Promotionsordnung
für den Fachbereich Mathematik und Informatik
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 06. Juni 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Januar 2003 (GV NW S. 646) hat die
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Promotionsordnung erlassen: |
I n h a l t s ü b e r s i c h t
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§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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§ 16 |
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§ 17 |
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§ 18 |
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§ 19 |
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§ 20 |
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§ 21 |
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§ 22 |
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§ 23 |
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§ 24 |
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§ 25 |
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§ 26 |
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§ 27 |
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§ 28 |
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§ 29 |
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§ 30 |
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§ 1 Zweck der Promotion und akademischer Grad
(1) |
Durch die Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber ihre / seine über das allgemeine
Studienziel hinausgehende Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. |
(2) |
Durch die Promotion erlangt die Bewerberin / der Bewerber den akademischen Grad eines Doktors
der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.). |
§ 2 Promotionsleistungen
Der Doktorgrad wird vom Fachbereich auf Grund einer Promotionsprüfung verliehen. Diese
besteht aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. |
§ 3 Promotionsausschuss und Prüfungskommission
(1) |
Der Fachbereichsrat setzt einen Promotionsausschuss ein. Dem Promotionsausschuss gehören an:
1. |
die Dekanin / der Dekan oder eine Prodekanin / ein Prodekan als Vorsitzende / Vorsitzender
sowie drei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren, |
2. |
ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, |
3. |
ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter mit beratender Stimme, |
4. |
ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. |
Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
(2) |
Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten außer der
Festlegung der Gesamtnote. Letztere erfolgt durch die jeweilige Prüfungskommission. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung
seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden übertragen. |
(3) |
Die Prüfungskommission eines Promovenden besteht aus der Dekanin / dem Dekan oder einer Prodekanin / einem
Prodekan des Fachbereichs als Vorsitzender/ Vorsitzendem, den Gutachtern und Prüfern des jeweiligen Promovenden. Die Prüfer
sind unter den habilitierten oder berufenen (§ 47 HG), hauptberuflich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen
Mitgliedern zu wählen. Die Prüfer werden von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. Alle Mitglieder der
Kommission sind stimmberechtigt. |
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) |
Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
a. |
einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit
von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird; |
b. |
einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regel-studienzeit von wenigstens sechs
Semestern und daran anschließend angemes-sene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern; |
c. |
den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines einschlägigen
Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG); |
d. |
einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Abs. 1 a) - c) gleichwertig sind. |
Über die angemessenen, die Promotion vorbereitenden Studien gemäß b) und die Gleichwertigkeit gemäß d) sowie in Zweifelsfällen
entscheidet der Promotionsausschuss. |
(2) |
Die Bewerberin / der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die in dieser Form noch nicht Gegenstand
einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist. |
(3) |
Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung kann nur versagt werden,
wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht
vollständig sind. |
(4) |
Die Bewerberin / der Bewerber soll mindestens zwei Semester in einem naturwissenschaftlichen Fach an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster studiert haben. |
(5) |
Die Bewerberin / der Bewerber soll über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. |
§ 5 Promotionsantrag
(1) |
Das in deutscher Sprache abgefasste Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin /
der Bewerber schriftlich an die Dekanin / den Dekan des Fach-bereichs zu richten. Das Gesuch muss enthalten:
1. |
Das Thema der Dissertation und gegebenenfalls die Angabe der Betreuerin / des Betreuers, |
2. |
eine Angabe über die gewünschte Form der mündlichen Prüfung. |
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(2) |
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. |
Zehn gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation, die eine Zusammenfassung und einen
tabellarischen Lebenslauf enthalten muss. |
2. |
Ein Lebenslauf in deutscher Sprache, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von
Ausbildung und Studium enthält. |
3. |
Beglaubigte Kopien der nach § 4 Abs. 1 geforderten Zeugnisse. |
4. |
Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse. |
5. |
Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin / der Bewerber die vorgelegte Dissertation
selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, dass sie / er alle in An-spruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der
Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat
(§ 4 Abs. 2). |
6. |
Eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, ob sie / er der Zulassung von Zuhörern bei der mündlichen
Prüfung zustimmt. |
7. |
Eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, dass sie / er nicht wegen eines Verbrechens, zu dem sie / er ihre /
seine wissenschaftliche Qualifikation miss-braucht hat, verurteilt worden ist. |
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(3) |
Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin / dem Bewerber zurückgezogen werden, solange
noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt. |
(4) |
Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der
Bewerberin / des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Versagt der Promotionsausschuss die Zulassung, so ist dies der Bewerberin /
dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Nach Behebung der vom Promotionsauschuss genannten Mängel kann die Bewerberin / der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren erneut einreichen. |
§ 6 Dissertation
(1) |
Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. |
(2) |
Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / vom Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder
berufenen (§ 47 HG), hauptberuflich am Fachbereich Mathematik und Informatik tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit in steter
Fühlungnahme mit dieser Betreuerin / diesem Betreuer in der Regel in einem Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
durchgeführt werden. Der Betreuerin / dem Betreuer hat die Kandidatin / der Kandidat auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft
über den Stand der Arbeit zu geben. |
(3) |
Betreuer kann auch sein
a) |
eine habilitierte Angehörige / ein habilitierter Angehöriger des Fachbereichs Mathematik und Informatik der
Westfälischen Wilhelms-Universität, die / der an einer Forschungseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster tätig ist, oder |
b) |
ein habilitiertes oder berufenes (§ 47 HG), hauptberuflich tätiges Mitglied eines anderen Fachbereichs der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, wenn eine hauptberufliche Professorin / ein hauptberuflicher Professor auf
Lebenszeit des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Dekanin / dem Dekan gegenüber bei Beginn der Arbeit sich schriftlich
dazu bereit erklärt, diese mitzubetreuen. |
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(4) |
Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen
wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers zulässig. Sie sollen einen Hinweis
enthalten, dass sie Be-standteil einer geplanten Dissertation am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster sind. |
(5) |
Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses. |
§ 7 Begutachtung der Dissertation
(1) |
Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt - in der Regel in Absprache mit der Betreuerin / dem Betreuer - zwei Gutachterinnen /
Gutachter aus dem in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Personenkreis für die Dissertation. Eine Gutachterin / ein Gutachter ist die
Betreuerin / der Betreuer der Arbeit. Sofern diese / dieser nicht hauptberufliche Professorin / hauptberuflicher Professor auf
Lebenszeit am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist, muss als weitere Gutachterin /
weiterer Gutachter eine hauptberufliche Professorin / ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereichs Mathematik und
Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestellt werden. Als Gutachterin / Gutachter kann auch eine
Universitätsprofessorin / ein Universitätsprofessor eines anderen Fachbereichs der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder
ein eine einschlägige Qualifikation besitzendes Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrichtung bestellt werden. |
(2) |
Jede Gutachterin / Jeder Gutachter hat der Dekanin/dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats nach Bestellung
ein eingehend begründetes Gutachten über die Dissertation vorzulegen, Annahme oder Ablehnung zu empfehlen und im Falle der
Annahme der Arbeit eines der folgenden Prädikate, das in die Gesamtbeurteilung (§ 12) einfließt, vorzuschlagen:
- summa cum laude
- magna cum laude
- cum laude
- rite
Für die Prädikate "magna cum laude" und "cum laude" sind zur besseren Differenzie-rung die Zusätze "plus" und "minus"
zulässig. |
(3) |
Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2 Gelegenheit
zur Einsicht und Stellungnahme zu geben. |
(4) |
Schlagen die Gutachterinnen / Gutachter die Annahme der Dissertation vor und erfolgt nach Einsichtnahme
entsprechend Abs. 3 kein mit einer Begründung versehener Einspruch eines Mitglieds des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2, so ist
sie angenommen. Erfolgt dagegen bei der Einsichtnahme ein mit einer Begründung versehener Einspruch, so kann die Annahme der
Dissertation nach Rücksprache mit der / dem Einspruch erhebenden und den Gutachterinnen / Gutachtern auf Weisung der /des Vorsitzenden
des Promotionsausschusses von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Diese soll innerhalb einer von der / dem Vorsitzenden
des Promotions-ausschusses festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muss die Urfassung mit der Kennzeichnung der
beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden. |
(5) |
Empfehlen beide Gutachterinnen / Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so ist die Arbeit abgelehnt. |
(6) |
Im Falle der Ablehnung der Dissertation durch einen Gutachter bestimmt die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses
in Absprache mit den zuständigen Fachvertretern einen weiteren Gutachter gemäß den Bestimmungen des Abs. 1. Empfiehlt
die Drittgutachterin / der Drittgutachter die Ablehnung der Arbeit, so ist die Arbeit abgelehnt. |
(7) |
Im Falle a) eines Einspruchs gegen Annahme oder Ablehnung der Arbeit oder
b) bei begründeten Einwänden gegen die Benotung
entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern abschließend der Promotionsausschuss mit seinen promovierten
Mitgliedern. Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen / Gutachter, veranlassen.
