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Amtliche Bekanntmachungen


Inhalt der nebenstehenden Ordnung:


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D I P L O M P R Ü F U N G S O R D N U N G
für den Studiengang
Biologie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 18.Oktober 2002
- Modellversuch -







Aufgrund des § 2 Absatz 4, des § 94 Absatz 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW.S.812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:


GLIEDERUNG

     I.
     § 1
§ 2     
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10

II.
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16

III.
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29


IV.



§ 30
§ 31
§ 32
§ 33


I.    Allgemeines

§ 1   
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Diplomgrad
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(1)
1Das Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der Gesellschaft die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. 2Die Diplom-Prüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Biologie. 3Durch die Diplom-Prüfung soll festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
(2)
Aufgrund der bestandenen Diplom-Prüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen Grad "Diplom-Biologin" bzw. "Diplom-Biologe" (abgekürzt: "Dipl. Biol.").


§ 2   
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
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(1)
1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplom-Prüfung neun Semester. 2Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.
(2)
1Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit fünf Semester umfaßt. 2Das Lehrangebot bis zur Diplomarbeit erstreckt sich über 7,5 Semester. 3Daran schließt sich die Anfertigung der Diplomarbeit durch die weitgehend selbständige Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas an. 4Das Studium ist modular aufgebaut, im Grundstudium werden drei Grundlagen-, zwei Aufbau- und ein Wahlpflicht-Modul studiert, im Hauptstudium sechs Fortgeschrittenen-, ein Sozialkompetenz- und ein Projektleitungs-Modul. 5Während des Studiums müssen darüber hinaus drei Forschungs-Module im Gesamtumfang von mindestens sechs Monaten abgeleistet werden.
(3)
1Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studien- und Prüfungsumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich incl. Vor- und Nachbereitung) beträgt ca. 8100 Stunden, von denen ca. 3600 h auf das Grundstudium entfallen. 3In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl setzen können und die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.


§ 3   
Prüfungen, Prüfungsfristen
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(1)
1Der Diplom-Prüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. 2Die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Prüfung werden studienbegleitend nach den Grundsätzen des Leistungspunktesystems abgelegt. 3Die Diplom-Vorprüfung soll vor Beginn des fünften Fachsemesters, die Diplom-Prüfung einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein; § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen. 2Die Diplom-Prüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen und drei im Rahmen der Forschungs-Module anzufertigenden Studienarbeiten sowie der experimentellen Diplomarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung. 3Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen.
(3)
Die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Prüfung können auch vor Ablauf der Frist von Abs. 1 Satz 3 abgelegt werden, sofern die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen früher erbracht werden.
(4)
1Die Meldungen zu den einzelnen Prüfungsleistungen eines Studien-Moduls erfolgt automatisch mit der Anmeldung zu diesem Modul - im Falle der Grundlagen-Module des ersten Studienjahres automatisch mit der Einschreibung, im Falle aller anderen Module innerhalb einer Ausschlußfrist von fünf Werktagen (Meldewoche); Samstage gelten nicht als Werktage. 2Der Prüfungsausschuß bestimmt den Beginn der Frist und gibt ihn mindestens einen Monat vor Fristbeginn durch Aushang bekannt. 3In Notfällen, z. B. bei plötzlicher und schwerer Erkrankung während der Meldewoche, kann eine vorläufige telefonische Anmeldung erfolgen. 4Diese Notanmeldung muß vor Ablauf der Meldefrist im Prüfungsamt eingegangen sein. 5Die Gründe für die Notanmeldung sind unverzüglich nachzuweisen, damit sie anerkannt werden kann. 6Eine Vertretung ist möglich. 7Nach Ablauf der Frist ist eine Anmeldung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 8In diesem Fall muß die Nachmeldung spätestens zu Beginn eines Studien-Moduls erfolgen; Satz 1 bis 7 gelten entsprechend. 9Abmeldung von einer Prüfungsleistung ist nur bei triftigen Gründen, z.B. Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten, möglich; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 10Die Abmeldung gilt gleichzeitig als Anmeldung für den nächstmöglichen Termin für diese Prüfungsleistung.
(5)
Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß die Prüfungsleistungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können.


§ 4   
Prüfungsausschuß
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(1)
1Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Prüfungsausschuß. 2Dieser besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in, zwei weiteren hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professor/inn/en, einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/in, zwei Studierenden und einer/einem weiteren Mitarbeiter/in. 3Die Amtszeit der Professor/inn/en beträgt drei Jahre, die Amtszeit der/des wissenschaftlichen und der/des weiteren Mitarbeiterin/Mitarbeiters sowie der Studierenden ein Jahr.
(2)
1Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Abs. 1 Satz 3. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Ein vorzeitig a usgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. 4Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professor/inn/en die/den Vorsitzende/n und deren/dessen ständige/n Vertreter/in.
(3)
Zusätzlich kann der Prüfungsausschuß je eine/n Vertreter/in aus der Gruppe der Professor/inn/en derjenigen Fachbereiche, die Lehre für die Ausbildung in den Nebenfächern leisten, zur Beratung hinzuziehen.
(4)
1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. 2Er berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Modul-, Fach- und Gesamtnoten; er entscheidet über Widersprüche und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. 3Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen.
(5)
Die studentischen und das weitere Mitglied/er wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfer/inne/n und Beisitzer/inne/n, nicht mit.
(6)
1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in mindestens zwei weitere stimmberechtigte Professor/inn/en und zwei stimmberechtigte Mitglieder aus den anderen Gruppen anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 4Im Fall des Abs. 5 ist der Prüfungsausschuß beschlußfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in drei weitere stimmberechtigte Mitglieder aus dem Kreis der Professor/inn/en oder wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen anwesend sind. 5Bei Entscheidungen nach Abs. 5 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(7)
1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(8)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/innen haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(9)
1Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der/dem Vorsitzenden übertragen. 2Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. 3Die/der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuß gerichtlich und außergerichtlich; an ihrer/seiner Stelle kann ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in handeln.
(10)
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie.
(11)
1Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht. 2Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.


