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Amtliche Bekanntmachungen

Studienordnung
für den Studiengang Hebräisch
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluss
Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom
28. August 2003









Inhalt

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Anlage:

§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Hebräisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluss Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.
(2)
- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386),
- das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000, geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW. S. 812).


§ 2 Studienziele
Ziel des Studiums ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Sekundarstufe II zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.

§ 3
Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
(1)
Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.
(2)
Weitere Voraussetzung für das Studium des Faches Hebräisch sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, nämlich Griechisch (im Sinne des Graecum) und Hebräisch (Hebraicum). Die Sprachkenntnisse werden entweder durch das Zeugnis der Hochschulreife, durch eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis oder eine entsprechende Hochschulprüfung nachgewiesen.

§ 4 Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5 Lehrveranstaltungsarten

Vorlesungen
sind Vortragsveranstaltungen im Grundstudium und im Hauptstudium. Sie führen in eine zusammenhängende Thematik ein, geben Überblicke und orientieren über Grundfragen der Bereiche und Teilgebiete des Studienfaches. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.

Proseminare
sind Veranstaltungen des Grundstudium und werden speziell für Studierende des Grundstudiums angeboten. Sie führen in grundlegende Inhalte und Methoden der verschiedenen Bereiche und Teilgebiete des Faches ein und leiten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten an.

Hauptseminare
sind Veranstaltungen des Hauptstudium. Sie dienen der komplexen wissenschaftlichen und didaktischen Erarbeitung eines Themas oder Praxisfeldes und sollen die Studierenden in die Lage versetzen, in der kritischen Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen ihren eigenen Standpunkt zu finden und in argumentativ zu vertreten.

Übungen
sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung einzelner Inhalts- und Themenbereiche dienen.

§ 6 Studieninhalte

Bereich
Teilgebiet
A Sprache
Sprachlehre und -beherrschung
Einführung in die Semitistik
Vergleichende semitische Grammatik
Vergleichende semitische Semantik
B Literatur
Grundlagen und Methoden der Textinterpretation
Religion und Geschichte des jüdischen Volkes
Erzähl- und Gesetzesbücher des AT (Genesis bis 2. Könige, Chronik, Esra, Nehemia)
Prophetische Bücher des AT (Jesaja, Jeremia, Ezechiel, Daniel, Zwölfpropheten)
Poetische Bücher des AT (Psalmen, Hoheslied, Weisheitsliteratur)
C Ergänzende
Nebendisziplinen
Landeskunde, Archäologie und Epigraphik Palästinas
Kenntnisse in einer zweiten semitischen
Religionsgeschichte des alten OrientsDidaktik

§ 7 Studiendauer
(1)
Die Regelstudienzeit besteht aus der Regelstudiendauer von acht Semestern und der Prüfungszeit (ein Semester).
(2)
Der Studiengang umfasst insgesamt mindestens 30 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich 16 SWS im Grundstudium und 14 SWS im Hauptstudium.

§ 8 Aufbau des Studiums
(1)
Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
Eine Zwischenprüfung findet nicht statt.
(2)
An den Veranstaltungen des Hauptstudiums kann nur teilnehmen, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 9 Grundstudium
(1)
Im Grundstudium ist je ein Leistungsnachweis aus den Bereichen A, B und C zu erbringen. Veranstaltungen des Grundstudiums sind:

Bereich
Teilgebiet
SWS
LN
A Sprache
1. Sprachlehre und -beherrschung
2. Einführung in die Semitistik
4
2
1 LN
B Literatur
1. Grundlagen und Methoden der Textinterpretation
2. Religion und Geschichte des jüdischen Volkes
2
2
1 LN
C Ergänzende
Nebendisziplinen
1. Landeskunde, Archäologie und Epigraphik Palästinas
2. Kenntnisse in einer zweiten semitischen Sprache
3. Didaktik
2
2
2
1 LN
§ 10 Hauptstudium
(1)
Im Hauptstudium sind fünf Teilgebiete zu studieren. Aus jedem Bereich ist mindestens ein Teilgebiet zu wählen.
Veranstaltungen des Hauptstudiums sind:

Bereich
Teilgebiet
SWS
LN/
QSN*
A Sprache
1. Vergleichende semitische Grammatik
2. Vergleichende semitische Semantik
2
2
1 LN
B Literatur
3. Erzähl- und Gesetzesbücher des AT (Genesis bis 2. Könige, Chronik, Esra, Nehemia)
4. Prophetische Bücher des AT (Jesaja, Jeremia, Ezechiel, Daniel, Zwölfpropheten)
5. Poetische Bücher des AT (Psalmen, Hoheslied, Weisheitsliteratur)
insgesamt
6 SWS
1 LN/
2 QSN
C Ergänzende
Nebendisziplinen
6. Religionsgeschichte des alten Orients
7. Didaktik
2
2
1 LN/

