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Amtliche Bekanntmachungen

Verwaltungs- und Benutzungsordnung
für das Centrum für Religiöse Studien
vom 21. Mai 2003





Aufgrund der Art. 69 Abs. 7 und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms- Universität vom 25.03.2002 (AB Uni 02/3)- UV - hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9


§ 1
Rechtsstellung
Das Centrum für Religiöse Studien - CRS - ist eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 29 HG und Artikel 69 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.


§ 2
Ziele und Aufgaben
(1)
Das CRS betreibt und koordiniert religionswissenschaftliche Forschung und Lehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, insbesondere durch Vertiefung und Ausarbeitung von interreligiösen sowie interkulturellen Fragestellungen und Forschungsperspektiven. Es bietet den Rahmen für religiöse Studien vornehmlich in den Bereichen Islam, orthodoxes Christentum und Judentum und entwickelt und betreut die Studiengänge zum Erwerb der Staatsprüfungen zur Erteilung von Islamunterricht und orthodoxer Religionslehre an öffentlichen Schulen. Es koordiniert die Durchführung des Studiengangs "Allgemeine Religionswissenschaft".
(2)
Die Arbeit des CRS soll in enger Kooperation mit dem Fachbereich Philologie (Fachbereich 9) und den Theologischen Fakultäten (Fachbereiche 1 und 2) erfolgen. Es bezieht von den fachlich zuständigen Instituten und Seminaren dieser Fachbereiche erbrachte einschlägige Lehr- und Forschungsleistungen in den Bereichen Islamwissenschaft, Judaistik, Indologie, Byzantinistik, Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Religionspädagogik, Biblische und Systematische Theologie, Ethnologie sowie in den dazugehörigen Philologien in seine Arbeit ein.
(3)
Das CRS entscheidet über den Einsatz seiner Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte), soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, sowie über die Verwendung der Sachmittel. Das Rektorat kann dem CRS weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.
(4)
Die dem CRS zugeordneten Professorinnen/Professoren sind verantwortlich für die Forschung und Lehre auf den in Abs. 1 und 2 definierten Gebieten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen vom CRS Personal- und Sachmittel sowie Räume im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Vorschläge für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie Entscheidungen über die Verwendung von Sachmitteln obliegen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren. § 47 Abs. 4 HG bleibt unberührt.

§ 3
Mitglieder
(1)
Mitglieder sind die Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Stellen einnehmen, die dem CRS zugewiesen wurden. Darüber hinaus sind auch die studentischen Hilfskräfte, die aus Mitteln des CRS bezahlt werden, Mitglieder. Des weiteren kann die Mitgliedschaft durch Zuordnung gemäß Abs. 2 bis 4 begründet werden.
(2)
Mitglieder sind - mit ihrem Einverständnis - die Direktorinnen und Direktoren des Institutum Judaicum Delitzschianum (FB 1), des Seminars für Allgemeine Religionswissenschaft (FB 2) sowie des Instituts für Islamwissenschaft und Arabistik (FB 9).
(3)
Bis zu drei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die im CRS tätig sind, können mit ihrem Einverständnis und im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Rektorat dem CRS zugeordnet werden. Vor der Zuordnung wird der Fachbereich, aus dem das zuzuordnende Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren stammt, angehört.
(4)
Soweit Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im CRS tätig werden möchten, können sie dem CRS zugeordnet werden. Hierüber beschließt der Vorstand auf Vorschlag mindestens eines Vorstandsmitglieds gemäß § 4 Abs. 1. Diese Zuordnung, die die Mitgliedschaft begründet, bedarf der Zustimmung des Fachbereichs, aus dem die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter stammt, sowie der Zustimmung der wissenschaftlichen Einrichtung, der die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter angehört, und gegebenenfalls der Zustimmung der Professorin oder des Professors, dem die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter zugeordnet ist.
(5)
Soweit Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden im CRS tätig werden möchten, können sie dem CRS zugeordnet werden, wenn und so lange sie unter Betreuung oder Mitbetreuung eines zugeordneten Mitglieds aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und / oder nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung eines Mitglieds aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im CRS eine Doktor-, Magister- oder entsprechende Arbeit anfertigen. Hierüber beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Studierenden und dessen Betreuerin oder Betreuer auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds. Durch diese Zuordnung wird die Mitgliedschaft begründet.
(6)
Die Mitgliedschaft im CRS wird für einen Zeitraum von fünf Jahren begründet und ist an die Mitgliedschaft in der Westfälischen Wilhelms-Universität gebunden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Sie endet auch bei Wegfall der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen. Die Feststellung trifft das Rektorat
(7)
Fachbereiche, die nicht durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren im CRS vertreten sind, können eine Professorin / einen Professor, eine Hochschuldozentin / einen Hochschuldozenten oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin / einen wissenschaftlichen Mitarbeiter benennen, die als Ansprechpartnerin / der als Ansprechpartner für eine Zusammenarbeit zur Verfügung steht.