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(8) |
Ist die Dissertation angenommen, so bildet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses in Absprache mit der Betreuerin /
dem Betreuer aus den Einzelvorschlägen der Gutachterinnen / Gutachter eine Gesamtnote für die Dissertation. |
(9) |
Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt alsbald die Bewer-berin / den Bewerber von der Annahme
gegebenenfalls über die im Abs. 4 gemachten Auflagen bzw. der Ablehnung der Dissertation, im letzteren Fall unter Hinweis
auf die Bestimmungen über die Wiederholbarkeit der Bewerbung (§ 11). Eine abgelehnte Arbeit wird mit allen Gutachten zu den
Akten des Fachbereichs genommen. |
§ 8 Mündliche Prüfung
(1) |
Die mündliche Prüfung kann auf zwei Arten durchgeführt werden:
1. in Form einer Disputation,
2. in Form eines Rigorosums |
(2) |
Die Disputation, die die Prüfungskommission mit der Kandidatin / dem Kandidaten führt, ist ein
wissenschaftliches Prüfungsgespräch, in dem sowohl Themen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen,
als auch Probleme des Promotionsfaches und der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vertretenen Fachgebiete behandelt
werden. Die Disputation beginnt mit einem höchstens 20-minütigen Vortrag der Kandidatin / des Kandidaten über ihre / seine
Dissertation. Die Prüfungskommission bei einer Disputation besteht aus mindestens drei Prüferinnen / Prüfern, die mindestens
zwei der im Anhang Abs. 2 (a), (b) genannten Prüfungsfächer vertreten. Jedoch müssen mindestens zwei der im Anhang Abs. 2 (a)
genannten Prüfungsfächer gewählt werden. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss auch ein anderes Fachgebiet
zulassen, wenn es in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Dissertation steht und das Studium in diesem Fach ausreichend belegt ist.
Den Vorsitz bei der Disputation führt eine Prüferin / ein Prüfer. Die Disputation soll mindestens eine und höchstens
eineinhalb Stunden dauern. Über den Gang der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüferinnen / Prüfern
zu unterzeichnen ist.
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(3) |
Das Rigorosum besteht aus drei Einzelprüfungen, die ein Hauptfach und zwei Nebenfächer umfassen. Die
Prüfungsfächer für die drei Einzelprüfungen sind im Anhang Abs. 2 (a), (b) genannt. Es darf nur höchstens eines der im Anhang
Abs. 2 (b) genannten Prüfungsfächer gewählt werden. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss höchstens ein anderes
Nebenfach zulassen, wenn es in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Dissertation bzw. dem Hauptfach steht und das Studium in
diesem Fach ausreichend belegt ist. Die Prüfung im Hauptfach dauert in der Regel eine Stunde, während die Prüfung in beiden
Nebenfächern in der Regel je eine halbe Stunde dauert. Jede Teilprüfung wird von der / dem jeweils für das Fach bestellten
Prüferin / Prüfer (§ 3 Abs. 3) durchgeführt. An den einzelnen Teilprüfungen muss jeweils ein weiteres promoviertes Mitglied des
Fachbereichs Mathematik und Informatik beteiligt sein. Es wird ein Protokoll angefertigt. Eine Prüferin / ein Prüfer darf in
demselben Promotionsverfahren nur in einem Fach mündlich prüfen. |
(4) |
Jedes Mitglied des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2 hat das Recht, der Prüfung als Zuhörer beizuwohnen.
Hinsichtlich der Öffentlichkeit gilt § 92 Abs. 4 HG. |
§ 9 Terminfestsetzung für die mündliche Prüfung
(1) |
Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt einen Termin für die
mündliche Prüfung fest und lädt die Prüferinnen / Prüfer und die Bewerberin / den Bewerber zur Prüfung ein. |
(2) |
Die Prüfungstermine werden den Mitgliedern des Fachbereichs auf Wunsch bekannt gegeben. |
(3) |
Die Termine für die Teilprüfungen des Rigorosums (§ 8 Abs. 3) sollen innerhalb eines Zeitraums
von zwei Wochen liegen. |
(4) |
Die mündliche Prüfung muss spätestens sechs Monate, nachdem die Dissertation nach § 7 Abs. 4
angenommen ist, abgelegt sein. Hat die Bewerberin / der Bewerber sich der Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese
als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder Unterbrechung ein, die die Bewerberin / der Bewerber nicht zu verantworten
hat (z.B. Erkrankung der Bewerberin / des Bewerbers oder einer Prüferin / eines Prüfers), so hat der / die Vorsitzende des
Promotionsausschusses eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. |
§ 10 Beurteilung der mündlichen Prüfung
(1) |
Die Note für die Disputation wird von den an der Disputation beteiligten Prüfern gemeinsam festgelegt.