§ 5   
Prüfer/innen und Beisitzer/inneb
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(1)
1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen. 2Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen.
(2)
1Zu Prüfer/inne/n dürfen nur Professor/inn/en und Privatdozent/inn/en sowie die in § 95 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen bestellt werden; sie müssen, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studien-Modul, auf das sich die Prüfung bezieht, innerhalb der letzten zwei Jahre eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 2Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen und akademische Rätinnen/Räte zu Prüfer/inne/n bestellt werden. 3Zur/zum Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer die Diplom-Prüfung im Studiengang Biologie - bzw. im Falle der Nebenfächer eine einschlägige Diplom-Prüfung - oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3)
Die/der Kandidat/in kann für die Diplomarbeit Prüfer/innen vorschlagen; diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden, es begründet sich jedoch kein Anspruch daraus.
(4)
1Die/der Vorsitzende sorgt dafür, daß der/dem Kandidatin/Kandidaten die Namen der Prüfer/innen rechtzeitig, im Grundstudium spätestens drei Wochen vor der Prüfung, im Hauptstudium i.d.R. zu Beginn des jeweiligen Studien-Moduls, bekanntgegeben werden. 2Eine kürzere Frist ist mit Zustimmung der/des Kandidatin/Kandidaten und der/ des Prüferin/Prüfers zulässig.
(5)
Für die Prüfer/innen und Beisitzer/innen gilt § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend.
(6)
Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.


§ 6   
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
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(1)
1Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, studienbegleitende Fachprüfungen und die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Die Anrechnung wird eingeschränkt, soweit die abgelegte Diplom-Vorprüfung Prüfungsleistungen nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplom-Prüfung sind. 3Die fehlenden Prüfungsleistungen hat die/der Studierende innerhalb der beiden ersten Semester ihres/seines Hauptstudiums (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2) nachträglich zu erbringen. 4Voraussetzung für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die Leistung(en) erbracht wurde(n). 5Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, wann die anzurechnende(n) Prüfungsleistung(en) erbracht worden ist (sind) und welche Prüfungsleistung(en) zu welchen Zeitpunkten nicht bestanden wurde(n) bzw. daß es keine nicht bestandenen Prüfungsleistungen gibt. 6In der Bescheinigung ist außerdem anzugeben, für welche Prüfungsleistung(en) Freiversuche in Anspruch genommen worden sind. 7Studienleistungen können als Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird.
(2)
1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. 5Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 6Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Abs. 1 Satz 2 bis 7 entsprechend.
(3)
Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt; auf Antrag der/des Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuß, ob Einschlägigkeit vorliegt.
(4)
Die Anrechnung von Diplom-Vorprüfungen, entsprechenden Prüfungen sowie einzelnen Prüfungsleistungen derselben nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit § 15 dem nicht entgegenstehen würde, wenn die Prüfungen oder Prüfungsleistungen im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität erbracht worden wären.
(5)
Eine an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang in einem nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Prüfungsfach nach dem Leistungspunktsystem abgelegte Prüfungsleistungen der Diplom-Prüfung wird nach Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(6)
1Abs. 5 gilt entsprechend für einzelne Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Abs. 5 gilt entsprechend für einzelne Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(7)
1Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Kredit- und Leistungspunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und der Studienordnung für den Diplom-Studiengang in Biologie des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität zugeordnet. 2Anrechnungen gemäß Abs. 5 und 6 sind nur bis zur Hälfte aller zum Bestehen der Diplom-Prüfung erforderlichen Kreditpunkte möglich; mindestens die Hälfte aller gemäß § 25 erforderlichen Kreditpunkte muß am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben worden sein.
(8)
Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend.
(9)
1Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. 2Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
(10)
1Über die Anrechnungen nach Abs. 1 bis 9 entscheidet, soweit nicht anders geregelt, der Prüfungsausschuß oder eine/ein von ihm Beauftragte/r; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. 2Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter/innen zu hören.
(11)
1Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Fachnoten sowie der Gesamtnote einzubeziehen. 2Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, werden die angerechneten Leistungen als "bestanden" gewertet; die Leistungen und die zugehörigen Leistungspunkte werden bei der Bildung der zugehörigen Fachnote(n) und der Gesamtnote nicht berücksichtigt. 3Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeugnissen als solche kenntlich zu machen.
(12)
1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müßte. 2Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an der anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. 3Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden; aus ihr soll sich ergeben,
1.
welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung abzulegen waren,
2.
welche Prüfung(en) tatsächlich abgelegt wurde(n),
3.
die Anzahl der Versuche, die die/der Kandidat/in benötigte, um die Prüfung(en) zu bestehen,
4.
die Bewertung der Prüfungsleistung(en) sowie ggf. die Fachnote(n),
5.
das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
6.
ob die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Prüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
4Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.