§ 4
Vorstand
(1)
Die Leitung des CRS obliegt einem Vorstand.
(2)
Dem Vorstand gehören die dem CRS zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie für jeweils vier Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren je ein Mitglied aus jeder der anderen Gruppen gemäß Art. 13 Abs. 1 UV an. Dem Vorstand gehört auch dann je ein Mitglied aus den anderen Gruppen an, wenn weniger als vier Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand angehören.
(3)
Gehören dem Vorstand weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren an, so werden ihre Stimmen wie folgt gewichtet:
1. gehört nur ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat dieses vier Stimmen;
2. gehören nur zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen zwei Stimmen;
3. gehören nur drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen vier Stimmen, die übrigen Mitglieder des Vorstand haben jeweils drei Stimmen.
(4)
Die Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand des CRS werden von den wissenschaftlichen bzw. weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des CRS jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Vorstand des CRS werden von den studentischen Mitgliedern des Senats gewählt. Sie sollen aus der Mitte der dem CRS zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studierenden gewählt werden, die dort eine Doktor-, Magister- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen oder die in einen der vom CRS betreuten oder koordinierten Studiengänge eingeschrieben sind. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Art. 14 Abs. 8 UV.
(5)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.
(6)
Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
(7)
Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.
(8)
Mitglieder des Vorstands können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Senat anrufen; das weitere Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung.
(9)
Der Vorstand kann Professorinnen/Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb des CRS Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.


§ 5
Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführender Direktor
(1)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor und ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu dessen Stellvertreterin/Stellvertreter für dieselbe Amtszeit. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors wird durch den Vorstand vor der Wahl getroffen. Wiederwahl der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors und der Stellvertreterin/des Stellvertreters ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Gehört dem Vorstand nur ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren an, so ist dieses geschäftsführende Direktorin/geschäftsführender Direktor.
(2)
Die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie/er führt die Geschäfte des CRS in eigener Zuständigkeit,
  2. sie/er vertritt das CRS gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität,
  3. sie/er leitet die Sitzungen des Vorstands,
  4. sie/er führt die Beschlüsse des Vorstands aus.
(3)
Die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

§ 6
Beirat
Dem CRS steht ein Beirat beratend zur Seite. Der Beirat hat die Aufgabe, die Aktivitäten des CRS insbesondere im Bereich des interreligiösen und interkulturellen Gesprächs sowie in der religionspädagogischen Vermittlung zu unterstützen sowie die Kommunikation zwischen dem CRS und den verschiedenen Religionsgemeinschaften zu erleichtern. Ihm gehören Persönlichkeiten aus Organisationen derjenigen Religionsgemeinschaften, deren Religion Gegenstand des Aufgabenbereichs des CRS ist, an. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität um ihre Mitarbeit für eine Amtszeit von drei Jahren gebeten. Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung des Vorstands des CRS hinzugezogen. Der Vorstand kann darüber hinaus die bestimmten Religionsgemeinschaften angehörenden Mitglieder des Beirats um Stellungnahme in solchen Angelegenheiten bitten, die lediglich die jeweilige Religion betreffen.

§ 7
Nutzung
Die Einrichtungen des CRS stehen den Mitgliedern des CRS gemäß §§ 3 und 4 im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus kann die geschäftsführende Leiterin / der geschäftsführende Leiter im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern des CRS die Benutzung durch andere Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität und durch sonstige Personen zulassen.

§ 8
Übergangsregelung
Bis zur Bildung eines Vorstands gemäß § 5 übernimmt der vom Rektorat eingesetzte Gründungsvorstand dessen Aufgaben. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Gründungsvorstands nimmt bis zur Wahl einer geschäftsführenden Direktorin/eines geschäftsführenden Direktors gemäß § 5 durch den gemäß § 4 gebildeten Vorstand die Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors wahr.


§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.






Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 14. Mai 2003


    Münster, den 21. Mai 2003 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 21. Mai 2003





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt



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