Die Prädikate sind gemäß § 7 Abs. 2 zu wählen. Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite"
erreicht wurde. |
(2) |
Die Note für jede der drei Einzelprüfungen des Rigorosums wird von der Prüferin / dem Prüfer gemäß den
Prädikaten des § 7 Abs. 2 festgesetzt. Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite" in
jeder Einzelprüfung erreicht wurde. Nach jeder Einzelprüfung wird der Bewerberin / dem Bewerber mitgeteilt, ob sie / er
bestanden hat. |
§ 11 Wiederholung von Promotionsleistungen
(1) |
Im Falle der Ablehnung der Dissertation (§7 Abs. 5) ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit
vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen. |
(2) |
Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 10), kann sie frühestens nach sechs Monaten und
grundsätzlich nur einmal wiederholt werden; sie muss spätestens nach Ablauf eines Jahres abgelegt sein. Eine Wiederholungsprüfung
wird in der Regel bei denselben Prüferinnen / Prüfern abgelegt. |
§ 12 Entscheidung über die Promotion und Gesamtbeurteilung
(1) |
Aus den Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung bildet die Prüfungskommission (§ 3 Abs. 3)
anschließend ein Gesamtprädikat. Die Beurteilung der Dissertation ist besonders zu gewichten. Das Gesamtprädikat kann lauten:
- summa cum laude
- magna cum laude
- cum laude
- rite
|
(2) |
Das Gesamtprädikat "summa cum laude" darf nur vergeben werden, wenn
1. |
diese Beurteilung von allen Gutachterinnen / Gutachtern für die Dissertation ver-geben wurde, |
2. |
die Disputation mit "summa cum laude" bewertet wurde, |
3. |
im Rigorosum mindestens zwei Teilprüfungen mit "summa cum laude" und die weitere nicht schlechter als mit
"magna cum laude" bewertet wurde. Ist eine Teilprüfung mit "magna cum laude" bewertet worden, so kann das Gesamtprädikat
"summa cum laude" nur vergeben werden, wenn alle Mitglieder der Prüfungskommission zustimmen. |
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§ 13 Vollziehung der Promotion
Ist die mündliche Prüfung bestanden, promoviert die Dekanin / der Dekan die Bewerberin / den Bewerber zum Doktor der
Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr / ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie / er jederzeit
bestrebt sein will, den ihr / ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer / seiner wissenschaftlichen
Arbeit und in ihrer / seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die
Wahrheit zu suchen und zu bekennen. Dabei wird der Bewerberin / dem Bewerber eine Bescheinigung über die bestandene
Promotionsprüfung, die die Gesamtbeurteilung enthält (§ 12), überreicht. Die Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des
Doktortitels. |
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
(1) |
Die Dissertation ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin / der Betreuer der Dissertation schriftlich bestätigt, dass sie
/ er mit der Veröffentlichung der Dissertation in der vorliegenden Fassung einverstanden ist. Auf Antrag der Bewerberin /
des Bewerbers oder der Betreuerin / des Betreuers entscheidet die Dekanin / der Dekan über eine Verlängerung der genannten
Frist. Wird die genannte Frist nicht eingehalten, ohne dass ein Verlängerungsantrag gestellt wird, oder wird eine verlängerte
Frist nicht eingehalten, so verfallen die mit der Prüfung erlangten Rechte. |
(2) |
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung gilt als erfüllt, wenn die Verfasserin / der Verfasser dem Fachbereich
Mathematik und Informatik fünf Exemplare und der Universitäts- und Landesbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vier Exemplare der maschinenschriftlichen Originalfassung zur Verfügung stellt, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem
Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und im übrigen die Verbreitung des Inhalts der Dissertation wie folgt
sicherstellt:
a) |
durch die Ablieferung von weiteren 40 im Buch- oder Fotodruck vervielfältigten Exemplaren der Dissertation an den
Fachbereich Mathematik und Informatik oder |
b) |
durch den Druck des wesentlichen Inhalts der Dissertation in Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften und die
Ablieferung von jeweils 10 Sonderdrucken oder |
c) |
durch den Druck der Dissertation oder des wesentlichen Inhalts der Dissertation als Buch und die Ablieferung von
zwei Exemplaren dieses Buches oder |
