichsrates und des Prüfungsausschusses und die betreffende Kandidatin/den betreffenden Kandidaten liegt die Lizentiatsarbeit mit den beiden Gutachten drei Wochen während der Vorlesungszeit im Amtszimmer der Dekanin/des Dekans zur Einsichtnahme aus. Der Termin wird durch Anschlag von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben und außerdem den Professorinnen/Professoren und Privatdozentinnen/Privatdozenten der Fakultät schriftlich mitgeteilt. Einsicht nehmen können darüber hinaus Professorinnen/Professoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie die Prüfer gemäß § 7 Abs. 1; jede Professorin/jeder Professor, Privatdozentin/Privatdozent oder Prüferin/Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 soll die Einsichtnahme in die Lizentiatsarbeit durch Sichtvermerk bestätigen und kann während der Auslagefrist eine Stellungnahme anmelden.
(6)
Stellungnahmen sind dem Prüfungsausschuss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich zuzuleiten.
(7)
Die Kandidatin/der Kandidat kann zu den Gutachten und Stellungnahmen schriftlich Stellung nehmen.
(8)
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit.
(9)
Der Prüfungsausschuss lehnt die Lizentiatsarbeit ab, wenn beide Gutachterinnen/Gutachter ihre Ablehnung vorschlagen. Stimmen die beiden Gutachterinnen/Gutachter über Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit nicht überein oder weichen die Noten um zwei volle Notenstufen voneinander ab, beruft der Prüfungsausschuss eine Professorin/einen Professor, die/der Prüferin/Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 ist, als weitere Gutachterin/weiteren Gutachter. Auf der Grundlage der drei Gutachten entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig über die Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit.
(10)
Der Prüfungsausschuss legt auf der Grundlage der Notenvorschläge der Gutachterinnen/Gutachter und der Stellungnahmen gemäß Abs. 5 die Bewertung der Lizentiatsarbeit gemäß § 17 Abs. 1 fest. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Kandidatin/dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich bekannt.


§  15 Klausurarbeiten

(1)
In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem erkennen und beschreiben kann und Wege zu seiner Lösung aufzuzeigen imstande ist.
(2)
Der Termin der Klausurarbeiten wird einen Monat vor Beginn der Prüfung von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Anschlag bekannt gegeben. Zur Beaufsichtigung der Klausurarbeiten bestellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Professorin/einen Professor oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
(3)
Für die beiden thematischen Klausuren sind je zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen. Für die Fallklausur wird ein Fall zur Bearbeitung vorgegeben. Die Aufgaben werden von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer gestellt.
(4)
Die Bearbeitungszeit für die thematischen Klausurarbeiten beträgt je 180 Minuten, für die Fallklausur 300 Minuten.
(5)
Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern gemäß § 17 Abs. 1 zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. § 17 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.


§  16 Mündliche Prüfungen

(1)
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er Fragestellungen und Probleme des Prüfungsfaches kennt und sich argumentativ mit ihnen auseinandersetzen kann.
(2)
Der Termin für die mündlichen Prüfungen wird von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und durch Anschlag bekannt gegeben. Er soll nicht später als zwei Wochen nach Abschluss der Klausurarbeiten liegen.
(3)
Bei mündlichen Prüfungen werden Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin/der Kandidat der Zulassung bei der Anmeldung zur Prüfung nicht widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(4)
Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches von Prüferin/Prüfer und Beisitzerin/Beisitzer zu unterzeichnen ist.
(5)
Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens 20, höchstens 30 Minuten.
(6)
Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers (§ 7 Abs. 2) als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 17 Abs. 1 hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören.


§  17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Lizentiatsprüfung

(1)
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgelegt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut =
eine hervorragende Leistung;
2 = gut =
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend =
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend =
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend =
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2)
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Bei schriftlichen Prüfungen errechnet sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5
=
sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
=
gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
=
befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
=
ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0
=
nicht ausreichend
(3)
Die Lizentiatsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen und die Lizentiatsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet wurden. Die Lizentiatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Lizentiatsarbeit oder eine der Fachprüfungen nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
(4)
Die Gesamtnote der Lizentiatsprüfung wird als arithmetisches Mittel aus den Noten der Lizentiatsarbeit, der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen gebildet, wobei die Note der Lizentiatsarbeit dreifach und die Fallklausur zweifach gewichtet wird. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Lizentiatsprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5
=
sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
=
gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
=
befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
=
ausreichend


§  18 Wiederholung der Lizentiatsprüfung

(1)
Wenn in einer Fachprüfung die Note "ausreichend" (4,0) nicht erreicht wurde, können die entsprechenden Klausurarbeiten und/oder mündlichen Prüfungen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten und muss spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach der nicht bestandenen Fachprüfung erfolgen.
(2)
Wenn die Lizentiatsarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, kann sie mit anderer Themenstellung einmal wiederholt werden.


§  19 Zeugnis

(1)
Unverzüglich nach Abschluss der Lizentiatsprüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Zeugnis ausgehändigt, das die Noten der Lizentiatsarbeit, der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen unter Angabe des jeweiligen Faches angibt sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.
(2)
Ist die Lizentiatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Lizentiatsprüfung wiederholt werden können.
(3)
Der Bescheid über die nicht bestandene Lizentiatsprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)
Hat die Kandidatin/der Kandidat die Lizentiatsprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Lizentiatsprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen lässt, dass die Lizentiatsprüfung nicht bestanden ist.


§  20 Lizentiatsurkunde

(1)
Die Verleihung des Grades "Theologisches Lizentiat mit Spezialisierung in der Diakonik" erfolgt aufgrund der bestandenen Lizentiatsprüfung durch Aushändigung der Lizentiatsurkunde. Die Aushändigung geschieht in der Regel im Rahmen der feierlichen Promotion der Doktorandinnen/Doktoranden des vorangegangenen Semesters. Die Lizentiatsurkunde erhält das Datum des Zeugnisses.
(2)
Die Lizentiatsurkunde wird von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
(3)
Auf begründeten Antrag kann die Dekanin/der Dekan die Urkunde in einfacher Form aushändigen oder im Falle der Abwesenheit der Bewerberin/des Bewerbers auf postalischem Wege zusenden.


III. Schlussbestimmungen



§  21 Ungültigkeit der Lizentiatsprüfung

(1)
Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Lizentiatsurkunde bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3)
Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Lizentiatsurkunde sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§  22 Einsicht in die Prüfungsakten

(1)
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2)
Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der/beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§  23 Inkrafttreten

(1)
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2)
Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität abgedruckt.






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 7. Juli 2000 und 25. August 2003 und des am 13. Juni 2003 erklärten Einvernehmens des Bischofs von Münster.


    Münster, den 14. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



     Münster, den 14. Oktober 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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