§ 7   
Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
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(1)
1Der Studienerfolg in den laut § 13 Abs. 3 dem Grundstudium zugeordneten Modulen wird i.d.R. durch eine oder mehrere modulbegleitende und in jedem Falle durch eine Modulabschluß-Prüfung, die in mehreren Teilprüfungen aufgeteilt sein kann, bewertet. 2Die Studienordnung legt fest, wie viele Leistungspunkte jeweils in einer Prüfung maximal erzielt werden können. 3Die Ergebnisse der modulbegleitenden und der Modulabschluß-Prüfung gehen gemäß § 8 Abs. 2 in die Abschlußnote des Moduls ein. 4Modulbegleitende Prüfungen in diesen Modulen sind i.d.R. schriftliche Prüfungen, ein Seminarvortrag und/oder ein Versuchsprotokoll; Modulabschluß-Prüfungen in diesen Modulen sind i.d.R. Klausuren oder mündliche Prüfungen, die als Gruppenprüfungen durchgeführt werden können. 5Der Studienerfolg in den laut § 18 dem Hauptstudium zugrunde liegenden Modulen kann außer durch die in Satz 1 bis 4 genannten Prüfungselemente durch andere geeignete Prüfungsformen bewertet werden. 6Die jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen und die in jeder Prüfungsleistung maximal erzielbaren Leistungspunkte werden vor Beginn eines Moduls durch den Diplom-Prüfungsausschuß durch Aushang bekanntgegeben.
(2)
1In modulbegleitenden Prüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, daß sie/er über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. 2In Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, daß sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 3Durch Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.
(3)
Für jede Modulabschluß-Prüfung bzw. Modulabschluß-Teilprüfung wird in jedem Semester mindestens ein Termin angeboten.
(4)
Die/der Kandidat/in soll die jeweiligen modulbegleitenden und Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen während bzw. unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen anfertigen, damit die in § 3 genannten Fristen eingehalten werden können.
(5)
1Modulbegleitende Prüfungen werden in der Regel von einer/einem Prüfer/in bewertet. 2Eine elektronische Vorauswertung ist zulässig. 3Die Ergebnisse dieser Klausuren sind spätestens sechs Wochen nach der Prüfung bekanntzugeben; hiervon kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 4Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang beim Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. 5Darüber hinaus können die Ergebnisse unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
(6)
1Schriftliche Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen werden von Lehrenden der jeweiligen Module bewertet. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter/innen ist zulässig. 4Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 6Mündliche Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor mindestens einer/einem Prüfer/in, im Falle nur einer/eines Prüferin/Prüfers in Gegenwart einer/eines Beisitzerin/Beisitzers abgenommen. 7Die Prüfer/innen bzw. die/der Beisitzer/in führen/führt das Protokoll. 8Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 9Die jeweilige Prüfungsleistung wird von der/dem/den Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls nach Anhörung der/des Beisitzerin/Beisitzers, bewertet. 10Das Protokoll ist von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n und gegebenenfalls von der/vom Beisitzer/in zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.
(7)
1Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer/innen zugelassen, sofern die/der Kandidat/in nicht widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. 3Den Zuhörer/inne/n ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.
(8)
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der/dem Kandidatin/Kandidaten in unmittelbarem Anschluß an die mündliche Prüfung von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls in Anwesenheit der/des Beisitzerin/Beisitzers, bekanntgegeben. 2Zuhörer gemäß Abs. 7 sind dabei ausgeschlossen.
(9)
Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der/dem Kandidatin/Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 8   
Bewertung von Prüfungsleistungen
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(1)
1In den Prüfungselementen eines Moduls können insgesamt 200 Leistungspunkte erworben werden, die sich in den Modulen des Grundstudiums i.d.R. zu gleichen Teilen auf i) die modulbegleitenden und ii) die Modulabschluß-Prüfungen bzw. -Teilprüfungen verteilen. 2Die in jeder einzelnen Prüfungsleistung maximal erreichbare Zahl an Leistungspunkten richtet sich nach den Kreditpunkten, die den dieser Prüfungsleistung zugrundeliegenden Studienveranstaltungen laut Studienordnung zugewiesen sind.
(2)
1Die Gesamtbewertung eines Studien-Moduls errechnet sich aus der Summe der insgesamt in diesem Modul erreichten Leistungspunkten. 2Die Abschlußnote des Studien-Moduls lautet:
bei einem Durchschnitt
über 179 Punkten
"ausgezeichnet"
(ECTS grade A);
bei einem Durchschnitt
von 160 bis 179 Punkten
"sehr gut"
(ECTS grade B);
bei einem Durchschnitt
von 140 bis 159 Punkten
"gut"
(ECTS grade C);
bei einem Durchschnitt
von 120 bis 139 Punkten
"befriedigend"
(ECTS grade D);
bei einem Durchschnitt
von 100 bis 119 Punkten
"ausreichend"
(ECTS grade E);
bei einem Durchschnitt
unter 100 Punkten
"nicht ausreichend"
(ECTS grade F).
3Ein Studien-Modul ist bestanden, wenn die Abschlußnote mindestens "ausreichend" lautet. 4Für ein bestandenes Studien-Modul werden entsprechend der Studienordnung Kreditpunkte, bei einem endgültig nicht bestandenen Studien-Modul ebenso viele Maluspunkte vergeben.
(3)
1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn in den laut § 13 dem Grundstudium zugrunde liegenden Studien-Modulen insgesamt 120 Kreditpunkte erzielt wurden; § 9 bleibt unberührt. 2Die Gesamtbewertung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der in diesen Studien-Modulen erzielten Leistungspunkte. 3Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich daraus entsprechend Abs. 2 Satz 2.
(4)
1Die Diplom-Prüfung ist bestanden, wenn in den laut § 18 dem Hauptstudium zugrunde liegenden Studien-Modulen insgesamt 90 Kreditpunkte und nicht mehr als 10 Maluspunkte und in der Diplomarbeit 60 Kreditpunkte erzielt wurden; § 9 bleibt unberührt. 2Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Prüfung errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel der in diesen Studien-Modulen und der Diplomarbeit erzielten Leistungspunkte; die Gewichtung erfolgt auf Basis der jeweiligen Kreditpunkte nach Maßgabe der Studienordnung. 3Die Gesamtnote der Diplom-Prüfung ergibt sich daraus entsprechend Abs. 2 Satz 2.


§ 9   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
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(1)
1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die/der Kandidat/in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die/der Kandidat/in ohne triftige Gründe das Thema der Diplomarbeit nicht spätestens acht Wochen nach dem vom Prüfungsausschuß gemäß § 21 Abs. 4 festgelegten Ausgabetermin entgegengenommen hat. 3Satz 1 gilt außerdem entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.
(2)
1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der/des Kandidatin/ Kandidatin ist dem Prüfungsausschuß ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Arztes verlangen. 4Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies der/dem Kandidatin/Kandidaten schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet. 6Im Falle der Diplomarbeit ist eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit von mehr als vier Monaten nur mit Einverständnis der/des Themenstellers möglich; gegebenenfalls wird ein neues Thema ausgegeben und die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit beginnt erneut.
(3)
1Versucht die/der Kandidat/in, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. 3Die/der Kandidat/in verliert das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 23. 4In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuß darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 5In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4)
1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" bewertet; außerdem geht das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 23 verloren.3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.
(5)
1Die/der Kandidat/in kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 bis 4 sind der/dem Kandidatin/Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 10   Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
zurück zum Inhalt
(1)
Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben könnten, so ist auf Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.
(2)
1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuß geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(3)
Sechs Monate nach Abschluß des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
(4)
1Nach Abschluß eines Prüfungstermins wird den Kandidat/inn/en auf Antrag Einsicht in ihre in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer/innen und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. 3Die/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden.


 II.   Diplom-Vorprüfung

§ 11   
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
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(1)
1Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.    
im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Diplom-Studiengang Biologie eingeschrieben ist,
2.    
die Diplom-Vorprüfung, die Bachelor-Prüfung, die Diplom-Prüfung, die Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
3.    
sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
(2)
1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im ersten im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuß gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. 3Dem Antrag sind beizufügen:
1.    
eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des bisherigen Bildungsgangs,
2.    
das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschule(n) oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
3.    
gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,
4.    
eine schriftliche Erklärung der/des Kandidatin/Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie/er eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplom-Prüfung, eine Prüfung zum Bachelor, eine Prüfung zum Master oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Abs. 1 Nr. 2) und ob sie/er sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet (Abs. 1 Nr. 3).
(3)
Ist die Beibringung einer nach Abs. 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(4)
1Die Tatsache, daß die Diplom-Vorprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 2 hinaus - für jedes Studien-Modul eine gesonderte Anmeldung (Meldung) erforderlich. 2Anmeldungen nach Satz 1 sind schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten; nur die Anmeldung zu den Grundlagen-Modulen des ersten Studienjahres erfolgt automatisch mit der Einschreibung. 3Sie sind nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich. 4Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Meldung zu den einzelnen Studien-Modulen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.
(5)
1Die Zulassung zu den Aufbau-Modulen setzt regelmäßig den Nachweis von mindestens 40 Kreditpunkten in den Grundlagen-Modulen gemäß näherer Bestimmung der Studienordnung voraus. 2Die Zulassung zu einem Wahlpflicht-Modul kann von dem erfolgreichen Abschluß eines bestimmten, inhaltliche Voraussetzungen schaffenden Grundlagen-Moduls abhängig sein; weiteres regelt die Studienordnung.