d) |
durch die Ablieferung eines Mikrofiches von der Arbeit und 10 Kopien davon oder |
e) |
durch die Ablieferung einer elektronischen Version der Dissertation, deren Datenformat und deren Datenträger mit der
Universitäts- und Landesbibliothek abzustimmen sind. Die Doktorandin / der Doktorand versichert schriftlich, dass die abgelieferte
elektronische Version und eine gegebenenfalls durch Konvertierung in ein anderes Format hergestellte Nutzerversion mit der vom
Promotionsausschuss zur Veröffentlichung freigegebenen Prüfungsarbeit übereinstimmt. Die ULB veröffentlicht die Dissertation auf
ihrem Dokumentenserver und bescheinigt die erfolgte Ablieferung und Veröffentlichung. Die elektronische Version wird auf dem
Dokumentenserver der Bibliothek so lange vorgehalten, wie dies technisch und mit vertretbarem Aufwand möglich ist. |
In den Fällen (a), (d) und (e) überträgt die Doktorandin / der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der
Hochschulbibliotheken weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung
zu stellen. Die ULB ist verpflichtet, ein gedrucktes Exemplar zu archivieren und mindestens ein weiteres für die laufende
Benutzung bereitzustellen. |
(3) |
Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als "Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen
Grades eines Doktors der Naturwissenschaften durch den Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster". Auf der Rückseite des Titelblatts sind die Namen der Dekanin / des Dekans und der Gutachterinnen / Gutachter sowie
der Tag / die Tage der mündlichen Prüfung / Prüfungen anzugeben. Am Schluss der Dissertation muss ein kurzer, den wissenschaftlichen
Werdegang der Bewerberin / des Bewerber darstellender Lebenslauf abgedruckt sein, der auch Angaben über Geburtstag und
Geburtsort, Staats-angehörigkeit und Dauer des Studiums an den einzelnen Hochschulen nach der Reihenfolge des Besuchs enthält.
Die Doktorandin / der Doktorand erteilt die schriftliche Einwilligung, dass ihre / seine persönlichen Daten gespeichert werden
dürfen. Der der Dissertation beigefügte Lebenslauf wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Doktorandin/des Doktoranden in
Datennetzen zugänglich gemacht |
(4) |
Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Kultusministerkonferenz eine angemessene
Zahl von Exemplaren über das Dekanat zu übergeben. Im Falle Abs. 2 b) bestätigt die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit der
Dekanin / dem Dekan, dass die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation angenommen worden sind. Im Falle des Abs.
2 e) legt die Bewerberin / der Bewerber der Dekanin / dem Dekan eine Bescheinigung der Universitäts- und Landesbibliothek über
die erfolgte Ablieferung vor. |
§ 15 Promotionsurkunde
(1) |
Sind die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 2 erfüllt, hat die Bewerberin /
der Bewerber die Promotionsleistungen erbracht. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die die Gesamtbeurteilung
nach § 12 enthält. Sie wird auf den Tag der letzten mündlichen Prüfung datiert, von der Dekanin/vom Dekan eigenhändig
unterzeichnet und der Bewerberin/dem Bewerber übergeben. |
(2) |
Erst nach Erhalt der Promotionsurkunde hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht zur Führung des
Doktortitels. |
§ 16 Verweigerung der Promotion
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin/der Bewerber
beim Nachweis der Promotionsleistungen einer groben Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen
für die Zulassung zur Promotion irrtümlicherweise als erfüllt angenommen worden sind, erklärt der Fachbereichsrat nach Anhörung
der Prüfungskommission die Promotionsleistungen für ungültig. Der Beschluss ist zu begründen und der Betroffenen/dem
Betroffenen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. |
§ 17 Entziehung des Doktorgrades
(1) |
Der verliehene Doktorgrad ist auf Beschluss des Fachbereichsrates zu entziehen, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Er kann auch auf Beschluss des Fachbereichsrates entzogen werden, wenn
- die / der Promovierte wegen eines vorsätzlichen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
- die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie/er
ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation missbraucht hat.
Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 19).
