Ordnung vom 2.6.2003
zur Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments
in der Fassung vom 18.10.1999
Das Studierendenparlament hat in seiner Sitzung vom 2.6.2003 die folgende Ordnung beschlossen: |
Artikel I
1. In die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments wird nachstehender § 28 a eingefügt:
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§ 28 a Misstrauensvotum |
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(1) Das Studierendenparlament kann dem Präsidenten/der Präsidentin das Misstrauen nur dadurch aussprechen,
dass es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählt. Mit der
Annahme der Wahl durch den Nachfolger/die Nachfolgerin endet das Amt des bisherigen Präsidenten/der bisherigen Präsidentin.
(2) Der Antrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag gemäß § 10 gestellt werden. Eine Aussprache findet nicht statt. Unbenommen bleibt
die Vorstellung des Nachfolgers/der Nachfolgerin.
(3) Die Antragsteilung bedarf einer Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des SP.
(4) Absätze 1 bis 3 finden auf den stellvertretenden Präsidenten/die stellvertretende Präsidentin entsprechende Anwendung.
(5) § 28 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 gelten entsprechend. §§ 16 bis 18 finden keine Anwendung.
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2. § 30 erhält folgenden Absatz 3: |
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"Die Abwahl eines Mitglieds findet nur im Verfahren gemäß § 28 a statt." |
3. Das Inhaltsverzeichnis wird um § 28 a erweitert. |
Artikel II
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. |
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