§ 12   
Zulassungsverfahren
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(1)
Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 dessen Vorsitzende/r.
(2)
1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.    
die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2.    
dem Antrag auf Zulassung die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind.
3.    
der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 gestellt wurde.
2Wird die Zulassung versagt, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3)
Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 13 Abs. 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 15 nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung.
(4)
1Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Meldung gemäß § 11 Abs. 4, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2Die Meldung hat innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Fristen gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 jeweils für diejenigen Prüfungsleistungen zu erfolgen, die im Verlauf und/oder am Ende des jeweiligen Studien-Moduls erbracht werden sollen. 3Die jeweilige Prüfungsleistung kann wirksam nur erbracht werden, wenn die/der Kandidat/in sich innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 für die betreffende Prüfungsleistung angemeldet hat. 4Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 nur aus triftigen Gründen rückgängig gemacht werden.


§ 13   
Ziel, Umfang und Struktur der Diplom-Vorprüfung
zurück zum Inhalt
(1)
1Die Diplom-Vorprüfung beendet das Grundstudium. 2Durch die Diplom-Vorprüfung soll die/der Kandidat/in nachweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium der Biologie mit Aussicht auf Erfolg fortzusetzen.
(2)
1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1.    
Grundzüge der Mathematik, Informatik, Physik und Geowissenschaften,
2.    
Grundzüge der Chemie,
3.    
Grundzüge der Biologie,
4.    
Evolution und Biodiversität,
5.    
Zellbiologie und Physiologie,
6.    
(Grundzüge eines) Wahlpflichtfach(s) nach Maßgabe der Studienordnung.
2Sie wird studienbegleitend nach dem Leistungspunktesystem abgenommen. 3Kreditpunkte werden vergeben, wenn die zugehörige Fachprüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde.
(3)
Die Fachprüfungen in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 2 werden im Rahmen der folgenden Studien-Module erbracht und wie folgt mit Kreditpunkten belegt:
1.   
Grundlagen-Modul
"Mathematik, Informatik, Physik, Geowiss."
20 Kreditpunkte,
2.   
Grundlagen-Modul
"Chemie"
20 Kreditpunkte,
3.   
Grundlagen-Modul
"Biologie"
20 Kreditpunkte,
4.   
Aufbau-Modul
"Evolution und Biodiversität"
20 Kreditpunkte,
5.   
Aufbau-Modul
"Zellbiologie und Physiologie"
20 Kreditpunkte,
6.   
Wahlpflicht-Modul
(nach Maßgabe der Studienordnung)
20 Kreditpunkte,
(4)
1Gegenstand der einzelnen Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Studien-Modulen nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(5)
1Im Rahmen des Biologie-Studiums werden Eingriffe oder Behandlungen an Tieren nach § 10 des Tierschutzgesetzes nur durchgeführt, wenn ihr wissenschaftlicher Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. 2Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 können in Pflicht-Modulen für Studierende, die nachweisen können, daß wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen, auf begründeten Antrag durch alternative Studien- und Prüfungsleistungen ersetzt werden; der Antrag ist rechtzeitig schriftlich an den Diplom-Prüfungsausschuß zu stellen.


§ 14  
Form und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
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(1)
1Die Diplom-Vorprüfung wird durch studienbegleitende Prüfungsleistungen in Form von modulbegleitenden und Modulabschluß-Prüfungen erbracht. 2Art und Umfang der zum Bestehen eines Moduls notwendigen Prüfungselemente werden jeweils zu Beginn des Moduls schriftlich durch Aushang bekanntgegeben.
(2)
Die zeitliche Reihenfolge, in der die studienbegleitenden Prüfungsleistungen zweckmäßigerweise erbracht werden, ist in der Studienordnung anzugeben.
(3)
Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gem. § 65 HG ersetzt werden.
(4)
Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn innerhalb der in § 15 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten in allen Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 die geforderten Kreditpunkte erworben worden sind.


§ 15   
Wiederholung von Prüfungsleistungen,
endgültiges Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung
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(1)
Ein Studien-Modul ist nicht bestanden, wenn es nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt; für nicht bestandene Studien-Module werden keine Kreditpunkte vergeben.
(2)
1Unabhängig davon, ob ein Studien-Modul bestanden ist oder nicht, kann die Modulabschluß-Prüfung bzw. können die Modulabschluß-Teilprüfungen an den jeweils unmittelbar folgenden Prüfungsterminen einmal wiederholt werden. 2Für die Wiederholungsprüfung ist eine Anmeldung im Prüfungssekretariat notwendig; der Termin für die Anmeldung wird durch Aushang bekanntgegeben. 3In die Berechnung der im Modul insgesamt erzielten Leistungspunkte und damit der Modulabschluß-Note geht das Ergebnis des besseren Versuchs der Modulabschluß-Prüfung bzw. -Teilprüfung ein. 4Im Falle des Nichtbestehens ist eine zweite Wiederholung der Modulabschluß-Prüfung bzw. Teilprüfung zum unmittelbar folgenden Prüfungstermin möglich; Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
1Ist ein Studien-Modul des Grundstudiums auch nach zweimaliger Wiederholung der Modulabschluß-Prüfung bzw. der Modulabschluß-Teilprüfungen nicht bestanden, so muß sich die/der Kandidat/in einer Studienberatung unterziehen. 2Gegebenenfalls kann sie/er das entsprechende Modul einmal wiederholen; alle in diesem Modul zuvor erzielten Leistungspunkte werden gelöscht. 3Die Wiederholung von Modulen des Grundstudiums ist nur im Gesamtumfang von maximal 40 Kreditpunkten möglich.
(4)
Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist.