§ 18 Rechtsbehelfe und Entscheidung über einen Widerspruch
Gegen belastende Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet
der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen. |
§ 19 Ehrenpromotion
Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) wird von mindestens zwei
hauptberuflichen Professorinnen / Professoren des Fachbereichs Mathematik und Informatik gestellt. Wird der Dr. rer. nat. h. c.
für hervorragende wissenschaftliche Leistungen verliehen, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten
Mitglieder des Fachbereichsrates. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für außerordentliche Verdienste verliehen, bedarf es der
Einstimmigkeit der promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates. |
§20 Erneuerung des Doktordiploms
Das Doktordiplom kann nach 50 Jahren erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen
wissenschaftlichen Verdienste oder wegen einer besonders engen Verbindung der Jubilarin/des Jubilars mit der Universität
angebracht erscheint. |
§ 21 Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer ausländischen Partneruniversität
Der Fachbereich Mathematik und Informatik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im
Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer aus-ländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Mathematik und Informatik wirkt
auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit. |
§ 22 Abkommen
Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 21 Satz 2 setzen ein Abkommen
mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Fachbereiche sich verpflichten, eine entsprechende
Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. |
§ 23 Entsprechende Anwendung
Für das Promotionsverfahren nach § 21 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 - 18, soweit im Folgenden
nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 21 Satz 2gelten die im Abkommen nach § 22 enthaltenen Regeln. |
§ 24 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) |
§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin / der Bewerber einen Abschluss nachweist, der zur
Promotion im Land der Partneruniversität berechtigt. |
(2) |
§ 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Gesuch zusätzlich beizufügen sind:
1. |
eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird; |
2. |
eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie / er bereit ist, die Dissertation zu begutachten; |
3. |
ein Nachweis über das Studium an der Partneruniversität gemäß § 26 Abs. 2. |
|
§ 25
Die Dissertation ist in deutscher oder der Landessprache der Partneruniversität abzufassen.
Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Im Partner-schaftsabkommen kann auch vereinbart werden, dass die Dissertation in einer anderen als der in Satz 1 genannten Sprache angefasst wird. |
§ 26 Betreuung und Immatrikulation
(1) |
Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbe-reichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der Partneruniversität. Die Erklärungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2
sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden. |
(2) |
Während der Bearbeitung muss die Bewerberin / der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin / ordentlicher Student bzw. als Promovendin / Promovend an der Partneruniversität eingeschrieben
sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium entsprechender Dauer absolviert
hat. |
§ 27 Gutachterinnen / Gutachter
(1) |
Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des
Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der Partneruniversität begutachtet. |
(2) |
|
§ 28 Mündliche Prüfung
(1) |
Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 8 Abs. 2 oder als Rigorosum
gemäß § 8 Abs. 3 wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart. |
(2) |
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(3) |
Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüferinnen / Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte des
Fachbereichs Mathematik und Informatik sein und zwei sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs der Partneruniversität
sein. |
§ 29 Vollziehung der Promotion
Für die Vollziehung der Promotion gilt § 13 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird.
Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs Mathematik und Informatik unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Der Fachbereich
der Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien an. |
§ 30 Veröffentlichung der Dissertation
Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite § 14 entsprechend. |
§ 31 Übergangsbestimmungen
Diese Ordnung löst die Promotionsordnung in der Fassung vom 14. Juni 1996 mit der letzten Änderung vom 25. Juli 2001 ab.
Promotionsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnet worden sind, werden nach der bisher geltenden Ordnung zu Ende
geführt. Auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers wird ihr / sein Promotionsverfahren nach der bisher geltenden Ordnung durchgeführt,
wenn der Antrag mit den notwendigen Unterlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung bei der Dekanin / dem
Dekan eingegangen ist. Auch für diese Bewerberinnen / Bewerber gelten die Regelungen des
§ 14 dieser Ordnung bereits 6 Monate nach ihrem Inkrafttreten.
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§ 32 Inkrafttreten
Die Promotionsordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Promotionsordnung vom 14. Juni 1996,
zuletzt geändert am 25. Juli 2001, unbeschadet der Regelung in § 31, außer Kraft. Die Promotionsordnung wird in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bekannt gemacht. |
(1) |
Promotionsfächer am Fachbereich Mathematik und Informatik: |
| | Mathematik |
| | Informatik |
(2) |
Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung: |
| (a) | Reine Mathematik |
| | Angewandte Mathematik |
| | Mathematische Logik |
| | Praktische Informatik |
| | Theoretische Informatik |
| (b) | Physik |
| | Chemie und Pharmazie |
| | Biologie |
| | Geowissenschaften |
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 12. Februar 2003
sowie der Entscheidung des Dekans in Eilkompetenz vom 28. Mai 2003. |
Münster, den 06. Juni 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die
Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991
(AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 06. Juni 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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