* LN= Leistungsnachweis/ QSN = Qualifizierter Studiennachweis gemäß § 8 LPO

§ 11
(1)
Aus dem Grundstudium sind insgesamt 3 Leistungsnachweise, aus dem Hauptstudium insgesamt 3 Leistungsnachweise und 2 Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
(2)
Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, einer Klausur, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats oder eines Kolloquiums erworben.
(3)
Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung erworbenen, die nicht nur eine Aneignung, sondern auch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem behandelten Stoff nachweisen.
(4)
Qualifizierte Studiennachweise werden auf der Grundlage kürzerer schriftlicher Leistungen erworben (Protokoll, schriftliche Unterrichtsvorbereitung, schriftliche Hausaufgabe).
(5)
Der jeweilige Veranstaltungsleiter teilt zu Beginn der Veranstaltung mit, auf welche Weise der LN/ QSN erbracht werden soll.

§ 12 Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung setzt folgende Nachweise voraus:
1.
bestandene Staatsprüfung für das Lehramt Sek. II gemäß § 29 LPO
2.
Studiennachweis von mindestens 30 Semesterwochenstunden
3.
je einen Leistungsnachweis in den Bereichen A, B und C aus dem Grundstudium
4.
je einen Leistungsnachweis in den drei Bereichen und zwei qualifizierte Studiennachweise aus dem Bereich B aus dem Hauptstudium

§ 13 Prüfung
(1)
Für das Prüfungsverfahren für die Erweiterungsprüfung im Fach Hebräisch gilt § 29 LPO
(2)
Die Teilgebiete, in denen im Hauptstudium die Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise erworben wurden, sind zugleich Prüfungsteilgebiete. Zu jedem Teilgebiet kann der Kandidat/ die Kandidatin einen besonderen Schwerpunkt angeben.
(3)
Die Prüfung besteht aus zwei Klausuren über jeweils vier Zeitstunden und einer sechzigminütigen mündlichen Prüfung. Ihr Gegenstand sind die fünf angegebenen Prüfungsteilgebiete.
(4)
Eine Klausur besteht aus einer Textübersetzung vom Hebräischen ins Deutsche und einer sich anschließenden Interpretationsaufgabe, die sich auf eine der angegebenen Teilgebiete und Schwerpunkte bezieht. Es werden zwei Themen zur Wahl gestellt. Ein zweisprachiges Lexikon darf benutzt werden.
(5)
Die andere Klausur bearbeitet ein Thema, das sich auf eines der angegebenen Teilgebiete und Schwerpunkte bezieht. Es werden zwei Themen zur Wahl gestellt. Ein zweisprachiges Lexikon darf benutzt werden.
(6)
Die mündliche Prüfung besteht aus einer Übersetzungsaufgabe und einem sich anschließenden Prüfungsgespräch. Dies bezieht sich vornehmlich auf die angegebenen Teilgebiete, die nicht durch die beiden Klausuren abgedeckt sind.

§ 14 Studienberatung
(1)
Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt durch eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
(2)
Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung.
(3)
In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.
(4)
In Angelegenheiten der Erweiterungsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2, 48143 Münster).

§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Semester
(1)
Studienleistungen in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre für das Lehramt Sekundarstufe II können für den Studiengang Hebräisch anerkannt werden, sofern sie in Lehrveranstaltungen mit hebräischen Sprachanforderungen erbracht wurden. Die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise können in diesem Studiengang auch in Sprachkursen und Übungen erworben werden.
(2)
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(3)
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an ausländischen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(4)
Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die Fachvertreter.
(5)
Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufnehmen.





Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 09.07.2003 und des Fachbereichsrats der Katholisch-Theologischen Fakultät vom 7. Februar 2003.


    Münster, den 28. August 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 28. August 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


Anhang
Empfohlener Studienverlaufsplan
Grundstudium Veranstaltung SWS/LN/QSN
1. Semester Sprachkurs: Biblisches Hebräisch
Übung: Landeskunde und Archäologie Palästinas
4 (1 LN)
2
2. Semester Alttestamentliches Proseminar
Sprachkurs: Akkadisch
Vorlesung: Geschichte Israels
2 (1 LN)
2
2
3. Semester Vorlesung: Einführung in die Semitistik
Übung: Lernen und Lehren der Hebräischen Sprache
2
2 (1 LN)
Hauptstudium    
4. Semester Übung: Die Grammatik des Nordwestsemitischen
Alttestamentliches Hauptseminar: Deuteronomium
2
2 (1 LN)
5. Semester Übung: Vergleichende Semitische Semantik
Vorlesung: Psalmen
Vorlesung: Die altbabylonische Religion
2 (1 LN)
2 (1 QSN)
2
6. Semester Übung: Didaktik des altsprachlichen Unterrichts
Alttestamentliches Hauptseminar: Jeremia
2 (1 LN)
2 (1 QSN)

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