§ 16   
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
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(1)
1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Ergebnisses, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 2 erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2)
1Hat ein/e Kandidat/in in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht bestanden, erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidat/inn/en eines Prüfungstermins durch Angabe der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplom-Vorprüfung erhält die/der Kandidat/in einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 6Dieser soll auch auch das Antragsrecht gemäß Abs. 3 verweisen.
(3)
Hat jemand die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.
(4)
Das Zeugnis gemäß Absatz 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


III.    Diplom-Prüfung

§ 17   
Zulassung zur Diplom-Prüfung
zurück zum Inhalt
(1)
1Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.    
die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine nach § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung erbracht und gegebenenfalls nachträgliche Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
2.    
zum Zeitpunkt der Meldung zur Diplom-Prüfung am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Diplom-Studiengang Biologie eingeschrieben ist,
3.    
die Diplom-Prüfung, die Prüfung zum Master, die Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
4.    
sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
(2)
1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Prüfung soll im ersten Semester des Hauptstudiums gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich an den Prüfungsausschuß zu erfolgen und ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich. 3Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplom-Vorprüfung beginnt. 4Wer sein Studium im Diplomstudiengang Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu einem Zeitpunkt aufnimmt, in dem er die Diplom-Vorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bereits bestanden hat, soll den Antrag auf Zulassung zur Diplom-Prüfung zum nächstmöglichen Termin nach der Einschreibung stellen.
(3)
Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.    
Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2.    
eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des Bildungsgangs,
3.    
das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
4.    
gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,
5.    
eine schriftliche Erklärung der/des Kandidatin/Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie/er eine Diplom-Prüfung, eine Prüfung zum Master, eine Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Abs. 1 Nr. 3) und ob sie/er sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet (Abs. 1 Nr. 4).
(4)
Ist die Beibringung einer nach Abs. 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(5)
1Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Abs. 4 unvollständig oder wurde der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 gestellt, so ist die Zulassung zu versagen. 2Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6)
1Sind alle Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung (Diplom-Vorprüfung oder als gleichwertig angerechnete Prüfung und ggf. nachträglich erbrachte Prüfungsleistungen) erfüllt, kann die/der Studierende die vorläufige Zulassung zur Diplom-Prüfung beantragen, die es ihr/ihm ermöglicht, Prüfungsleistungen zu solchen Veranstaltungen des Hauptstudiums zu erbringen, die im Studienverlaufsplan entsprechend gekennzeichnet sind. 2Wer nur vorläufig zur Diplom-Prüfung zugelassen ist, kann während dieser Zeit keine Freiversuche gemäß § 23 in Anspruch nehmen.
(7)
1Die Tatsache, daß die Diplom-Prüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 2 hinaus - für jedes Modul einen gesonderten Antrag auf Zulassung (Meldung) erforderlich. 2Jede Anmeldung nach Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. 3Sie ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 an den Prüfungsausschuß zu stellen. 4§ 11 Abs. 4 Satz 4 und § 12 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(8)
Die Zulassung zu Sozialkompetenz- und Projektleitungs-Modul setzt die endgültige Zulassung zur Diplom-Prüfung voraus, die Zulassung zu den Forschungs-Modulen zusätzlich den Nachweis von mindestens fünf Kreditpunkten aus Fortgeschrittenen-Modulen in dem Fach, dem das Forschungs-Modul zugeordnet ist.
(9)
Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, daß die/der Kandidat/in die Diplom-Vorprüfung bestanden und mindestens 90 Kreditpunkte gemäß näherer Bestimmung der Studienordnung und nicht mehr als 10 Maluspunkte im Hauptstudium erworben hat.
(10)
1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Diplom-Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Diplom-Prüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.


§ 18   
Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand und Struktur der Diplom-Prüfung
zurück zum Inhalt
(1)
Die Diplom-Prüfung setzt sich aus den Prüfungselementen von sechs Fortgeschrittenen-Modulen, drei Forschungs-Modulen, einem Sozialkompetenz- und einem Projektleitungs-Modul, sowie der Diplomarbeit zusammen.
(2)
1Die Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module sind dem biologischen Hauptfach, dem biologischen Nebenfach und dem nichtbiologischen Fach nach näherer Bestimmung der Studienordnung wie folgt zuzuordnen:
1.    
biologisches Hauptfach: mindestens drei Fortgeschrittenen-Module und mindestens ein Forschungs-Modul
2.    
biologisches Nebenfach: mindestens ein Fortgeschrittenen-Modul
3.    
nichtbiologisches Fach: mindestens ein Fortgeschrittenen-Modul
2Das sechste Fortgeschrittenen-Modul und die beiden restlichen Forschungs-Module können frei aus dem Angebot der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster gewählt werden. 3Anstelle des sechsten Fortgeschrittenen-Moduls können auch einzelne Veranstaltungen im Gesamtumfang von 10 SWS treten, falls diese individuelle, benotete Prüfungsleistungen beinhalten; die Abschlußnote errechnet sich in diesem Fall als das gemäß den SWS gewichtete Mittel der Einzelnoten. 4Ein Forschungs-Modul kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn ein/e Prüfer/in des Fachbereichs Biologie die Betreuung des Moduls übernimmt und eine individuelle Bewertung der betreffenden Studienleistung garantiert.
(3)
1Die/der Kandidat/in wählt das biologische Hauptfach, das biologische Nebenfach und das nichtbiologische Fach frei aus den jeweiligen Listen der studierbaren Fächer, die in der Studienordnung festgelegt sind. 2Die Studienordnung gibt Auskunft über mögliche Einschränkungen in den wählbaren Fächerkombinationen. 3Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten kann der Prüfungsausschuß die Wählbarkeit weiterer Fächer zulassen. 4§ 27 bleibt unberührt.
(4)
1Das Sozialkompetenz- und das Projektleitungs-Modul sind keinem der drei Prüfungsfächer zugeordnet. 2Im Rahmen oder außerhalb der Fortgeschrittenen-Module müssen Exkursionen in einem Umfang von mindestens 2 Kreditpunkten (zeitlicher Gesamtumfang ca. 40 h) absolviert werden.
(5)
Die Diplomarbeit soll sich unmittelbar an die Forschungs-Module im achten Semester anschließen.


§ 19   
Erwerb von Kreditpunkten und Erteilung von Maluspunkten
zurück
(1)
1Im Rahmen der in § 18 Abs. 2 genannten Module und der Diplomarbeit können Kandidat/inn/en, die zur Diplom-Prüfung zugelassen sind, Kreditpunkte erwerben; im Falle der vorläufigen Zulassung gilt dies mit den Einschränkungen des § 17 Abs. 6. 2Der Erwerb von Kreditpunkten durch den erfolgreichen Abschluß eines Moduls setzt dabei voraus, daß
1.    
das zugehörige Modul dem Hauptstudium angehört;
2.    
die/der Kandidat/in keine Kreditpunkte im gleichen Modul eines früheren Semesters erworben hat; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt;
3.    
keine Kreditpunkte für das betreffende Modul aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
3Der Prüfungsausschuß gibt zum Ende eines jeden Semesters durch Aushang bekannt, welche Module im kommenden Semester angeboten werden, welche Leistungen für den Erwerb von Kreditpunkten verlangt werden und welchen Prüfungsfächern die Kreditpunkte zugeordnet werden können. 4Er bestimmt ferner, welche Module in Zweifelsfällen als inhaltsgleich anzusehen sind.
(2)
Kreditpunkte werden vergeben, wenn eine Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde.
(3)
1Die Anzahl der Kreditpunkte variiert mit dem Arbeitsaufwand, der mit der jeweiligen Prüfungsleistung und den zugehörigen Veranstaltungen verbunden ist. 2Im einzelnen gilt:
1.    
ein bestandenes Fortgeschrittenen-Modul ergibt fünf Kreditpunkte;
2.    
ein bestandenes Projektleitungs-Modul ergibt zehn Kreditpunkte;
3.    
ein bestandenes Sozialkompetenz-Modul ergibt 20 Kreditpunkte;
4.    
ein bestandenes Forschungs-Modul ergibt zehn Kreditpunkte.
(4)
1Für jedes nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertete Modul erhält die/der Kandidat/in so viele Maluspunkte, wie sie/er im Falle des Bestehens des Moduls Kreditpunkte erhalten hätte. 2§ 23 bleibt unberührt.
(5)
1Für jede/n zur Diplom-Prüfung zugelassene/n Kandidat/in wird bei den Akten des Prüfungsausschusses ein Kredit- und ein Maluspunktekonto eingerichtet; dort werden die erzielten Kredit- bzw. Maluspunkte verbucht. 2Für vorläufig zugelassene Kandidat/inn/en werden vorläufige Konten mit gleicher Wirkung geführt, deren Stand bei der endgültigen Zulassung auf Konten gemäß Satz 1 übertragen wird.


§ 20  
Prüfungen in den Studien-Modulen des Hauptstudiums
zurück zum Inhalt
(1)
1Die studienbegleitend zu erbringenden, individuellen Prüfungsleistungen in den Fortgeschrittenen-Modulen können schriftliche Klausuren, mündliche Prüfungen, Versuchsprotokolle, Exkursionsprotokolle und/oder Seminarvorträge sein. 2Im Sozialkompetenz- und im Projektleitungs-Modul wird die Leistung zum einen aufgrund von Prüfungen in den vorbereitenden Lehrveranstaltungen, zum anderen aufgrund der Leistungen in den betreuten Kursen und im Projektleitungs-Modul eines Abschluß-Berichts beurteilt; in die Beurteilung geht die Evaluation durch die betreuten Studierenden ein. 2In jedem Modul können insgesamt 200 Leistungspunkte erworben werden; die in jeder einzelnen Prüfungsleistung maximal erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist der Studienordnung zu entnehmen. 3Die Abschlußnote des Moduls ergibt sich aus der Summe der erzielten Leistungspunkte entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2.
(2)
1Die Forschungs-Module schließen mit einer schriftlichen Studienarbeit und einer mündlichen Verteidigung der Arbeit ab. 2Studienarbeit und Abschlußvortrag werden von zwei Prüfer/inne/n mit bis zu 100 Leistungspunkten beurteilt; die Abschlußnote des Forschungs-Moduls errechnet sich entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 aus der Summe der von den beiden Prüfer/inne/n vergebenen Leistungspunkte.
(3)
Die Abschlußnoten im biologischen Hauptfach sowie im biologischen Nebenfach und im nichtbiologischen Fach errechnen sich entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 aus dem gemäß der jeweiligen Kreditpunkte gewichteten arithmetischen Mittel der in den dem jeweiligen Prüfungsfach zugeordneten Modulen erzielten Leistungspunkte.


§ 21   
Diplomarbeit
zurück zum Inhalt
(1)
1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Sie soll zeigen, daß die/der Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr/ihm gestellte Problem selbständig mit experimentellen wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.
(2)
1Das Thema der Diplomarbeit ist in der Regel dem biologischen Hauptfach zu entnehmen. 2Es kann von jeder/jedem fachlich zuständigen Prüfer/in gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ausgegeben und betreut werden. 3Die/der Kandidat/in kann ohne Rechtsanspruch die/den Themensteller/in und den Problembereich der Diplomarbeit vorschlagen.
(3)
1Die Diplomarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einem Institut eines anderen Fachbereichs oder außerhalb der Hochschule ausgeführt werden (externe Diplomarbeit). 2Themenvergabe und Anleitung zur Bearbeitung des gestellten Themas können jedoch nur durch eine/n an der Universität Münster hauptberuflich tätige/n Professor/in oder Privatdozent/in, die/der zum Lehrangebot des Diplomstudiengangs Biologie beiträgt, erfolgen.
(4)
1Das Thema für die Diplomarbeit wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. 2Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 3Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein/e Kandidat/in rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.
(5)
1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt innerhalb der Regelstudienzeit bis zu neun Monate und beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Abs. 4. 2Das Thema muß so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. 3Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag und mit Zustimmung der/des Themenstellerin/Themenstellers im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern. 4Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu stellen. 5Im Falle längerer Krankheit oder im Falle des Mutterschutzes kann die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit auf Antrag an den Diplom-Prüfungsausschuß bis zu vier Monate lang, in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der/des Themenstellerin/Themenstellers auch länger, ruhen; die Gründe sind nachzuweisen und aktenkundig zu machen.
(6)
Die Diplomarbeit sollte einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten.
(7)
1Das Thema der Diplomarbeit kann von der/vom Kandidatin/Kandidaten nur einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen. 3Außerdem kann auf begründeten Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten mit Zustimmung der/ des Themenstellerin/Themenstellers das Thema der Diplomarbeit vom Prüfungsausschuß zurückgenommen werden. 4Die Prüfungsleistung gilt dann ebenfalls als nicht begonnen.
(8)
Die/der Kandidat/in hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr/ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, daß sie/er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.
(9)
Die Diplomarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt worden sein.


§ 22   
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
zurück zum Inhalt
(1)
1Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungsamt einzureichen. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. 3Die Frist für die Abgabe der Diplomarbeit oder die Rückgabe des Themas kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.
(2)
1Die/der Kandidat/in muß ihre/seine Diplomarbeit innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit in einem mündlichen Fachvortrag in Gegenwart der beiden Prüfer/innen öffentlich vorstellen. 2Der Termin für diesen Vortrag wird der/dem Kandidatin/Kandidaten von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/dem Themensteller/in rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bekanntgegeben. 3Die Dauer des Fachvortrags soll 30-45 Minuten betragen. 4Im Anschluß an den Vortrag findet eine nicht-öffentliche Verteidigung der Arbeit durch die/den Kandidatin/Kandidaten vor den beiden Prüfer/inne/n statt. 5Der Inhalt dieser fachwissenschaftlichen Diskussion kann sich ausgehend von der Diplomarbeit auf verwandte Bereiche des Fachgebiets der Arbeit beziehen. 6Die Dauer der Befragung soll 30-45 Minuten betragen. 7Über die Verteidigung wird von den Prüfer/inne/n ein Protokoll erstellt; § 7 Abs. 6 Satz 8 und 10 gilt entsprechend.
(3)
1Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfer/inne/n mit bis zu 100 Leistungspunkten zu bewerten. 2Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer/innen; die/der erste Prüfer/in soll die/der Themensteller/in sein; die/der Kandidat/in und die/der Themensteller/in kann die/den zweiten Prüfer/in vorschlagen. 3Mindestens ein/e Prüfer/in muß Mitglied des Fachbereichs Biologie der Universität Münster sein. 4Die Bewertung durch jede/n Prüfer/in (Einzelbewertung) basiert auf der schriftlichen Arbeit, dem mündlichen Fachvortrag und der Verteidigung; sie ist schriftlich zu begründen.
(4)
1Die Note der Diplomarbeit errechnet sich vorbehaltlich von Satz 3 aus der Summe der von den beiden Prüfer/inne/n vergebenen Leistungspunkte. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 30 Leistungspunkte voneinander ab, wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein/e dritte/r Prüfer/in hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei Prüfer/innen die Leistungspunkte gemeinsam fest. 4Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit.
(5)
Die Bewertung der Diplomarbeit ist der/dem Kandidatin/Kandidaten spätestens vier Wochen nach der Verteidigung der Diplomarbeit mitzuteilen.


§ 23   
Freiversuche
zurück zum Inhalt
(1)
Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann die/der Kandidat/in, soweit sie/er bis zu diesem Zeitpunkt ihr/sein Fachstudium nicht unterbrochen hat und nicht nur vorläufig zur Diplom-Prüfung zugelassen ist, Freiversuche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 geltend machen.
(2)
1Bei Geltendmachung eines Freiversuchs erhält die/der Kandidat/in keine Maluspunkte, wenn die Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt; § 9 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 2Der gescheiterte Versuch zum Erwerb von Kreditpunkten gilt als nicht unternommen.
(3)
Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Prüfung, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde, so kann die/der Kandidat/in die betreffende Prüfung im unmittelbar folgenden Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, daß die bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch gewertet wird.
(4)
1Der/dem Kandidatin/Kandidaten stehen für Prüfungen des Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt 20 Kreditpunkten zur freien Verwendung zur Verfügung. 2Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet.
(5)
1Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen die/der Kandidat/in nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. 2Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. 3Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß die/ der Betreffende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(6)
Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für ein biowissenschaftliches Studium eingeschrieben war und dort je Semester mindestens 10 Kreditpunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben hat.
(7)
Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muß.
(8)
1Ferner bleibt ein Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, die mindestens eine vergleichbare Arbeitsbelastung mit sich bringt; die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß unter beratender Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder.
(9)
Für Studienarbeiten und die Diplomarbeit werden keine Freiversuche gewährt.


§ 24  
Wiederholung von Prüfungsleistungen der Diplom-Prüfung
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(1)
1Wurde eine Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" bewertet und wurde kein Freiversuch gemäß § 23 Abs. 2 geltend gemacht, so können einzelne Prüfungselemente nach Maßgabe der Studienordung einmal wiederholt werden, und zwar an den jeweils unmittelbar folgenden Prüfungsterminen. 2Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung gemäß § 17 Abs. 7. 3Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2)
1Für Studienarbeiten und die Diplomarbeit gilt Abs. 1 entsprechend. 2Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 ist nur zulässig, soweit die/der Kandidat/in bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 3Für die Wiederholung der Diplomarbeit kann die/der Kandidat/in gegebenenfalls eine/n neue/n Themensteller/in und Prüfer/in vorschlagen.


§ 25   
Bestehen der Diplomprüfung
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(1)
1Die Diplom-Prüfung ist bestanden, sobald die/der Kandidat/in insgesamt 150 Kreditpunkte nach Maßgabe von Abs. 2 erzielt hat und zugleich sein Konto nicht mehr als 10 Maluspunkte aufweist. 2Die Addition der Kreditpunkte geht dabei derjenigen der Maluspunkte zeitlich voran.
(2)
1Das Bestehen der Diplom-Prüfung setzt im einzelnen den Nachweis folgender Kreditpunkte voraus:
1.    
15 Kreditpunkte aus Fortgeschrittenen-Modulen und
10 Kreditpunkte aus Forschungs-Modulen im biologischen Hauptfach,
2.    
5 Kreditpunkte aus einem Fortgeschrittenen-Modul im biologischen Nebenfach,
3.    
5 Kreditpunkte aus einem Fortgeschrittenen-Modul im nichtbiologischen Fach,
4.    
5 Kreditpunkte in einem weiteren Fortgeschrittenen-Modul; § 18 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt,
5.    
20 Kreditpunkte aus zwei weiteren Forschungs-Modulen,
6.    
20 Kreditpunkte im Sozialkompetenz-Modul,
7.    
10 Kreditpunkte im Projektleitungs-Modul,
8.    
60 Kreditpunkte in der Diplomarbeit
2Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(3)
1Sobald ein/e Kandidat/in 90 Kreditpunkte aus Studien-Modulen des Hauptstudiums erzielt hat und die Bedingungen von Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt, kann sie/er Kreditpunkte nur noch aus solchen studienbegleitenden Prüfungsleistungen erzielen, zu denen sie/er sich bereits gemeldet hatte. 2Hat ein/e Kandidat/in zwar 90 Kreditpunkte aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen erworben, erfüllt damit aber noch nicht alle Bedingungen von Abs. 2 Nr. 1 bis 7, so kann sie/er sich nur noch zu solchen Prüfungsleistungen melden, die zur vollständigen Erfüllung der Anforderungen von Abs. 2 Nr. 1 bis 7 geeignet sind. 3Hat die/der Kandidat/in Kreditpunkte aus einer Prüfungsleistung erworben, die nach dem Studienverlaufsplan verschiedenen Fächern zugeordnet werden kann, entscheidet sie/er, für welches dieser Fächer die Kreditpunkte verwendet werden sollen.


§ 26   
Nichtbestehen der Diplomprüfung
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(1)
Die Diplom-Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.    
die/der Kandidat/in erstmals mehr als 10 Maluspunkte angesammelt hat, ohne zugleich die Bestehensbedingungen gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 zu erfüllen oder
2.    
die Diplomarbeit endgültig mit der Note "nicht ausreichend" bewertet wurde.
(2)
Die Diplom-Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.    
die/der Kandidat/in aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund a) das Thema der Diplomarbeit nicht fristgerecht entgegengenommen hat (§ 9 Abs. 1) oder b) die Diplomarbeit nicht fristgerecht oder formgerecht abgegeben hat (§ 22 Abs. 1) oder
2.    
der Tatbestand der Täuschung (§ 9 Abs. 3) bezüglich der Diplomarbeit erfüllt ist oder
3.    
der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 4 oder § 9 Abs. 4 Satz 3 erfüllt ist oder
4.    
das Thema der Diplomarbeit ohne Einhaltung der Frist von § 21 Abs. 7 Satz 1 zurückgegeben wird oder
5.    
das Thema der Diplomarbeit mehr als einmal gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 zurückgegeben wird.


§ 27   
Zusatzfächer
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1Die/der Kandidat/in kann sich auf Antrag in einem, höchstens aber in drei weiteren Fächern (Zusatzfach/-fächer) einer Zusatzprüfung unterziehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit dem Zweck der Diplom-Prüfung gemäß § 1 gegeben und eine angemessene Vertretung im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität gewährleistet ist. 2Fächer, die einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck der Diplom-Prüfung gemäß § 1 aufweisen und im erforderlichen Umfang von anderen Fachbereichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angeboten werden, können als Zusatzfächer gewählt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Fachbereich Biologie und dem jeweiligen Fachbereich bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung abgeschlossen worden ist. 3Über die Zulassung zur Prüfung in einem Zusatzfach entscheidet der Prüfungsausschuß. 4Die/der Studierende hat in jedem gewählten Zusatzfach mindestens 10 Kreditpunkte aus studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen, alternativ aus einer entsprechend umfangreichen Abschlußprüfung zu erwerben. 5Das Ergebnis der Prüfung in einem oder mehreren Zusatzfächern wird auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten in das Zeugnis gemäß § 28 Abs. 1 aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 8 Abs. 4 nicht berücksichtigt.


§ 28   
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
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(1)
1Hat die/der Kandidat/in die Diplom-Prüfung bestanden, so erhält sie/er über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Dieses Zeugnis enthält die Themen der Studienarbeiten und der Diplomarbeit, die in der Diplomarbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungspunkte und die daraus errechneten Fachnoten, den Namen der/des Themenstellerin/Themenstellers der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote. 3Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplom-Prüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. 4In einem Beiblatt zum Zeugnis werden der Punkteschlüssel gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungstermins (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben.
(2)
1Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 2Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt einheitlich zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden Termin.
(3)
1Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten erteilt das Prüfungsamt eine Bescheinigung über die Termine, zu denen sie/er die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht hat. 2Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses und des Beiblattes aus.
(4)
1Hat ein/e Kandidat/in in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen des Hauptstudiums nicht bestanden, erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Diplom-Prüfung nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidat/inn/en des betreffenden Prüfungstermins durch Angabe des Geburtsdatums und der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5)
Nach Ablauf des Prüfungstermins eines jeden Semesters erstellt das Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten eine Übersicht, aus der die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, die Fehlversuche, die erworbenen Kreditpunkte, die Maluspunkte sowie die noch zur Verfügung stehenden Kreditpunkte für Freiversuche hervorgehen.
(6)
Nach Ablauf des Prüfungstermins eines jeden Semesters erstellt das Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten eine Übersicht, aus der die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, die Fehlversuche, die erworbenen Kreditpunkte, die Maluspunkte sowie die noch zur Verfügung stehenden Kreditpunkte für Freiversuche hervorgehen.
(7)
Ist die Diplom-Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird der/dem Kandidatin/Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Diplom-Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, daß die Diplom-Prüfung im Studiengang Biologie nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.
(8)
Das Zeugnis gemäß Abs. 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


§ 29  
Urkunde
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(1)
1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Kandidatin/Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 1 Abs. 2 beurkundet.
(2)
Die Diplomurkunde wird von der/dem Dekan/in des Fachbereichs Biologie und von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.


IV.   S c h l u ß b e s t i m m u n g e n



§ 30   
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung
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(1)
Hat die/der Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die/der Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die/der Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3)
Der/dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)
1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 31   
Aberkennung des Diplomgrades
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1Der verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 2Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie.


§ 32   
Übergangsbestimmungen
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(1)
Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2002/03 erstmalig im ersten Fachsemester für den Studiengang Diplom-Biologie an der Universität Münster eingeschrieben worden sind. Studienplatz- oder Studienortwechsler, die in ein höheres Fachsemester wechseln, werden nach der jeweils für Studierende dieses Fachsemesters gültigen Prüfungsordnung geprüft.
(2)
1Studierende, die sich im Wintersemester 2002/03 in einem höheren als dem ersten Fachsemester des Studiengangs Diplom-Biologie befinden, studieren nach der im Sommer 2002 geltenden Prüfungsordnung (vom 15.07.1998). 2Auf Antrag können Studierende, die unter die Regelung des Satz 1 fallen, nach dieser neuen Prüfungsordnung studieren, sofern entsprechende Module angeboten werden; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. 3Teilprüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung nach der im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnung werden letztmalig im Wintersemester 2004/05 abgenommen. 4Teilprüfungen im Rahmen der Diplom-Hauptprüfung nach der im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnung werden letztmalig im Sommersemester 2008 abgenommen. 5Studierende, die unter die Regelung des Satz 1 fallen, aber bis zu den in Satz 3 bzw. Satz 4 genannten Terminen nicht alle nach der im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht haben, die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung nicht endgültig nicht bestanden haben und noch eingeschrieben sind, setzen ihre Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Hauptprüfung nach Maßgabe dieser neuen Prüfungsordnung fort; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3)
Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.


§ 33   
Inkrafttreten und Veröffentlichung
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(1)
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2)
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 18. Oktober 2002, sowie der Entscheidung des Dekans in Eikompetenz vom 14. Oktober 2002.


Münster, den 18. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 18. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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Kontakt: Eva Gleißner